JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > N > neue Straftat
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Schlagworte: | Bewährungswiderruf, neue Straftat, Strafaussetzung zur Bewährung, Anschluss Tatgericht |
| Stichwort: | neue Straftat |
| Leitsatz: | In der Regel ist geboten, sich, wenn ein Bewährungswiderruf auf eine neue, zur Bewährung ausgesetzte Tat gestützt werden soll, hinsichtlich der Sozialprognose wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten der Beurteilung des die neue Straftat aburteilenden Gerichts anzuschließen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Entscheidung des neuen Urteils nicht nachvollziehbar, nicht überzeugend oder nur formelhaft bzw. schematisch begründet ist. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 254/07 | |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Schlagworte: | Bewährungswiderruf, neue Straftat, Strafaussetzung zur Bewährung, Anschluss Tatgericht |
| Stichwort: | neue Straftat |
| Leitsatz: | In der Regel ist geboten, sich, wenn ein Bewährungswiderruf auf eine neue, zur Bewährung ausgesetzte Tat gestützt werden soll, hinsichtlich der Sozialprognose wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten der Beurteilung des die neue Straftat aburteilenden Gerichts anzuschließen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Entscheidung des neuen Urteils nicht nachvollziehbar, nicht überzeugend oder nur formelhaft bzw. schematisch begründet ist. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 253/07 | |
| Rechtsgebiete: | StGB, MRK |
| Schlagworte: | Bedingte Entlassung, Prognoseentscheidung, Strafaussetzung, neue Straftat, Verwertbarkeit, Unschuldsvermutung |
| Stichwort: | neue Straftat |
| Leitsatz: | Die Berücksichtigung einer neuerlichen Taten des Verurteilten zu seinem Nachteil ist im Rahmen der Prognoseentscheidung des § 57 StGB möglich und zulässig; ihr steht insbesondere auch nicht die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK entgegen. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ws 2/07 | |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Schlagworte: | bedingte Entlassung, Strafhaft, Unschuldsvermutung, neue Straftat, Feststellung, Sozialprognose |
| Stichwort: | neue Straftat |
| Leitsatz: | Die Nachtragsentscheidung nach § 56 f StGB ist nämlich an andere Voraussetzungen geknüpft als die Entscheidung über eine bedingte Reststrafenaussetzung im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB. Deshalb ist es ohne Belang, der Beschwerdeführer wegen neuer Straftaten, die ihm vorgehaten werden, bereits rechtskräftig abgeurteilt sind. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 314/04 | |
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