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neuer Haftbefehl

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 297/07 vom 19.07.2007

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Haftbefehl, Freispruch, Aufhebung, Rechtsmitteleinlegung, neuer Haftbefehl
Stichwort:neuer Haftbefehl
Leitsatz:Wenn gegen ein freisprechende Urteil ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, kann die gesetzliche Vermutung des § 120 Abs. 1 Satz 2 StPO aufgrund neuer Tatsachen und Beweise widerlegt werden. Das gilt jedoch nicht, wenn das freisprechende Urteil mit der Revision angefochten ist. Es muss sich aber um eine offensichtlich begründete Revision handeln.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ws 297/07



OLG-KOBLENZ – Beschluss, (1) 4420 BL ­III­ 13/03 vom 06.03.2003

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Haftprüfung, neuer Haftbefehl, Eröffnung, Verkündung
Stichwort:neuer Haftbefehl
Leitsatz:Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Verkündung eines (erweiterten) Haftbefehls gemäß § 115 StPO einschließlich der Gewährung der Möglichkeit der Äußerung durch den Beschuldigten, darf dieser Haftbefehl in einem Haftfortdauerbeschluss gemäß §§ 121, 122 StPO nicht berücksichtigt werden (BVerfG StV 01, 691).
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, (1) 4420 BL ­III­ 13/03

OLG-KOBLENZ – Beschluss, (1) 4420 BL - III - 71/00 vom 03.01.2001

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Haftprüfung, Sechsmonatsfrist, Tatbegriff, neue Tat, neuer Haftbefehl, Haftbefehlserweiterung, Kritik 2. Strafsenat
Stichwort:neuer Haftbefehl
Leitsatz:Leitsatz:

Eine Anrechnung bereits vollzogener Untersuchungshaft auf die gesetzliche Sechsmonatsfrist kann nur dann erfolgen, wenn es sich dabei um Haft "wegen derselben Tat" im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO handelte. Der Begriff "derselben Tat" ist weit auszulegen; darunter fallen alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie bekannt geworden sind und in den Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, gleichgültig, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind. Bei neuen Tatvorwürfen und einer Erweiterung des bestehenden oder Erlass eines neuen Haftbefehls beginnt die Sechsmonatsfrist von dem Zeitpunkt an zu laufen, ab dem wegen des neuen Tatvorwurfs, der bisher noch keine Untersuchungshaft zur Folge hatte, erstmals die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorlagen; das wird jedenfalls im Regelfall der Tag der neuen Haftentscheidung sein (gegen OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Beschlüsse vom 20.10.2000 - BL 44/00 und vom 4.12.2000 - BL 97/00; vgl. auch OLG Koblenz 1. Strafsenat StV 2000, 629).
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, (1) 4420 BL - III - 71/00


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