1. Früheres Vorbringen, das im Verwerfungsurteil nach § 329 I 1 StPO bereits als ungenügende Entschuldigung gewertet worden ist, kann zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nur im Zusammenhang mit neuen Tatsachen herangezogen werden.
2. Neue Beweismittel für bereits gewürdigte Tatsachen reichen zur Begründung der Wiedereinsetzung nicht aus; sie müssen mit der Revision (Aufklärungsrüge) geltend gemacht werden.
1. Früheres Vorbringen, das im Verwerfungsurteil nach § 329 I 1 StPO bereits als ungenügende Entschuldigung gewertet worden ist, kann zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nur im Zusammenhang mit neuen Tatsachen herangezogen werden.
2. Neue Beweismittel für bereits gewürdigte Tatsachen reichen zur Begründung der Wiedereinsetzung nicht aus; sie müssen mit der Revision (Aufklärungsrüge) geltend gemacht werden.