JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > N > neue Umstände
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Haftbeschwerde, Untersuchungshaft, Außervollzugsetzung, Haftbefehl, Invollzugsetzung, neue Umstände, Sicherungsverwahrung, Anordnung |
| Stichwort: | neue Umstände |
| Leitsatz: | Zur Annahme von Fluchtgefahr, wenn der Angeklagte die Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht zur Flucht genutzt hat. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 121/08 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Haftbefehl, Außervollzugsetzung, Invollzugsetzung, neue Umstände, Verurteilung, Fluchtgefahr |
| Stichwort: | neue Umstände |
| Leitsatz: | Ein nach einer Haftverschonung ergangenes Urteil kann zwar im Einzelfall geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung bzw. die Invollzugsetzung eines Haftbefehls zu rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass die vom Tatgericht verhängte Strafe von der früheren Prognose, die zur Aussetzung geführt habe, erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweiche und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ws 202/07 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Haftbefehl, Außervollzugsetzung, Invollzugsetzung, neue Umstände, Verurteilung, Fluchtgefahr |
| Stichwort: | neue Umstände |
| Leitsatz: | Ein nach einer Haftverschonung ergangenes Urteil kann zwar im Einzelfall geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung bzw. die Invollzugsetzung eines Haftbefehls zu rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass die vom Tatgericht verhängte Strafe von der früheren Prognose, die zur Aussetzung geführt habe, erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweiche und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ws 201/07 | |
| Rechtsgebiete: | IRG, GG, BVerfGG |
| Schlagworte: | Auslieferung, Vertrauensgrundsatz, neue Umstände, Schutz von Ehe und Familie |
| Stichwort: | neue Umstände |
| Leitsatz: | 1. Der Vertrauensgrundsatz steht der Zulässigkeit der Auslieferung auch nach bereits abgelehnter Bewilligung in derselben Sache nicht entgegen, wenn ein erneutes, auf neue Umstände gestütztes Auslieferungsersuchen vorliegt. Die Nichtigkeit des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedern der Europäischen Union (EuHbG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1748) aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 (2 BvG 2236/04) stellt einen neuen beachtlichen Umstand dar. 2. Die Auslieferung eines Ausländers mit deutschen Familienangehörigen zur Strafvollstreckung in sein Heimatland ist auch unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG zulässig. |
| Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 1 ARs 18/05 (Ausl) | |
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