Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten Flächen i. S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1a WeinG besteht nicht nur im Fall einer Arrondierung der vorhandenen Rebflächen, sondern kann auch dann gegeben sein, wenn sich das neu zu bestockende Grundstück als Ausdehnung in weinbaulich bislang nicht genutzte Flächen erweist (a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 29.01.2002 - 7 A 11102/01 - RdL 2002, 217).
1. Die in § 7 Abs. 1 WeinVO gebrauchten Begriffe der "Weinbaustruktur" bzw. der "einheitlichen Weinbaustruktur" meinen sowohl die topographischen Verhältnisse wie auch die betrieblichen Bedingungen für die Bewirtschaftung der Anbauflächen.
2. Zu den Merkmalen einer solchen Struktur gehört nicht, jedenfalls nicht maßgebend, ein bestehender unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit vorhandenen, zulässigerweise bepflanzten oder wiederbepflanzbaren Rebflächen.