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Nennwert

Entscheidungen der Gerichte

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 158/06 vom 28.04.2006

Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 04.12.1899 (RGBl. S. 691), zuletzt geändert durch Art. 53 Ins0-EinführungsG vom 05.12.1994 (BGBl. I S. 2911), - SchVerschrG - ist auf Genussscheine, die von einer Bank nach Maßgabe des § 10 Abs. 5 KWG ausgegeben wurden und zwar auf einen bezifferten anfänglichen Nennbetrag lauten, deren Rückzahlungsansprüche jedoch ebenso wie die jährlichen Ausschüttungen durch die Gewinnabhängigkeit von Anfang an bedingt und der Höhe nach unbestimmt sind, nicht anwendbar.

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 71/00 vom 28.10.2005

1. Der angemessene Ausgleich und die angemessene Abfindung unterliegen in weitem Umfang richterlichem Schätzungsermessen. Nachdem es wissenschaftlich nicht möglich ist, mathematisch einen exakten Unternehmenswert zum Stichtag festzulegen, muss es hingenommen werden, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung oder angemessener Ausgleich besteht.

2. Für die Frage, welche Bewertungsgrundsätze in einem länger dauernden Spruchverfahren zugrunde zu legen sind, lassen sich Grundsätze des intertemporalen Rechts nutzbar machen. Ein Wechsel der Bewertungsgrundsätze während eines anhängigen Verfahrens lässt sich nur vertreten, wenn dadurch die Erledigung des Verfahrens nicht verzögert wird.

3. Zur Anwendung des CAPM in Altverfahren.

4. Es bestehen, keine rechtlichen Einwände, in den verschiedenen Phasen der Unternehmensbewertung unterschiedliche Basiszinssätze vorzusehen.

5. Als betriebsnotwendiges Vermögen sind diejenigen Vermögens- und Schuldposten anzusehen, die ein Unternehmen zur Erzielung finanzieller Überschüsse benötigt.

BFH – Beschluss, I R 8/04 vom 25.01.2005

Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Unterhalten eines strukturell dauerdefizitären Betriebs gewerblicher Art durch eine Gebietskörperschaft (hier: das Unterhalten des Bäderbetriebs einer Stadt) ohne Verlustausgleich und angemessenen Gewinnaufschlag durch die Trägerkörperschaft zur Annahme einer vGA führt.

BFH – Urteil, I R 6/04 vom 15.12.2004

Ist eine GmbH neben ihren Gesellschaftern an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt und nimmt sie an einer Kapitalerhöhung bei jener Gesellschaft nicht teil, so kann dieses Verhalten nur dann zu einer vGA führen, wenn die GmbH für ihr Recht zum Bezug neuer Anteile ein Entgelt hätte erzielen können.

BFH – Urteil, I R 16/03 vom 14.07.2004

Eine andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. setzt eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) bei einer Kapitalgesellschaft voraus, die sich zusätzlich durch einen tatsächlichen Mittelabfluss realisiert hat. Dies gilt auch im Falle verdeckter Gewinnausschüttungen.

BFH – Urteil, I R 54/03 vom 26.05.2004

Die Quellensteuer auf Dividenden einer deutschen Kapitalgesellschaft ist nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a DBA-Russland nur dann auf 5 v.H. der Dividende zu reduzieren, wenn der Nominalwert der Beteiligung mindestens 160 000 DM (81 806,70 ¤) beträgt.

BFH – Urteil, II R 3/01 vom 17.03.2004

1. Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht erfüllt als Rechtsverzicht den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. § 25 Abs. 1 ErbStG steht der Tatbestandsmäßigkeit nicht entgegen.

2. Eine Doppelerfassung des Nießbrauchsrechts --sowohl bei der Nichtberücksichtigung als Abzugsposten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als auch beim späteren Verzicht des Berechtigten-- ist bei der Besteuerung des Nießbrauchsverzichts durch den Abzug des bei der Besteuerung des nießbrauchsbelasteten Gegenstandes tatsächlich unberücksichtigt gebliebenen (Steuer-)Werts des Nutzungsrechts von der Bemessungsgrundlage (Steuerwert) für den Rechtsverzicht zu beseitigen.

BFH – Urteil, I R 88/02 vom 19.11.2003

1. Teilwertabschreibungen aufgrund einer Gewinnabführung mindern ebenso wie aufgrund einer Gewinnausschüttung den Gewerbeertrag im Organkreis nicht (Bestätigung des Senatsurteils vom 2. Februar 1994 I R 10/93, BFHE 173, 426, BStBl II 1994, 768).

