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neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

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OLG-KARLSRUHE – Urteil, 22 U 2/02 Baul vom 03.12.2003

Rechtsgebiete:BauGB, ZPO, VwGO, WertV
Schlagworte:neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, Berufung vor dem Senat für Baulandsachen, Verkehrswertermittlung bei Schadstoffbelastungen
Stichwort:neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
Leitsatz:1. Die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel unterliegt auch im Berufungsverfahren vor den Senaten für Baulandsachen Einschränkungen. § 531 ZPO ist hier jedenfalls dann anwendbar, wenn auch die Voraussetzungen für eine Zurückweisung im Verwaltungsprozess gem. § 128 a VwGO vorliegen würden.

2. Bei der Verkehrswertermittlung sind vorhandene Schadstoffbelastungen durch einen Abzug zu berücksichtigen, da deren Vorhandensein die Beschaffenheit und die tatsächlichen Eigenschaften des Grundstückes (§ 5 Abs. 5 WertV) mit prägt. Die Wertermittlung erfolgt in diesen Fällen regelmäßig in der Weise, dass vom fiktiven Wert ohne Kontaminationen die Kosten der Erfassung, Gefährdungsabschätzung, Sanierung und Überwachung in Abzug gebracht werden.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 22 U 2/02 Baul




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