a) Dem Netzbetreiber steht nach § 6 Abs. 1 EnWG 1998 bei der Bestimmung des Netznutzungsentgelts ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht zu.
b) Der Nachprüfung der Billigkeit des vom Wettbewerb nicht kontrollierten Netznutzungsentgelts steht es nicht entgegen, wenn der Preis bei Vertragschluss beziffert worden ist oder der Netznutzer eine frühere Preiserhöhung nicht beanstandet hat (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 13.6.2007 - VIII ZR 36/06, NJW 2007, 2540 [für BGHZ vorgesehen]).
Zum Anspruch eines Unternehmens, das Energiedienstleistungen anbietet, gegen den Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung auf Gewährung eines Anschlusses auf Mittelspannungsebene für ein Grundstück, auf dem ein Neubau errichtet wird, der vermietet werden soll.
Haben sich die Vertragsparteien eines vor Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes 2005 geschlossenen Stromnetznutzungsvertrages nicht über das vertragliche Durchleitungsentgelt geeinigt, steht dem Netzbetreiber das Recht zu, das Entgelt nach dem durch das Günstigkeitsprinzip und die Bedingungen guter fachlicher Praxis im Sinne des § 6 Abs. 1 EnWG 2003 konkretisierten Maßstab billigen Ermessens zu bestimmen.
Der Erwerb und Betrieb von Arealinstallationen einschließlich Umspannanlagen auf einem städtischen Grundstück stellt einen Markt im Sinne von § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB dar, der dem Stromnetz in der betreffenden Stadt nachgelagert ist.
Für eine Klage oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Netzzugang gemäß § 5, § 6 Abs. 1 Satz 1 EnWG besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur, wenn Verhandlungen zwischen Netzbetreiber und Zugangspetent über den Netzzugang gescheitert sind oder innerhalb angemessener Frist nicht zum Erfolg geführt haben.
Ein Stromversorgungsunternehmen verstößt nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG, wenn es aufgrund einer ihm im Versorgungsvertrag vom Kunden formularmäßig erteilten Vollmacht für den Kunden dessen bisherigen Stromversorgungsvertrag kündigt und für ihn einen Netzanschluss- und Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber abschließt.
1. Zur Sicherung des einem Stromlieferanten zustehenden Individualanspruchs nach § 6 Abs. 1 Satz 1 EnWG kann im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein auf Durchleitung von Strom zu der betreffenden Abnahmestelle gerichteter Verfügungsanspruch gegen den Netzbetreiber unabhängig davon gegeben sein, welchen genauen Inhalt der Anspruch aus § 6 Abs. 1 Satz 1 EnWG in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren hat.
2. Der Netzbetreiber kann die Durchleitung von Strom seitens des Stromlieferanten nicht vom vorherigen Abschluss eines Netznutzungsvertrags mit dem Endkunden abhängig machen, wenn die im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 2 EnWG gebotene Interessenabwägung zugunsten des Stromlieferanten ausgeht.
Ein Netzmonopolist mißbraucht seine marktbeherrschende Stellung, wenn er einen Netznutzungsvertrag nur mit dem Verbraucher als Endkunden schließen will und nicht mit einem Stromhändler zur Durchleitung elektrischer Energie.
1. Wird von einem Netzbetreiber die Verbändevereinbarung II praktiziert, so ist dieser Umstand wesentlich für die Reichweite des Anspruchs auf Netzzugang nach § 6 Abs. 1 EnWG.
2. Ohne sachlich gerechtfertigte Gründe darf ein solcher Netzbetreiber einen Durchleitungspetenten nicht auf eine Durchleitung nach der Verbändevereinbarung I verweisen.
3. Die Forderung nach dem Abschluss von Netznutzungsverträgen zwischen Netzbetreiber und Endkunden des Durchleitungspetenten verstösst gegen das Diskriminierungsverbot.
4. Ein Verfügungsgrund entfällt nicht deshalb, weil die Versorgung der Endkunden über eine sog. Beistellung erfolgt.