Die anteilige Kürzung der Zuteilungen von Emissionsberechtigungen nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 (sog. zweiter Erfüllungsfaktor) ist mit Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht vereinbar. Die Grundrechte der Anlagenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG werden gewahrt, weil die Belastungen durch die anteilige Kürzung insgesamt gering bleiben und durch das Gemeinwohlinteresse an einem wirksamen Klimaschutz gerechtfertigt sind.
Die Emissionshandelsstelle hat die anteilige Kürzung ohne Rechtsverletzung der betroffenen Anlagen vorgenommen, die Zuteilungen auf der Basis historischer Emissionen erhalten (sog. Nicht-Optierer).
Eine Verpflichtung der Emissionshandelsstelle zur Nachberechnung des Kürzungsfaktors bei Rückflüssen aus Korrekturen von Zuteilungsentscheidungen oder aus ex-post-Kontrollen besteht nicht.
Die anteilige Kürzung der Zuteilungen von Emissionsberechtigungen nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 (sog. zweiter Erfüllungsfaktor) ist mit Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht vereinbar. Die Grundrechte der Anlagenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG werden gewahrt, weil die Belastungen durch die anteilige Kürzung insgesamt gering bleiben und durch das Gemeinwohlinteresse an einem wirksamen Klimaschutz gerechtfertigt sind.
Die Emissionshandelsstelle hat die anteilige Kürzung ohne Rechtsverletzung der betroffenen Anlagen vorgenommen, die Zuteilungen auf der Basis historischer Emissionen erhalten (sog. Nicht-Optierer).
Eine Verpflichtung der Emissionshandelsstelle zur Nachberechnung des Kürzungsfaktors bei Rückflüssen aus Korrekturen von Zuteilungsentscheidungen oder aus ex-post-Kontrollen besteht nicht.
Zuteilungen an Bestandsanlagen, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Berechtigungen nach den Regeln für Neuanlagen zu erhalten (sog. Optierer nach § 7 Abs. 12 ZuG 2007), unterliegen nicht der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007.
Zuteilungen an Bestandsanlagen, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Berechtigungen nach den Regeln für Neuanlagen zu erhalten (sog. Optierer nach § 7 Abs. 12 ZuG 2007), unterliegen nicht der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007.
Zuteilungen an Bestandsanlagen, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Berechtigungen nach den Regeln für Neuanlagen zu erhalten (sog. Optierer nach § 7 Abs. 12 ZuG 2007), unterliegen nicht der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007.
Zuteilungen an Bestandsanlagen, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Berechtigungen nach den Regeln für Neuanlagen zu erhalten (sog. Optierer nach § 7 Abs. 12 ZuG 2007), unterliegen nicht der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007.