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Nettoprinzip

Entscheidungen der Gerichte

BFH – Beschluss, IV B 203/03 vom 20.01.2004

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob einem Steuerpflichtigen, der ohne Gewinnerzielungsabsicht Wohnungen erwirbt und veräußert, um ein anderes Objekt weiterhin ohne Zahlung einer Zweckentfremdungsabgabe als Büroraum vermieten zu können, der Abzug eines Verlustes aus der Veräußerung der Wohnungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus der Vermietung des zweckentfremdeten Objekts versagt werden kann.

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 564/95 vom 14.01.2004

1. Der erweiterte Verfall (§ 73d StGB) verfolgt nicht repressiv-vergeltende, sondern präventiv-ordnende Ziele und ist daher keine dem Schuldgrundsatz unterliegende strafähnliche Maßnahme.

2. § 73d StGB verletzt die Unschuldsvermutung nicht.

3. Die Annahme der deliktischen Herkunft eines Gegenstands im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB ist gerechtfertigt, wenn sich der Tatrichter durch Ausschöpfung der vorhandenen Beweismittel von ihr überzeugt hat.

BFH – Beschluss, I ER -S- 1/03 vom 22.10.2003

Der I. Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d EStG bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer geltend machen kann (Senatsurteil vom 16. Mai 2001 I R 76/99, BFHE 195, 328, BStBl II 2002, 487). Er stimmt der Divergenzanfrage des XI. Senats im Beschluss vom 10. April 2003 XI R 54/99 (BFHE 202, 284, BFH/NV 2003, 1364) deshalb nicht zu.

BFH – Urteil, IV R 28/02 vom 05.12.2002

Bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns gemäß § 13a EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 können die mit den nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 dieser Vorschrift anzusetzenden vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben (z.B. Umlage zur Landwirtschaftskammer und Grundsteuer) nicht berücksichtigt werden.

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 1735/00 vom 04.12.2002

1. Für die verfassungsrechtlich gebotene Einkommensbesteuerung nach finanzieller Leistungsfähigkeit kommt es auch auf die Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem, pflichtbestimmtem Aufwand andererseits an.

Der Gesetzgeber hat bei seiner Entscheidung, ob er Aufwand steuermindernd berücksichtigen will, die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.

2. Zur Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt zwei Jahre durch das Jahressteuergesetz 1996.

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 400/98 vom 04.12.2002

1. Für die verfassungsrechtlich gebotene Einkommensbesteuerung nach finanzieller Leistungsfähigkeit kommt es auch auf die Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem, pflichtbestimmtem Aufwand andererseits an.

Der Gesetzgeber hat bei seiner Entscheidung, ob er Aufwand steuermindernd berücksichtigen will, die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.

2. Zur Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt zwei Jahre durch das Jahressteuergesetz 1996.

BFH – Urteil, I R 67/01 vom 13.11.2002

1. § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 bezieht sich nur auf den unmittelbar vorangehenden Satz 2 der Vorschrift. Demgemäß sind auch die in Satz 3 aufgeführten inländischen Einkünfte, die nach einem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, in die inländische Einkommensteuerveranlagung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG 1997 einzubeziehen.

2. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer ist die rechnerische Gesamtsteuer quotal aufzuteilen und sodann der Steuersatz für die der Höhe nach nur beschränkt zu besteuernden Einkünfte zu ermäßigen.

3. Die Körperschaftsteuer ist nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 anzurechnen. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. e EStG 1997 steht dem nicht entgegen, weil die betreffenden Einnahmen nach einem DBA nicht ausschließlich in dem anderen Vertragsstaat, sondern auch im Quellenstaat besteuert werden können.

BFH – Urteil, IX R 48/01 vom 05.11.2002

1. Bei einer langfristigen Vermietung ist grundsätzlich von dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, solange der Mietzins nicht weniger als 75 v.H. der ortsüblichen Marktmiete beträgt (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 15. Dezember 1992 IX R 13/90, BFHE 170, 162, BStBl II 1993, 490, und vom 27. Juli 1999 IX R 64/96, BFHE 190, 125, BStBl II 1999, 826).

2. Beträgt der Mietzins 50 v.H. und mehr, jedoch weniger als 75 v.H. der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose zu prüfen. Ist die Überschussprognose positiv, sind die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar. Ist die Überschussprognose negativ, ist die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen; die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten sind abziehbar.

