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Neubekanntmachung

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Urteil, 4 N 03.1045 vom 15.06.2005

Rechtsgebiete:GG, VwGO, BestG
Schlagworte:Normenkontrolle, Antragsfrist, Neubekanntmachung, Änderung, Bestattungsverordnung, Benutzungszwang, Leichenhalle, Berufsfreiheit, Verhältnismäßigkeit
Stichwort:Neubekanntmachung
Leitsatz:1. Ein Normenkontrollantrag gegen eine geänderte Rechtsvorschrift ist nach Ablauf der Antragsfrist hinsichtlich ihrer ursprünglichen Fassung unzulässig, wenn die Änderung rein redaktioneller Natur ist, ohne den materiellen Gehalt und Anwendungsbereich der Norm zu modifizieren; eine darüber hinausgehende Prüfung, ob der Antragsteller durch die Änderung zusätzlich beschwert wird (so BayVGH, U.v. 2.10.2001 - 23 N 01.723, BayVBl. 2002, 532), scheidet aus.

2. Der uneingeschränkte Zwang zur Benutzung eines gemeindlichen Leichenhauses ist unverhältnismäßig und verletzt die Berufsfreiheit privater Bestattungsunternehmer.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 4 N 03.1045



BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 4 N 03.3086 vom 31.03.2005

Rechtsgebiete:VwGO, KAG
Schlagworte:Normenkontrolle, Antragsfrist, Satzungsänderung, Neubekanntmachung, Fremdenverkehrsbeitrag, Beitragsberechnung, Gewinn, Umsatz
Stichwort:Neubekanntmachung
Leitsatz:Wird eine Satzung nach Änderungen neu bekannt gemacht, setzt das die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinsichtlich der unverändert gebliebenen Vorschriften nicht wieder in Gang.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 4 N 03.3086

THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 ZKO 890/00 vom 25.05.2004

Rechtsgebiete:ThürKAG
Schlagworte:Vergnügungssteuer, Satzung, Neubekanntmachung, Auslegung, Steuertatbestand, Bestimmtheit, gesetzeskonforme Auslegung, unentgeltliche Betätigung
Stichwort:Neubekanntmachung
Leitsatz:1. Einzelfall der Auslegung einer Vergnügungssteuersatzung nach späterer Neubekanntmachung von mehreren früheren Satzungsfassungen zu Heilungszwecken.

2. Zur Bestimmtheit eines Steuertatbestandes in einer Vergnügungssteuersatzung durch Auslegung unter Berücksichtigung des höherrangigen Rechts.

3. Unentgeltliche Betätigungen kommen als Besteuerungsobjekt für die Vergnügungssteuer nicht in Betracht, weil der Spieler keinen wirtschaftlichen Aufwand erbringt und mangels eines - in welcher Form auch immer erhobenen - Entgelts die Steuer auch nicht auf ihn überwälzt werden könnte.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 ZKO 890/00

THUERINGER-OVG – Urteil, 4 KO 583/03 vom 09.12.2003

Rechtsgebiete:KommVerf-DDR, ThürKO, ThürKGG, ThürBekVO, ThürNGG, ThürKAG
Schlagworte:Benutzungsgebühren, Zweckverband, Entstehung, Gründung, Verbandssatzung, Bekanntmachung, Bekanntmachungsregelung, kumulative Bekanntmachung, Neubekanntmachung, Hauptsatzung, Rechtsstaatsprinzip, Amtsblatt, Zeitung, Gebietsreform, Neugliederung, Inkrafttretensregelung, Auslegung, Teilnichtigkeit
Stichwort:Neubekanntmachung
Leitsatz:1. Vor In-Kraft-Treten der Thüringer Kommunalordnung und der Thüringer Bekanntmachungsverordnung musste noch nicht in der Hauptsatzung geregelt sein, wo die kommunale Körperschaft öffentliche Bekanntmachungen vollzieht. Es genügte auch ein formloser Beschluss der Vertretungskörperschaft (z. B. Geschäftsordnung), eine durch ständige Übung bestimmte Form oder jede Festlegung in anderer Weise, die für den Normadressaten hinreichend sicherstellt, dass er sich dort (und nicht etwa an anderer Stelle) über das aktuell geltende Recht informieren kann.

2. Wenn eine gültige Bekanntmachungsregelung existiert, müssen Bekanntmachungen, um Wirksamkeit zu erlangen, in der festgelegten Form erfolgen.

3. Eine Änderung der Bekanntmachungsform oder des Bekanntmachungsorgans muss mindestens in der Qualität geschehen, die die bis dahin geltende Regelung vorschreibt. Auch die Bekanntmachung der Änderung hat grundsätzlich in der bisherigen Form zu erfolgen.

4. Eine echte kumulative Bekanntmachungsregelung (Bekanntmachung in mehreren Zeitungen) ist unbedenklich, solange die Zahl der vorgeschriebenen Veröffentlichungen noch überschaubar bleibt.

5. Die originäre Bildung eines neuen Landkreises durch das Thüringer Neugliederungsgesetz hatte zur Folge, dass die erstmalig beschlossene Hauptsatzung des neuen Landkreises - auch - in der durch sie selbst bestimmten neuen Form bekannt gemacht werden durfte.

6. Einzelfall, in dem die missverständliche Neubekanntmachung einer Verbandssatzung nicht konstitutiv zur Entstehung des Zweckverbands gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG führt.

7. Zur Teilnichtigkeit einer Verbandssatzung wegen unwirksamer In-Kraft-Tretens-Regelung und zum Eingreifen der gesetzlichen Regelung (§ 19 Abs. 1 Satz 3, 1. Var. ThürKGG).
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 4 KO 583/03


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