Es steht mit höherrangigem Recht in Einklang, dass gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 AUV ein Berechtigter bei einem erneuten Umzug in ein Land der Europäischen Union keinen weiteren Ausstattungsbeitrag erhält.
1. Regelmäßig kann mit neuem Sachverhalt (hier: nachträgliche Widmung) nicht i. S. des § 146 Abs. 4 VwGO dargelegt werden, dass die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ergangen ist.
Insoweit steht allein das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zur Verfügung.
2. Aus Gründen der Prozessökonomie kann eine Ausnahme in Betracht kommen, wenn der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht bereits umfassend geprüft war und deshalb der Ausgang des Abänderungsverfahrens offensichtlich wäre.
1. Eine Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. des § 146 Abs. 4 VwGO findet nicht dadurch statt, dass der Beschwerde neu vorträgt.
2. Bei einem Ablösevertrag für Stellplätze kann eine Nebenpflicht, die Frist für die Bereitstellung von Stellplätzen zu verlängern, nicht aus einer Ex-post-Betrachtung der Ereignisse hergeleitet werden. Maßgeblich ist, ob die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung so handeln durfte, wie sie gehandelt hat.
Eine Beschwerdeschrift setzt sich nicht i. S. des § 146 Abs. 4 VwGO mit der ersteinstanzlichen Entscheidung auseinander, wenn sie den auf mangelnde Glaubhaft-Machung gestützten Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht in diesem Punkt angreift, sondern die zurück gehaltenen Unterlagen nunmehr vorlegt.