Ein nach einer Haftverschonung ergangenes Urteil kann zwar im Einzelfall geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung bzw. die Invollzugsetzung eines Haftbefehls zu rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass die vom Tatgericht verhängte Strafe von der früheren Prognose, die zur Aussetzung geführt habe, erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweiche und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht.
Ein nach einer Haftverschonung ergangenes Urteil kann zwar im Einzelfall geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung bzw. die Invollzugsetzung eines Haftbefehls zu rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass die vom Tatgericht verhängte Strafe von der früheren Prognose, die zur Aussetzung geführt habe, erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweiche und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht.
1. Der Vertrauensgrundsatz steht der Zulässigkeit der Auslieferung auch nach bereits abgelehnter Bewilligung in derselben Sache nicht entgegen, wenn ein erneutes, auf neue Umstände gestütztes Auslieferungsersuchen vorliegt.
Die Nichtigkeit des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedern der Europäischen Union (EuHbG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1748) aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 (2 BvG 2236/04) stellt einen neuen beachtlichen Umstand dar.
2. Die Auslieferung eines Ausländers mit deutschen Familienangehörigen zur Strafvollstreckung in sein Heimatland ist auch unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG zulässig.
1. Das gesetzliche Formerfordernis eines "bestimmten Antrages" gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO in der Fassung des am 01.01.2002 in Kraft getretenen RmBereinVpG vom 20.12.2001 ist auch dann erfüllt, wenn sich das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers aus der Beschwerdebegründung oder bereits aus der Beschwerdeschrift durch Auslegung unzweifelhaft ermitteln lässt (Anschluss an VGH Bad.-Württ. und OVG HH).
2. Maßgeblich für die fristgerechte Darlegung der Beschwerdegründe gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist allein, dass innerhalb der laufenden Beschwerdebegründungsfrist entscheidungserhebliche Tatsachen vorgetragen werden, die eine andere Beurteilung der Rechtssache in der Rechtsmittelinstanz erwarten lassen. Es kommt nicht darauf an, ob die vorgetragenen Umstände (hier: Neubekanntmachung einer Erschließungsbeitragssatzung) vor oder nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bzw. während der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten sind oder erst unmittelbar bevorstehen.
1. Neue oder bisher nicht erkannte bzw. nicht geltend gemachte Umstände können geeignet sein, Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu zerstreuen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 5.3.2002 - 8 S 156/02 - VBlBW 2002, 528).
2. Die in § 18 Abs. 1 WG vorgegebene Reihenfolge der bei einer Vorrangentscheidung zu prüfenden Kriterien begründet keine Rangfolge. Deshalb kann allein die wirtschaftliche Stabilität den Ausschlag für die Entscheidung geben, ohne dass die im Gesetz voranstehend aufgeführten Prüfpunkte "abgearbeitet" werden müssten.
Auch neue oder bisher nicht erkannte bzw. nicht geltend gemachte Umstände können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen.
Zur Abkürzung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Beschluss Strafvollstreckungssache gegen F.V., wegen Trunkenheit im Verkehr (hier: Ablehnung der vorzeitigen Abkürzung der Sperrfrist gemäß § 69 a Abs. 7 StGB).