2. Veräußert das beherrschte Unternehmen wesentliche Wirtschaftsgüter oder seinen Betrieb und geht es nach der Veräußerung keiner eigengewerblichen Tätigkeit mehr nach, mit der es den Zweck des herrschenden Unternehmens fördern kann, kann es an den Voraussetzungen der wirtschaftlichen Eingliederung i.S. von § 14 Nr. 2 KStG a.F. fehlen (Bestätigung des Senatsurteils vom 28. Oktober 1999 I R 111/97, BFH/NV 2000, 896).

3. Die Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheides kann regelmäßig nicht allein deswegen beansprucht werden, weil er von einem örtlich unzuständigen FA erlassen worden ist (gegen Senatsurteil vom 14. November 1984 I R 151/80, BFHE 142, 544, BStBl II 1985, 607, Änderung der Rechtsprechung).

BFH – Urteil, IV R 10/01 vom 06.11.2003

1. Für die Bemessung des Teilwerts von Anteilen an einer Betriebskapitalgesellschaft ist eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen anzustellen.

2. Der Teilwert eines eigenkapitalersetzenden Darlehens, das der Betriebskapitalgesellschaft von der Besitzgesellschaft gewährt worden ist, ist nach denselben Kriterien zu bestimmen, die für die Bewertung der Kapitalanteile gelten.

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 103/03 vom 10.10.2003

1. Zur Vertretung gemeinsamer minderjähriger Kinder durch ihre Mutter im Verfahren zur Entlassung des Testamentsvollstreckers und im Verfahren der Geschäftswertfestsetzung hierfür, wenn der verstorbene Ehemann und Vater die Kinder zu Alleinerben eingesetzt, insoweit Testamentsvollstreckung durch einen Dritten angeordnet und seine Ehefrau enterbt hat.

2. Im Rahmen der Geschäftswertfestsetzung kann je nach den Umständen auch der tatsächlich an die Ehefrau gezahlte Pflichtteil als wesentlicher Anhaltspunkt für die Ermittlung des Nachlasswertes dienen.

3. Als Geschäftswert eines auf Entlassung des Testamentsvollstreckers gerichteten Beschwerdeverfahrens können 10 % des Wertes des zu verwaltenden Reinnachlasses angenommen werden, bei Dauervollstreckung im Einzelfall auch 20 %.

BFH – Urteil, IV R 1/03 vom 28.08.2003

1. Eine Tätigkeit ist eine sonstige selbständige Arbeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn sie den dort aufgeführten Tätigkeiten (Vollstreckung von Testamenten, Vermögensverwaltung, Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) ähnlich ist.

2. Eine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG übt derjenige aus, der mit der Überwachung der Geschäftsführung einer Gesellschaft beauftragt ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn vom Beauftragen im Wesentlichen Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen werden.

BFH – Urteil, I R 49/02 vom 20.08.2003

Der Wertberichtigung von Forderungen steht nicht entgegen, dass sie nach dem Tage der Bilanzerstellung (teilweise) erfüllt worden sind und der Gläubiger den Schuldner weiterhin beliefert hat.

BFH – Beschluss, II B 20/03 vom 17.07.2003

Soweit der II. Senat des BFH in seinem Vorlagebeschluss vom 22. Mai 2002 II R 61/99 (BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598) § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. weiteren Vorschriften des ErbStG und BewG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig hält, kommt eine Aussetzung der Vollziehung der auf diesen Vorschriften beruhenden Steuerbescheide nicht in Betracht.

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 57/03 vom 02.04.2003

Solange die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft nicht ins Handelsregister eingetragen ist, kann über die Aktien verfügt werden.

BFH – Urteil, II R 19/01 vom 26.02.2003

1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG sind Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Der Umstand der Vermögenslosigkeit des Schuldners rechtfertigt es im Allgemeinen nicht, die Schulden nicht oder nur mit einem geringeren Wert anzusetzen.

2. Die Schulden sind unabhängig davon abzuziehen, dass sie uneinbringlichen und damit nach § 12 Abs. 2 BewG nicht anzusetzenden Forderungen der Gläubiger entsprechen. § 12 Abs. 2 BewG gilt ausdrücklich nur für Forderungen, nicht jedoch für die entsprechenden Schulden.

BFH – Urteil, II R 22/01 vom 05.02.2003

1. Soweit der Anlauf der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer an die Kenntnis der Finanzbehörde von der Schenkung anknüpft, ist auf die Kenntnis der organisatorisch zur Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer berufenen Dienststelle des zuständigen FA abzustellen.

