1. Grundsätzlich kann wegen der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRK ein Widerruf gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB nur dann erfolgen, wenn die erneute Straftat rechtskräftig festgestellt ist.
2. Die Unschuldsvermutung hindert das Gericht aber dann nicht am Widerruf, wenn Täterschaft und Schuld auf Grund eines glaubhaften Geständnisses, also in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise, feststehen.
3. Für den Erlass eines Sicherungshaftbefehls genügt es, dass der Widerruf nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn hinsichtlich der neuen Straftaten, derentwegen gegen den Verurteilten zur Zeit ermittelt wird, jedenfalls dringender Tatverdacht i. S. von § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO besteht.
1. Hat das Gericht trotz erneuter Straffälligkeit des Verurteilten während laufender Bewährungszeit vom an sich gebotenen Widerruf abgesehen und stattdessen die Bewährungszeit verlängert, so kann es in einer Folgeentscheidung die Anwendung des § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erneut auf die Straftaten stützen, die Anlass für die Verlängerung gewesen waren.
2. § 453 Abs. 1 S. 3 StPO ist so zu verstehen, dass die mündliche Anhörung zwingend ist, wenn sie eine weitere Aufklärung verspricht oder wenn ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen. Ein Widerruf wegen Verstößen gegen eine Therapieweisung ohne vorherige mündliche Anhörung kommt regelmäßig nicht in Betracht
Wenn schon die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe nur ausnahmsweise den Widerruf der Strafaussetzung nach sich ziehen kann (vgl. BVerfG NStZ 1985, 357; Senatsbeschluss vom 25. April 2000 - 4 Ws 186/00 -), gilt Entsprechendes insbesondere dann, wenn der sachnähere Tatrichter sogar nur die Verhängung von Geldstrafen zur Einwirkung auf den Verurteilten für erforderlich gehalten hat.
Wenn schon die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe nur ausnahmsweise den Widerruf der Strafaussetzung nach sich ziehen kann (vgl. BVerfG NStZ 1985, 357; Senatsbeschluss vom 25. April 2000 - 4 Ws 186/00 -), gilt Entsprechendes insbesondere dann, wenn der sachnähere Tatrichter sogar nur die Verhängung von Geldstrafen zur Einwirkung auf den Verurteilten für erforderlich gehalten hat.