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Neuer russischer Inlandspass

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 3 S 46/06 vom 25.10.2006

Rechtsgebiete:AufenthG, EGRL 04/83
Schlagworte:Inländische Fluchtalternative, Interner Schutz, Existenzgrundlage, Tschetschenien, Registrierung, Neuer russischer Inlandspass
Stichwort:Neuer russischer Inlandspass
Leitsatz:Den Angehörigen einer Familie von aus Tschetschenien stammenden russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volkszugehörigkeit, bei der ein Familienmitglied (hier: Ehefrau) einen neuen russischen Inlandspass besitzt und damit eine wichtige Registrierungsvoraussetzung erfüllt, steht regelmäßig eine im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG i.V.m. Art. 8 der RL 2004/83/EG zumutbare inländische Fluchtalternative in Gebieten außerhalb Tschetscheniens offen. Ob dieser Personenkreis in Tschetschenien einer (regionalen) Gruppenverfolgung - mit der erforderlichen Verfolgungsmotivation und Verfolgungsdichte - unterlag oder unterliegt, kann daher offen bleiben.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, A 3 S 46/06




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