3. Beträgt der Mietzins weniger als 50 v.H. der ortsüblichen Marktmiete, sind die mit der Vermietungstätigkeit zusammenhängenden Werbungskosten gemäß § 21 Abs. 2 EStG insoweit abziehbar, als sie anteilig auf den entgeltlichen Teil der Vermietung entfallen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 12 S 1594/02 vom 27.09.2002

1. Eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die von einem Sozialhilfeträger im Erstattungswege vereinnahmt wird, zählt nicht zum wohngeldrechtlich maßgebenden Einkommen des Hilfebedürftigen.

2. Zu den Rechtswirkungen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X.

BFH – Urteil, III R 37/01 vom 05.09.2002

Die Gewährung einer Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 für Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude setzt kein zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum an dem Gebäude voraus. Unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift ist auch der Nießbraucher anspruchsberechtigt, wenn er die Erhaltungsarbeiten auf eigene Rechnung und Gefahr durchgeführt hat.

OLG-STUTTGART – Beschluss, 5 Ss 358/2001 vom 05.09.2002

1. Zur Anwendung von § 1 Abs. 1 AEntG auf deutsche Niederlassungen eines ausländischen Arbeitgebers.

2. Zur Vereinbarkeit von § 1 Abs. 1 AEntG mit Europarecht, insbesondere zur Möglichkeit eines ausländischen Arbeitgebers, mit Hilfe eines Firmentarifvertrages den in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag festgesetzten Mindestlohn zu unterschreiten.

3. Zur Berechnung einer Mindestlohnunterschreitung und zur Höhe des gemäß § 29 a OWiG festzusetzenden Verfallsbetrages.

BGH – Urteil, 1 StR 115/02 vom 21.08.2002

Der Verfall ist, auch bei Anwendung des Bruttoprinzips, keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art. Die Abschöpfung des über den Nettogewinn hinaus Erlangten verfolgt primär einen Präventionszweck. Dies gilt auch für die Anordnung des Verfalls gegen den Drittbegünstigten nach § 73 Abs. 3 StGB.

BFH – Urteil, III R 8/01 vom 04.07.2002

1. § 33a Abs. 1 Satz 1 und 5 EStG i.d.F. des JStG 1996 lässt nur noch Unterhaltsleistungen an Personen, die nach inländischen Maßstäben gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu. Unterhaltsleistungen an nach den Vorschriften des BGB nicht unterhaltsberechtigte Angehörige in der Seitenlinie sind auch dann nicht abziehbar, wenn der Steuerpflichtige nach ausländischem Recht zu deren Unterhalt verpflichtet ist, selbst wenn die Unterhaltspflicht aufgrund internationalen Privatrechts im Inland verbindlich ist.

2. Die Beschränkung des Abzugs auf Unterhaltsleistungen an nach inländischem Recht unterhaltsberechtigte Personen verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Europarecht.

BFH – Urteil, II R 15/00 vom 16.01.2002

1. Behält sich der Zuwendende, der seinem Sohn ein Grundstück schenkt, einen lebenslänglichen Nießbrauch daran vor, und übernimmt er die anfallende Schenkungsteuer, ist die gemäß § 10 Abs. 2 ErbStG dem Erwerb hinzuzurechnende Steuer nach dem gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG sofort zu zahlenden Steuerbetrag zuzüglich eines Betrages in Höhe des Ablösungsbetrages nach Satz 3 der Vorschrift zu berechnen.

2. Dies gilt unabhängig sowohl davon, ob der Zuwendende seinerseits von der Ablösung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG Gebrauch macht, als auch davon, ob der Sohn die Ablösung gewählt hätte, wenn die Steuer von ihm zu tragen gewesen wäre.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 10 Sch 4/01 vom 14.09.2001

Die Entscheidung befasst sich damit, inwieweit ein Schiedsspruch - hier der Schiedsgerichtsbarkeit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - unter dem Gesichtspunkt des ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO) zu überprüfen und ggf. aufzuheben ist.

OLG-HAMBURG – Urteil, 1 Ss 65/01 vom 18.07.2001

Leitsatz:

§§ 40 Abs. 2, 42 StGB

Lebt der Angeklagte von Bezügen am Rande des Existenzminimums, z.B. von Sozialhilfe, so kann es geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und etwaigen Sachmittelzuwendungen zusammensetzenden Bezüge festzusetzen, wobei sich auch dieser ermessensähnlich ausgestaltete Strafzumessungsakt einer schematischen Behandlung entzieht und damit revisionsrechtlich nur in eingeschränktem Maße überprüfbar ist.

