Bestimmt das Verwaltungsgericht unter Anwendung des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Änderung eines Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, so erwachsen die vom Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen dargelegten Determinanten in Rechtskraft, soweit sie nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden.