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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 260/08 vom 10.11.2008

Rechtsgebiete:NBG, NGG, NLVO, NPersVG, VwGO, VwVfG
Schlagworte:Eignungsgespräch, Frauenbeauftragte, Gründe, aufgesparte, Lehrkraft, Personalrat, Präklusion, Unterrichtsbesichtigung, Vorbringen, neues
Stichwort:neues
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 ME 260/08



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 589/04 vom 02.12.2004

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Vorbringen, neues, Tatsachen, neue Rechtsschutz, vorläufiger, Beschwerde
Stichwort:neues
Leitsatz:1. Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nicht mit neuem Vorbringen geführt werden, wenn sich die Sach- und/oder Rechtslage geändert hat.

2. Eine Ausnahme kann nur dann geboten sein, wenn neuer Vortrag Bisheriges, vom Verwaltungsgericht bereits Behandeltes nur ergänzt oder erläutert oder wenn ein Obsiegen des Beschwerdeführers offensichtlich ist, so dass er aus prozessökonomischen Gründen nicht auf das besondere Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen werden sollte.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 589/04

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 895/03 vom 29.01.2004

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Schlagworte:Vorbringen, neues, Beschwerdeverfahren, Sachlage, Rechtslage, Gutachten, neues
Stichwort:neues
Leitsatz:1.Mit neuem Vorbringen im Beschwerdeverfahren kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts unrichtig ergangen ist, weil § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Beschluss verlangt (ständige Recht-sprechung des Senats).

2.§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO stellt dieses Ergebnis nicht in Frage, weil § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO Sonderrecht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält.

3.Neues Vorbringen kann deshalb nur in den Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO oder in einem Änderungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 895/03

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 339/03 vom 01.08.2003

Rechtsgebiete:AuslG, GG, VwGO
Schlagworte:Vorbringen, neues, Sachlage, maßgebliche, Rechtslage, maßgebliche, Verfahrenslage, maßgebliche, Änderung, Beistandsgemeinschaft, Betreuung, notwendige, Erkrankung, schwere, Abschiebung, Familie
Stichwort:neues
Leitsatz:1. Wird im Beschwerdeverfahren eine Änderung entweder der Sachlage oder der Rechtslage oder der Verfahrenslage dargelegt, so ist das Rechtsmittel in der Regel als unzulässig zu verwerfen. Mit neuem Vortrag kann nicht dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung unrichtig ergangen ist. Neues Vorbringen muss in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO oder nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden.

2. Eine Ausnahme kann für ein ärztliches Attest anerkannt werden, das sich als bloße Ergänzung und Erläuterung einer schon vorhandenen Stellungnahme verstanden werden kann, die in erster Instanz bereits verwertet worden ist.

3. Familienangehörige von Ausländern, die selbst nicht abgeschoben werden können, bleiben von der Abschiebung verschont, soweit sie innerhalb der Familie, die als "Beistandsgemeinschaft" zu qualifizieren ist, notwendige Hilfe leisten (z. B. bei schwerer Erkrankung).

4. Im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist eine Abwägungsentscheidung zu treffen, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen sind.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 339/03


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