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OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss OWi 565/08 vom 08.08.2008

Rechtsgebiete:StVG, StGB, OWiG
Schlagworte:Trunkenheitsfahrt, neue Tat, taienheit, ne bis in idem, Strafklageverbrauch
Stichwort:neue Tat
Leitsatz:Zur Frage, wann eine Fahrtunterbrechung eine Trunkenheitsfahrt unterbricht.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss OWi 565/08



OLG-KOBLENZ – Beschluss, (1) 4420 BL - III - 71/00 vom 03.01.2001

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Haftprüfung, Sechsmonatsfrist, Tatbegriff, neue Tat, neuer Haftbefehl, Haftbefehlserweiterung, Kritik 2. Strafsenat
Stichwort:neue Tat
Leitsatz:Leitsatz:

Eine Anrechnung bereits vollzogener Untersuchungshaft auf die gesetzliche Sechsmonatsfrist kann nur dann erfolgen, wenn es sich dabei um Haft "wegen derselben Tat" im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO handelte. Der Begriff "derselben Tat" ist weit auszulegen; darunter fallen alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie bekannt geworden sind und in den Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, gleichgültig, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind. Bei neuen Tatvorwürfen und einer Erweiterung des bestehenden oder Erlass eines neuen Haftbefehls beginnt die Sechsmonatsfrist von dem Zeitpunkt an zu laufen, ab dem wegen des neuen Tatvorwurfs, der bisher noch keine Untersuchungshaft zur Folge hatte, erstmals die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorlagen; das wird jedenfalls im Regelfall der Tag der neuen Haftentscheidung sein (gegen OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Beschlüsse vom 20.10.2000 - BL 44/00 und vom 4.12.2000 - BL 97/00; vgl. auch OLG Koblenz 1. Strafsenat StV 2000, 629).
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, (1) 4420 BL - III - 71/00

OLG-KOBLENZ – Beschluss, (1) 4420 BL - III - 83/00 vom 14.11.2000

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Haftprüfung, Sechsmonatsfrist, Beginn der Sechsmonatsfrist, Untersuchungshaft, Haftbefehlserweiterung, dieselbe Tat, neue Tat, Anrechnung, Zusammenrechnung
Stichwort:neue Tat
Leitsatz:Leitsatz:

Eine "Anrechnung" bereits vollzogener Untersuchungshaft kann nur dann erfolgen, wenn es sich dabei um Haft "wegen derselben Tat" handelte. Bei neuen Tatvorwürfen und einer Erweiterung des bestehenden (oder Erlass eines neuen) Haftbefehls handelt es sich um "dieselbe Tat" erst von dem Zeitpunkt an, ab dem wegen des neuen Tatvorwurfs, der bisher noch keine Untersuchungshaft zur Folge hatte, erstmals die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorlagen (gegen OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Beschluss vom 20.10.2000 - BL - III - 44/00); das wird jedenfalls im Regelfall (spätestens) der Tag des Erlasses des erweiterten oder neuen Haftbefehls sein.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, (1) 4420 BL - III - 83/00

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 4420 BL-III-23/00 vom 29.05.2000

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Haftprüfung, neue Tat, erweiterter Tatbegriff, Sechsmonatsfrist, Beginn der Sechsmonatsfrist
Stichwort:neue Tat
Leitsatz:Leitsatz:

Werden nach Erlass des Haftbefehls neue Taten des Beschuldigten bekannt und wird deshalb ein erweiterter Haftbefehl erlassen oder der ursprüngliche Haftbefehl ergänzt, so beginnt die Frist des § 121 Abs. 1 StPO von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem der Tatverdacht hinsichtlich der neuen Tatvorwürfe so dringend geworden ist, dass der erweiterte Haftbefehl hätte erlassen oder der ursprüngliche Haftbefehl hätte ergänzt werden können.

Bemerkungen:

s. auch Senatsbeschlüsse vom 25.10.1999 und 6.4.2000 in der Sache (1) 4420-BL-III-127/99
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 4420 BL-III-23/00


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