JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > N > neue Beweismittel
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Wiederaufnahme, Geständnis, Widerruf, neue Beweismittel, Widerrufsgrund, Darlegungslast, Wiederaufnahmeverfahren, Zurückhalten von Beweismitteln |
| Stichwort: | neue Beweismittel |
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Das strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren hat die Funktion, den Konflikt zwischen den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit zu lösen (BVerfG a.a.0., 43). Dieser Konflikt ist im Falle des Widerrufs eines das rechtskräftige Urteil tragenden Geständnisses bereits im Rahmen der Eignungsprüfung zugunsten der Rechtssicherheit zu lösen, wenn der Verurteilte keine Gründe darlegt, die vernünftige Zweifel an der Wahrheit seines früheren (vom erkennenden Gericht auf Glaubhaftigkeit überprüften) Geständnisses wecken können (Senatsbeschluss vom 29. April 1997 - 1 Ws 146/97 -). 2. Es steht einem Angeklagten zwar grundsätzlich frei, ob er im Hauptverfahren nur ihm bekannte Beweismittel benennt. Das Zurückhalten von Beweismitteln ist noch als zulässiges Prozessverhalten anzusehen. Werden die zurückgehaltenen Beweismittel jedoch später im Wiederaufnahmeverfahren präsentiert, so gehört es zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmegesuchs, dass die Gründe für die gewählte Prozesstaktik dargelegt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1997 - 1 Ws 146/97 - und vom 4. September 1997 - 1 Ws 525/97 -). |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ws 718/00 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Wiederaufnahme des Verfahrens, Zulässigkeit des Antrags, neue Beweismittel, Widerruf eines Geständnisses, erforderlicher Vortrag für Wiederaufnahmeantrag |
| Stichwort: | neue Beweismittel |
| Leitsatz: | Leitsatz: Der Widerruf eines Geständnisses eröffnet nur in Ausnahmefällen die zulässige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 395 Nr. 5 StPO. Deshalb muß der Antragsteller in seinem Wiederaufnahmeantrag die Unwahrheit des Geständnisses sowie darüber hinaus einen ein einleuchtenden Beweggrund für das falsche Geständnis und den späten Widerruf nennen. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 232/00 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Wiederaufnahme des Verfahrens, Zulässigkeit des Antrags, neue Beweismittel, Widerruf eines Geständnisses, erforderlicher Vortrag für Wiederaufnahmeantrag |
| Stichwort: | neue Beweismittel |
| Leitsatz: | Leitsatz: Der Widerruf eines Geständnisses eröffnet nur in Ausnahmefällen die zulässige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 395 Nr. 5 StPO. Deshalb muß der Antragsteller in seinem Wiederaufnahmeantrag die Unwahrheit des Geständnisses sowie darüber hinaus einen ein einleuchtenden Beweggrund für das falsche Geständnis und den späten Widerruf nennen. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 234/00 | |
| Rechtsgebiete: | VwVfG |
| Schlagworte: | Wiederaufgreifen des Verfahrens, neue Beweismittel, Geeignetheit, eine für die Antragsteller günstigere Entscheidung herbeizuführen, Maßgeblichkeit der dem bestandskräftigen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsansicht. |
| Stichwort: | neue Beweismittel |
| Leitsatz: | Leitsatz: Neu im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sind nur solche Beweismittel, die im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten (wie Beschluß vom 29. Oktober 1997 - BVerwG 7 B 336.97 - VIZ 1998, 86 <87>). Beschluß des 8. Senats vom 3. Mai 2000 - BVerwG 8 B 352.99 - I. VG Berlin vom 01.07.1999 - Az.: VG 29 A 159.95 - |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 8 B 352.99 | |
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