1) Wird eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek auf Widerspruch hin durch Urteil bestätigt, so beginn ein neue Vollziehungsfirst, wenn in der Widerspruchsentscheidung erstmals eine Sicherheitsleistung angeordnet wird.
2) Innerhalb der neuen Vollziehungsfrist ist sowohl ein Eintragungsantrag an das Grundbuchamt zu stellen als auch die Sicherheit zu leisten.
3) Die Versäumung der erneuten Vollziehung der einstweiligen Verfügung hat zur Folg, dass die einstweilige Verfügung gegenstandslos ist und gemäß §§ 936, 927 Abs. 1 ZPO der Aufhebung unterliegt. Der Gläubiger kann in diesem Fall im Berufungsverfahren keinen Antrag auf Erlass einer neuen einstweiligen Verfügung stellen.
Darlegung einer Aufklärungsrüge und des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bei neuem Tatsachenvortrag.
Beruft sich ein Beteiligter im Zulassungsverfahren wegen des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf neue Tatsachen, die er ohne weiteres in das erstinstanzliche Verfahren hätte einführen können, so fehlt es an einer hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.