Die Festlegung der Praxiskostensätze für die Berechnung der Praxisbudgets im EBM-Ä ist auch insoweit rechtmäßig, als die KÄVen im Beitrittsgebiet bei der Anpassung der Fallpunktzahlen an die regionalen Verhältnisse feste Kostenbeträge in DM an Stelle von umsatzbezogenen Kostenquoten zu Grunde legen mussten (Fortführung von BSG vom 15.5.2002 - B 6 KA 33/01 R = BSGE 89, 259 = SozR 3-2500 § 87 Nr 34).
1. Im Regelungsbereich der Übergangsvorschriften Nr. 2 und 3 zu § 19 BAT-O kommt es nicht auf die "bei demselben Arbeitgeber" i.S.v. § 19 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT-O zurückgelegten Zeiten an, sondern auf die Tätigkeitszeiten bei einer sg. Funktionsvorgängereinrichtung in der ehemaligen DDR.
2. Ein "Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis" i.S.v. § 19 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O erfordert daher im Regelungsbereich der Übergangsvorschriften ein Ausscheiden aus dem entsprechenden Funktionsbereich. Ein bloßer Arbeitgeberwechsel ist für sich genommen unschädlich (entgegen BAG vom 24.05.2000 - 10 AZR 4022/99, ZTR 2001, 30).
1) Die Wirtschaftsverwaltung eines (neuen) Bundeslandes stellt weder ganz noch teilweise eine Funktionsnachfolge in die Aufgaben der Bezirksplankommission in der ehemaligen DDR dar.
2) Vordienstzeiten bei den Bezirksplankommissionen in der ehemaligen DDR können i.d.R. nicht gemäß § 19 BAT-O und der dazu ergangenen Übergangsvorschriften als Beschäftigungszeit bei einem (neuen) Bundesland angerechnet werden.
1. Die Erhebung einer Förderabgabe gemäß § 31 BBergG für die Gewinnung von Kiesen und Kiessanden, die aufgrund des Einigungsvertrages (Art. 8 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1) in den neuen Bundesländern als bergfreie Bodenschätze galten, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
2. § 32 Abs. 2 BBergG verpflichtet den Verordnungsgeber nicht, einen Befreiungstatbestand für (Härte-)Fälle zu begründen, in denen die Erhebung der Förderabgabe die Wettbewerbslage nur einzelner Unternehmen gefährdet. Ob §§ 31 und 32 BBergG dem Landesverordnungsgeber Raum für die Schaffung eines solchen Befreiungstatbestandes oder für Vergünstigungen über die in § 32 Abs. 2 BBergG genannten Tatbestände hinaus läßt, erscheint zweifelhaft.
3. Der gesetzliche Abgabetatbestand für die Erhebung von Förderabgaben für die Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen (hier: von Kiesen und Kiessanden als Betonzuschlagstoffen) in den neuen Bundesländern ist mit dem Einigungsvertrag am 3. Oktober 1990 entstanden. Daß die zur genauen Berechnung der Höhe der Abgabe erforderliche landesrechtliche Förderabgaben-Verordnung erst später (hier: für Sachsen-Anhalt 1996) erlassen und mit Wirkung zum 3. Oktober 1990 in Kraft gesetzt worden ist, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Beschluß des 4. Senats vom 1. Februar 1999 - BVerwG 4 BN 53.98 -
I. OVG Magdeburg vom 16.07.1998 - Az.: OVG C 1/4 S 266/97 -