Eine Anrechnung bereits vollzogener Untersuchungshaft auf die gesetzliche Sechsmonatsfrist kann nur dann erfolgen, wenn es sich dabei um Haft "wegen derselben Tat" im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO handelte. Der Begriff "derselben Tat" ist weit auszulegen; darunter fallen alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie bekannt geworden sind und in den Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, gleichgültig, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind. Bei neuen Tatvorwürfen und einer Erweiterung des bestehenden oder Erlass eines neuen Haftbefehls beginnt die Sechsmonatsfrist von dem Zeitpunkt an zu laufen, ab dem wegen des neuen Tatvorwurfs, der bisher noch keine Untersuchungshaft zur Folge hatte, erstmals die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorlagen; das wird jedenfalls im Regelfall der Tag der neuen Haftentscheidung sein (gegen OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Beschlüsse vom 20.10.2000 - BL 44/00 und vom 4.12.2000 - BL 97/00; vgl. auch OLG Koblenz 1. Strafsenat StV 2000, 629).
Eine "Anrechnung" bereits vollzogener Untersuchungshaft kann nur dann erfolgen, wenn es sich dabei um Haft "wegen derselben Tat" handelte. Bei neuen Tatvorwürfen und einer Erweiterung des bestehenden (oder Erlass eines neuen) Haftbefehls handelt es sich um "dieselbe Tat" erst von dem Zeitpunkt an, ab dem wegen des neuen Tatvorwurfs, der bisher noch keine Untersuchungshaft zur Folge hatte, erstmals die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorlagen (gegen OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Beschluss vom 20.10.2000 - BL - III - 44/00); das wird jedenfalls im Regelfall (spätestens) der Tag des Erlasses des erweiterten oder neuen Haftbefehls sein.
Werden nach Erlass des Haftbefehls neue Taten des Beschuldigten bekannt und wird deshalb ein erweiterter Haftbefehl erlassen oder der ursprüngliche Haftbefehl ergänzt, so beginnt die Frist des § 121 Abs. 1 StPO von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem der Tatverdacht hinsichtlich der neuen Tatvorwürfe so dringend geworden ist, dass der erweiterte Haftbefehl hätte erlassen oder der ursprüngliche Haftbefehl hätte ergänzt werden können.
Bemerkungen:
s. auch Senatsbeschlüsse vom 25.10.1999 und 6.4.2000 in der Sache (1) 4420-BL-III-127/99
Werden dem Beschuldigten in einem Verfahren mehrere Taten i.S.d. § 264 StPO zur Last gelegt, die teilweise erst nach Erlass des Haftbefehls bekannt geworden sind, so begründet alleine die Verfahrensidentität keine Tatidentität i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO.
Bemerkungen:
s. auch Senatsbeschluss in derselben Sache vom 25.10.99