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Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 276/02 vom 23.03.2005

Wird ein Sachverständiger zur mündlichen Verhandlung geladen, um sein schriftliches Gutachten zu erläutern, ist diese Anordnung noch Teil des bisherigen Auftrags, mit der Folge, dass er für die schriftliche Erläuterung nach dem Recht zu entschädigen ist, das zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für das schriftliche Gutachten galt.

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