BFH – Beschluss, I B 143/00 vom 16.05.2001

Verzichtet ein Gesellschafter aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen auf eine Darlehensforderung gegen seine Gesellschaft, so führt dies bei der Gesellschaft auch dann zu einer Einlage in Höhe des Teilwerts der Forderung, wenn das Darlehen vor dem Verzicht kapitalersetzenden Charakter hatte (BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).

BFH – Urteil, I R 76/99 vom 16.05.2001

1. Ein vom Erblasser mangels positiver Einkünfte nicht ausgeglichener Verlust ist bei der Veranlagung des Erben für das Jahr des Erbfalls zu berücksichtigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Mai 1972 I R 126/70, BFHE 105, 483, BStBl II 1972, 621).

2. Der Verlustausgleich bei der Veranlagung des Erben findet auch dann statt, wenn es sich bei dem Erben um eine steuerbefreite Stiftung handelt.

BGH – Urteil, 3 StR 549/00 vom 11.05.2001

StGB §§ 332, 266, 52, 73 Abs. 1 Satz 2

1. Konkurrenzen zwischen Bestechlichkeit und Untreue.

2. Bei Bestechlichkeit und Untreue stehen Ansprüche des durch die Untreue Verletzten der Verfallsanordnung entgegen, wenn der Bestechungslohn zugleich den durch die Untreue zugefügten Vermögensnachteil darstellt.

BGH, Urt. vom 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00 -
LG Mönchengladbach

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 19 U 201/00 vom 19.04.2001

Ein Prozessvergleich über den Ersatz von Verdienstausfall kann seine Geschäftsgrundlage mit dem Ende der Erwerbstätigkeit mit Vollendung des 65.Lebensjahres verlieren, wenn zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die Erwartung der Parteien des Vergleichs bestand, der damals arbeitslose Geschädigte würde wie vor der Arbeitslosigkeit als Nichtselbständiger tätig.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 14.00 vom 18.01.2001

Leitsätze:

1. Die Gewinne der staatlichen Apotheken im Beitrittsgebiet standen im letzten Quartal 1990 der Treuhandanstalt zu.

2. Die Rückforderung der an die Landkreise und kreisfreien Städte ausgezahlten Apothekengewinne des letzten Quartals 1990 verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben.

(wie Urteil vom 18. Januar 2001 - BVerwG 3 C 7.00 -)

Urteil des 3. Senats vom 18. Januar 2001 - BVerwG 3 C 14.00 -

I. VG Greifswald vom 31.03.1998 - Az.: VG 4 A 2029/95 -
II. OVG Greifswald vom 04.06.1999 - Az.: OVG 3 L 244/98 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 10.00 vom 18.01.2001

Leitsätze:

1. Die Gewinne der staatlichen Apotheken im Beitrittsgebiet standen im letzten Quartal 1990 der Treuhandanstalt zu.

2. Die Rückforderung der an die Landkreise und kreisfreien Städte ausgezahlten Apothekengewinne des letzten Quartals 1990 verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben.

(wie Urteil vom 18. Januar 2001 - BVerwG 3 C 7.00 -)

Urteil des 3. Senats vom 18. Januar 2001 - BVerwG 3 C 10.00 -

I. VG Greifswald vom 31.03.1998 - Az.: VG 4 A 2030/95 -
II. OVG Greifswald vom 04.06.1999 - Az.: OVG 3 L 245/98 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 13.00 vom 18.01.2001

Leitsätze:

1. Die Gewinne der staatlichen Apotheken im Beitrittsgebiet standen im letzten Quartal 1990 der Treuhandanstalt zu.

2. Die Rückforderung der an die Landkreise und kreisfreien Städte ausgezahlten Apothekengewinne des letzten Quartals 1990 verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben.

(wie Urteil vom 18. Januar 2001 - BVerwG 3 C 7.00 -)

Urteil des 3. Senats vom 18. Januar 2001 - BVerwG 3 C 13.00 -

I. VG Greifswald vom 31.03.1998 - Az.: VG 4 A 2054/95 -
II. OVG Greifswald vom 04.06.1999 - Az.: OVG 3 L 246/98 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 11.00 vom 18.01.2001

Leitsätze:

1. Die Gewinne der staatlichen Apotheken im Beitrittsgebiet standen im letzten Quartal 1990 der Treuhandanstalt zu.

2. Die Rückforderung der an die Landkreise und kreisfreien Städte ausgezahlten Apothekengewinne des letzten Quartals 1990 verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben.

