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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11637/06.OVG vom 14.03.2007

Rechtsgebiete:KAG, StVG, StVO
Schlagworte:Beitrag, Beitragsrecht, Ausbaubeitragsrecht, Verkehrsanlage, Straßenausbau, einmaliger Beitrag, Beitragsfähigkeit, beitragsfähiger Aufwand, Aufwand, Erneuerung, Verbesserung, Erweiterung, Umbau, Neuerrichtung, Unterhaltung, Instandhaltung, Instandsetzung, beitragsfreie Unterhaltungsmaßnahme, Ausbesserung, Teileinrichtung, Straßenbestandteil, Nutzungsdauer, Lebensdauer, übliche Nutzungsdauer, übliche Lebensdauer, Baumangel, Erneuerungsbedarf, Erneuerungsbedürftigkeit, Stützmauer, Geländer, Absturzsicherung, Verkehrsschild, Verkehrsrecht, Straßenverkehrsrecht, Kostenträger, Verkehrseinrichtung, Verkehrssicherungspflicht
Stichwort:Neuerrichtung
Leitsatz:Die Abgrenzung zwischen Erneuerung und Instandsetzung einer Straße, also zwischen beitragsfähigem Straßenausbau und beitragsfreier Straßenunterhaltung, ist grundsätzlich nach dem Ausmaß der Arbeiten an der Verkehrsanlage vorzunehmen. Neben solchen quantitativen Aspekten der Differenzierung sind auch qualitative sowie funktionale Gesichtspunkte zu berücksichtigen, beispielsweise eine gegenüber der Gesamtanlage eigenständige Nutzungsdauer der erneuerten Straßenbestandteile, der Ablauf dieser Zeitspanne sowie eventuell festgestellte Baumängel.

Ob die Kosten eines Geländers oder einer anderen Absturzsicherung Teil des beitragsfähigen Aufwands sind, richtet sich nicht nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, sondern nach dem maßgebenden Ausbaubeitragsrecht.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11637/06.OVG



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 1289/02 vom 16.12.2002

Rechtsgebiete:WG
Schlagworte:Hochwasserschutzdamm, Beitrag, Unterhaltung, Ausbau, Neuerrichtung
Stichwort:Neuerrichtung
Leitsatz:§ 73 WG ermächtigt die Gemeinden nicht dazu, die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die durch einen Hochwasserschutzdamm Vorteile haben, zu Beiträgen für dessen erstmalige Errichtung heranzuziehen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 8 S 1289/02

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 9 UZ 700/02 vom 29.08.2002

Rechtsgebiete:BBauG 1979, BauGB, VwGO
Schlagworte:Angemessenheit, Außenbereich, Bauvorhaben, Berufung, Beseitigungsanordnung, Eigentümer, Erweiterung, Handlungsstörer, Neuerrichtung, Nutzung, Polizeipflichtigkeit, Störer, Verwirkung, Wohnbedürfnisse, Wohnraum, Zeitraum, Zulassung, Zustandsstörer
Stichwort:Neuerrichtung
Leitsatz:1. Durch das Erfordernis des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a) BBauG 1979 - vgl. heute das entsprechende Tatbestandsmerkmal in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) BauGB -, dass der Eigentümer ein vorhandenes Wohngebäude, dessen bauliche Erweiterung er anstrebt, seit längerer Zeit selbst genutzt hat, soll verhindert werden, dass Personen im grundsätzlich von einer Bebauung frei zu haltenden Außenbereich Wohnhäuser erwerben, die sie vorher nicht selbst bewohnt haben, um sie alsdann unverzüglich unter Hinweis auf entsprechende eigene Wohnbedürfnisse vergrößern zu können. Durch diese Privilegierungsvorschrift sollen nur die einer familiengerechten Erweiterung von Wohngebäuden entgegen stehenden Härten und Schwierigkeiten zugunsten der längere Zeit beengt Wohnenden abgebaut werden. Diesen Vorzug einer erleichterten Wohnhauserweiterung sollen nur diejenigen genießen, die sich längere Zeit mit den beengten Wohnverhältnissen abgefunden und damit unter Beweis gestellt haben, dass dieses Wohnhaus für sie und ihre Familie eine bedeutende Rolle spielt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 82.77 -, BVerwGE 61, 285). Der zur Entscheidung berufene Senat hält insoweit jedenfalls einen im vorliegenden Rechtsstreit gegebenen Zeitraum von zweieinhalb Jahren zwischen dem Bezug eines Hauses und dem Beginn seiner umfangreichen Erweiterung nicht für ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass der Betreffende das Wohngebäude zuvor "längere Zeit" im Sinne des Gesetzes bewohnt habe.

2. Für die Beurteilung der Angemessenheit einer baulichen Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB kommt es auf die objektive Bewertung der jeweiligen familiären Wohnbedürfnisse an, wobei es nahe liegt, sich an den Werten zu orientieren, die nach § 39 des II. Wohnungsbaugesetzes für förderungswürdige Bauten gelten (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - BVerwG 4 B 88/88 - BauR 1988, 698).

3. Das Recht der Bauaufsichtsbehörde, die Beseitigung eines formell wie materiell illegalen Bauvorhabens zu fordern, ist einer Verwirkung nicht zugänglich (ständige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs).

4. Ist gegenüber dem Bauherrn und Eigentümer eines Grundstücks eine Beseitigungsanordnung ergangen, in der er sowohl als Handlungs- wie auch als Zustandsstörer in Anspruch genommen wird, so ändert die während des Widerspruchsverfahrens erfolgte Übertragung des Eigentums am Grundstück auf einen Dritten nichts daran, dass der ursprünglich in Anspruch genommene frühere Eigentümer weiterhin als Handlungsstörer polizeipflichtig ist. Dieser Fall unterscheidet sich von der Konstellation, wie sie Gegenstand der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 23. April 1996 - 10 A 3565/92 -, BauR 1996, 700) war. Dort war eine Beseitigungsanordnung gegenüber der Grundstückseigentümerin als Zustandsstörerin ergangen, die nach Feststellung des Gerichts zu keiner Zeit Handlungsstörerin war, weil der zu beseitigende illegale Zustand von ihrem Rechtsvorgänger herbeigeführt worden war, so dass - so das Oberverwaltungsgericht - die Polizeipflichtigkeit der Grundstückseigentümerin mit Weiterübertragung des Eigentums am Grundstück auf einen Dritten während des Widerspruchsverfahrens entfiel.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 9 UZ 700/02


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