1. Wird ein Urteil im Strafausspruch mit den dazu gehörenden Feststellungen aufgehoben, können diese für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung herangezogen werden. Werden sie dennoch herangezogen, handelt es sich um einen Rechtsfehler, der jedoch nur dann zur Aufhebung des neuen Urteils führt, wenn er sich auf die Höhe der verhängten Strafen ausgewirkt hat.
2. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darf nämlich bei der Gesamtstrafenbildung in einfach gelagerten Fällen auch auf die bis dahin im Urteil zur Bildung der Einzelstrafen niedergelegten Erwägungen Bezug genommen werden