(wie Urteil vom 18. Januar 2001 - BVerwG 3 C 7.00 -)

Urteil des 3. Senats vom 18. Januar 2001 - BVerwG 3 C 11.00 -

I. VG Greifswald vom 31.03.1998 - Az.: VG 4 A 2031/95 -
II. OVG Greifswald vom 04.06.1999 - Az.: OVG 3 L 273/98 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 7.00 vom 18.01.2001

Leitsätze:

1. Die Gewinne der staatlichen Apotheken im Beitrittsgebiet standen im letzten Quartal 1990 der Treuhandanstalt zu.

2. Die Rückforderung der an die Landkreise und kreisfreien Städte ausgezahlten Apothekengewinne des letzten Quartals 1990 verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben.

Urteil des 3. Senats vom 18. Januar 2001 - BVerwG 3 C 7.00 -

I. VG Dresden vom 13.11.1997 - Az.: VG 1 K 2086/94 -
II. OVG Bautzen vom 08.12.1998 - Az.: OVG 3 S 680/98 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 12.00 vom 18.01.2001

Leitsätze:

1. Die Gewinne der staatlichen Apotheken im Beitrittsgebiet standen im letzten Quartal 1990 der Treuhandanstalt zu.

2. Die Rückforderung der an die Landkreise und kreisfreien Städte ausgezahlten Apothekengewinne des letzten Quartals 1990 verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben.

(wie Urteil vom 18. Januar 2001 - BVerwG 3 C 7.00 -)

Urteil des 3. Senats vom 18. Januar 2001 - BVerwG 3 C 12.00

I. VG Greifswald vom 31.03.1998 - Az.: VG 4 A 2028/95 -
II. OVG Greifswald vom 04.06.1999 - Az.: OVG 3 L 243/98 -

BFH – Urteil, IV R 31/99 vom 06.04.2000

BUNDESFINANZHOF

Die strafrechtliche Anordnung des Verfalls der Gewinne aus einer Straftat hat jedenfalls bei einer Verfallsanordnung nach dem bis 1992 geltenden Nettoprinzip keinen strafähnlichen Charakter. Die zu erwartende Verfallsanordnung ist durch Bildung einer Rückstellung gewinnmindernd zu berücksichtigen.

EStG §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8, § 12 Nr. 4
StGB §§ 73, 73a
HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 253 Abs. 1 Satz 2

Urteil vom 6. April 2000 - IV R 31/99 -

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1998, 286)

BFH – Urteil, IV R 75/98 vom 24.02.2000

BUNDESFINANZHOF

1. Schuldzinsen, die ein Ehegatte auf seine Darlehensverbindlichkeit zahlt, kann der andere Ehegatte auch dann nicht bei Ermittlung seiner Einkünfte abziehen, wenn die Darlehensbeträge zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern seines Betriebsvermögens verwendet wurden.

2. Schließt ein Dritter im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet er selbst die geschuldeten Zahlungen, so sind die Aufwendungen als solche des Steuerpflichtigen abziehbar, wenn es sich um Geschäfte des täglichen Lebens handelt. Bei Dauerschuldverhältnissen führt eine Abkürzung des Vertragswegs dagegen nicht zu abziehbaren Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 4, § 18

Urteil vom 24. Februar 2000 - IV R 75/98 -

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 270)

BVERFG – Urteil, 2 BvR 301/98 vom 07.12.1999

Leitsätze

zum Urteil des Zweiten Senats vom 7. Dezember 1999

- 2 BvR 301/98 -

1. Der Vermittlungsausschuß darf eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des Anrufungsbegehrens und des ihm zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibt.

2. Die beschränkte Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG ist mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.

BFH – Urteil, IV R 64/98 vom 25.11.1999

BUNDESFINANZHOF

1. Die Zuweisung der Milchreferenzmenge ist als Abspaltung der ursprünglich mit dem Grund und Boden verbundenen Befugnis zur Milcherzeugung und -vermarktung zu einem neuen Wirtschaftsgut zu verstehen. Die Milchreferenzmenge stellt keine unentgeltliche Zuwendung durch den Gesetzgeber oder die Verwaltungsbehörde dar.

2. Der Buchwert der Milchreferenzmenge ist aus dem zum 1. Juli 1970 festgestellten Wert des Grund und Bodens abzuleiten. Er entspricht dem Wert, mit dem die Befugnis zur Milcherzeugung und -vermarktung am 1. Juli 1970 in den Grund und Boden eingeflossen ist.

EStG §§ 14, 16, 55 Abs. 1 bis 6

Urteil vom 25. November 1999 - IV R 64/98 -

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1999, 557)

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