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Neubewertung

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 4 S 1071/08 vom 16.02.2009

Zur Frage, ob die Prüfungsbehörde ihre Stellung im Verfahren des Überdenkens überschreitet, wenn sie in dem Anschreiben an die Prüfer Hinweise zum Verfahren gibt und einzelne Einwendungen des Prüflings in dessen Widerspruchsschreiben durch Unterstreichungen und Fragezeichen markiert (hier verneint).

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 1188/06 vom 14.12.2006

Zur Begründung der zugelassenen Berufung genügt es, auf die Begründung des Zulassungsantrags Bezug zu nehmen. Die förmliche Stellung eines Berufungsantrags ist nicht erforderlich, wenn sich der Berufungsantrag unter Heranziehung der Berufungsgründe im Wege der Auslegung ermitteln lässt.

Kennt sich ein Prüfer in einem Prüfungsgebiet nicht aus, muss er sich in den Prüfungsgegenstand einarbeiten oder anregen, dass ein anderer Prüfer bestellt wird.

Soweit ein Prüfer den Entwurf einer Diplomarbeit als passablen Entwurf bezeichnet, der noch besser werden kann, er aber nur etwas mehr als einen Monat später die Arbeit mit "nicht ausreichend" (5) bewertet, verstößt er gegen das im Prüfungsrecht allgemein anerkannte Gebot der Fairness.

Ist der Prüfer in einem derartigen Fall - trotz der insgesamt überwiegend positiven Bemerkungen zu dem eingereichten Entwurf - der Auffassung, dass die Arbeit schlechter als ausreichend ist, so muss er den Prüfling auf diesen Umstand hinweisen.

Ist in einer Prüfungsordnung vorgesehen, dass der Prüfling während der Erstellung der Diplomarbeit von einem oder mehreren Prüfern betreut wird, so darf eine Beurteilung der Zusammenarbeit während der Betreuungsphase nicht in die Bewertung der Diplomarbeit einfließen.

Die aufgrund einer Gerichtsentscheidung erforderlich werdende Neubewertung einer Diplomarbeit muss durch andere als die bisherigen Prüfer vorgenommen werden, wenn angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht mit der nötigen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die bisherigen Prüfer bei der Neubewertung unbefangen vorgehen werden.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 473/05 vom 21.09.2005

1. Eine Neubewertung einer Prüfungsleistung setzt voraus, dass eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Prüfungsleistung (noch) vorhanden ist. Dies gilt auch für die sogenannte Notenverbesserungsklage.

2. Wann eine Neubewertung einer Prüfung praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten mangels verlässlicher Entscheidungsgrundlage wegen Zeitablaufs ausscheidet, lässt sich nicht verallgemeinernd bestimmen, sondern ist eine Frage des Einzelfalles.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 7.02 vom 10.10.2002

1. Aus dem in Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht folgt nicht, dass bei der Neukorrektur einer Prüfungsarbeit durch neue Prüfer die überholten Korrekturbemerkungen der ausgeschiedenen Prüfer aus der Prüfungsarbeit zu entfernen sind.

2. Die erneute Entscheidung eines Prüfungsausschusses über eine Abweichung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote gemäß § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG NW, § 5 d Abs. 4 DRiG im Anschluss an die Neubewertung einer schriftlichen Arbeit setzt keine mündliche Prüfung vor diesem Prüfungsausschuss voraus.

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