1. Entscheidungserhebliche Tatsachen, die erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) eintreten, darf das Beschwerdegericht jedenfalls berücksichtigen, wenn sie offensichtlich sind; § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO schließt das nicht aus.
2. § 39 Nr. 3 AufenthV befreit nicht nur die für einen Kurzaufenthalt sichtvermerksfreien Drittausländer ("Positivstaater"), sondern daneben alle Inhaber eines Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG von der nationalen Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte nach § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
3. § 39 Nr. 3 AufenthV in der seit dem 29. August 2007 geltenden Fassung des Art. 7 Abs. 4 Nr. 13 Buchstabe a) des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 2051) stellt nur auf das objektive Entstehen der Anspruchsvoraussetzungen nach der Einreise, nicht aber auch darauf ab, dass der Ausländer vor der Einreise keinen längerfristigen Aufenthalt beabsichtigt haben darf. Falsche oder unvollständige Angaben im Visumverfahren können aber zu einem Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG führen und damit über § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG den Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ausschließen.
4. Für die Befreiung von der Visumpflicht nach § 39 Nr. 3 AufenthV kommt es auf die Entstehung der Gesamtheit aller Anspruchsvoraussetzungen nach der Einreise in dem Sinne an, dass der Anspruch nach der Einreise entsteht, nicht jede einzelne Anspruchsvoraussetzung.
Die Strafvollstreckungskammer kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn eine bereits beschlossene Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekannt gewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann.