Beim Erwerb von Altbauten ist Werkvertragsrecht anwendbar, wenn der Erwerb des Grundstücks mit einer Herstellungsverpflichtung verbunden ist. Übernimmt der Veräußerer vertraglich Bauleistungen, die insgesamt mit Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertrages.
1. Die rückwirkende Inkraftsetzung der durch § 19 Abs. 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl I S. 2858) angeordneten Einstehenspflicht des Eisenbahnunternehmers für den ordnungsgemäßen Erhaltungszustand einer zum 1. Januar 1994 in die Erhaltungslast des kommunalen Straßenbaulastträgers übergegangenen Straßenüberführung ist verfassungsgemäß.
2. § 19 Abs. 3 EKrG begründet einen öffentlich-rechtlichen Anspruch des kommunalen Straßenbaulastträgers auf Erstattung zweckgebundener Aufwendungen für bis zum 1. Januar 1994 unterbliebene Unterhaltungsmaßnahmen an einer Straßenüberführung.
3. Aus § 19 Abs. 3 EKrG folgt kein Anspruch auf Erstattung anteiliger "fiktiver" Sanierungskosten in Höhe der von dem Eisenbahnunternehmer ersparten Aufwendungen, wenn der kommunale Straßenbaulastträger anstelle einer Sanierung des noch nicht abgängigen Altobjekts dieses abreißt und einen den veränderten Verkehrsbedürfnissen angepassten Neubau errichtet.
Steht ein erheblicher baulicher Eingriff in einen Verkehrsweg in engem konzeptionellen und räumlichen Zusammenhang mit einem bereits planfestgestellten oder während des Prognosezeitraums absehbaren Weiterbau dieses Verkehrsweges, so ist die durch den Eingriff bewirkte Erhöhung des Beurteilungspegels des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms nach § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV zu ermitteln aus der Differenz der im maßgeblichen Prognosezeitpunkt zu erwartenden Beurteilungspegel am Immissionsort für den Zustand ohne und für den Zustand mit der Gesamtplanung. Das gilt auch dann, wenn der Weiterbau teilweise ohne den in Rede stehenden baulichen Eingriff durchgeführt werden könnte.
Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist im Mischgebiet zulässig, wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nicht mit nachteiligen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu rechnen ist (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 22.07.2004 - 4 B 29/04 -, juris).
Der Begriff des Schienenweges in § 1 der 16. BImSchV ist nicht funktions-, sondern trassenbezogen zu verstehen. Für die Abgrenzung zwischen dem Bau eines neuen und der Änderung eines bestehenden Schienenweges kommt es deshalb auf das räumliche Erscheinungsbild im Gelände an. Die Schaffung einer S-Bahnstrecke in enger Parallellage zu einer vorhandenen Fernbahnstrecke ist hiernach als Änderung eines Schienenwegs zu qualifizieren (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3. März 1999 - BVerwG 11 A 9.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 26).
1. Erfüllt ein Straßenneubau nur in Verbindung mit einem anderen Straßenbauvorhaben die ihm zugedachte verkehrliche Funktion als Autobahnzubringer, so genügt zur Vermeidung eines unzulässigen Planungstorsos eine Bestimmung im Planfeststellungsbeschluss, wonach mit dem Bau erst begonnen werden darf, wenn der Planfeststellungsbeschluss für das andere Straßenbauvorhaben bestandskräftig geworden ist.
2. Mängel der Finanzierbarkeit/Realisierbarkeit des anderen Straßenbauvorhabens können gegen die Planrechtfertigung des planfestgestellten Straßenneubaus eingewendet werden.
3. Ziele der Raumordnung i. S. des § 3 Nr. 2 ROG lösen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG eine strikte Beachtenspflicht aus.
4. Die formelle Konzentrationswirkung des (straßenrechtlichen) Planfeststellungsbeschlusses erfasst auch eine Zielabweichungsentscheidung nach § 10 Abs. 3 LplG (i.V.m. § 11 Satz 1 ROG).
5. Zu den Voraussetzungen einer Zielabweichung nach § 10 Abs. 3 LplG.
6. Zur Zulässigkeit der Gewichtung verschiedener Planungsziele beim Neubau einer Landesstraße: Verbindungsfunktion (Autobahnzubringer) als primäres, Entlastungsfunktion für Gemeinden als sekundäres Planungsziel.
7. Zur Alternativenprüfung bei "abgestuften" Planungszielen.
Eine Steuervergünstigung nach § 7 i Abs. 1 S. 4 EStG kommt nur für Aufwendungen an bestehenden Gebäuden oder Gebäudeteilen in Betracht, wenn an diesen Baumaßnahmen durchgeführt werden, die nach Art und Umfang zur Erhaltung einer nach § 19 DSchG geschützten Gesamtanlage erforderlich sind.
Neubauten zählen auch dann nicht zu den begünstigungsfähigen Objekten, wenn mit Rücksicht auf eine geschützte Gesamtanlage denkmalschutzrechtliche Auflagen zu beachten waren.
Im Falle der Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum kann die Behörde die Verwirklichung eines angemessenen Ersatzraumangebots auch dann ohne Weiteres durch eine geeignete Auflage sicherstellen, wenn der zweckentfremdete Wohnraum vom Eigentümer selbst genutzt wurde und auch der Ersatzwohnraum von ihm genutzt werden soll.
Zur Bemessung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Verpflichtung, Ersatzwohnraum zu schaffen und der Wohnnutzung zuzuführen.