2. Die Kenntnis des zuständigen FA als solches von der Schenkung genügt lediglich dann, wenn ihm die Schenkung ausdrücklich zur Prüfung der Schenkungsteuerpflicht bekannt gegeben wird, die Information aber aufgrund organisatorischer Mängel oder Fehlverhaltens die berufene Dienststelle nicht unverzüglich erreicht.

BFH – Urteil, I R 11/02 vom 18.12.2002

Ein abgelaufenes Jahr betreffende Zinsansprüche aus Genussrechten sind auch dann in der Bilanz des Gläubigers zu aktivieren, wenn nach den Genussrechtsbedingungen der Schuldner die Ansprüche nicht bedienen muss, solange hierdurch bei ihm ein Bilanzverlust entstehen oder sich erhöhen würde.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z AR 118/02 vom 19.09.2002

Zur Frage des zuständigen Gerichts, wenn für die Klage gegen alle Streitgenossen der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gegeben ist und auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gegeben wäre.

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 331/01 vom 26.06.2002

Der Geschäftswert eines Spruchverfahrens bestimmt sich nur nach den Aktien, welche zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Eingliederungsvertrags im Handelsregister der eingegliederten Gesellschaft noch außenstehenden Aktionären zustanden

BAG – Beschluss, 1 ABR 32/01 vom 28.05.2002

1. Dem Betriebsrat steht bei der Einführung eines Formulars, in dem Redakteure einer Wirtschaftszeitung auf Grund einer vertraglichen Nebenabrede den Besitz bestimmter Wertpapiere dem Arbeitgeber anzuzeigen haben, ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu. Diese Maßnahme unterliegt nicht dem Tendenzschutz nach § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

2. Bei der Einführung von Regeln, die für Redakteure einer Wirtschaftszeitung den Besitz von Wertpapieren oder die Ausübung von Nebentätigkeiten mit dem Ziel einschränken, die Unabhängigkeit der Berichterstattung zu gewährleisten, schließt der Tendenzschutz des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eine Mitbestimmung des Betriebsrats aus.

3. Aus § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG folgt kein Anspruch des Betriebsrats, vom Arbeitgeber zu verlangen, persönlichkeitsverletzende Maßnahmen gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern zu unterlassen.

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 43/02 vom 27.05.2002

Wurde über das Vermögen der Antragsgegnerinnen eines Spruchverfahrens während dessen Anhängigkeit das Konkursverfahren eröffnet,dann können die Antragsteller ihre Kosten nur als Konkursforderung und nicht als Masseschuld geltend machen.

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 41/02 vom 27.05.2002

Wurde über das Vermögen der Antragsgegnerinnen eines Spruchverfahrens während dessen Anhängigkeit das Konkursverfahren eröffnet,dann können die Antragsteller ihre Kosten nur als Konkursforderung und nicht als Masseschuld geltend machen.

BFH – Beschluss, II R 61/99 vom 22.05.2002

Der BFH hält § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie §§ 13a, 19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i.V.m. den in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig ausgestaltet sind.

BFH – Beschluss, II R 61/99 vom 24.10.2001

Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Im Streitfall geht es u.a. um die Frage, ob die Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG, § 12 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 in Verbindung mit den in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG i.d.F. des JStG 1997 sowie §§ 13a, 19a ErbStG i.d.F. des JStG 1997 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) insofern verfassungswidrig ist, als

- § 19 Abs. 1 ErbStG die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf alle Erwerbsvorgänge vorsieht, obwohl Betriebsvermögen, (bebauter) Grundbesitz, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften nur mit einem (z.T. geringen) Teil ihrer Verkehrswerte in die Bemessungsgrundlage eingehen und übriges Vermögen mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) oder diesem vergleichbaren Werten (vgl. §§ 10 bis 16 BewG) anzusetzen ist,

- das Gesetz den ungekürzten Abzug der mit dem unterbewerteten Vermögen zusammenhängenden Schulden zulässt,

- die in der Unterbewertung liegende Privilegierung keinem Nachversteuerungsvorbehalt unterliegt,

- die der Begünstigung von "Betriebsvermögen" dienenden §§ 13a und 19a ErbStG es zulassen, auch "Privat"-Vermögen durch einfache Rechtsformwahl (gewerblich geprägte Personengesellschaft; Kapitalgesellschaft) in den Begünstigungsbereich dieser Vorschriften zu bringen.

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 90/01 vom 17.10.2001

Zur Frage der Bewilligung der Löschung eines abgetretenen Briefgrundpfandrechts.

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 101/99 vom 11.09.2001

Hat die Hauptversammlung der beherrschten Gesellschaften am 10.6.1992 der Festlegung eines angemessenen Ausgleichs für einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zugestimmt, so findet die Änderung der körperschaftssteuerlichen Ausschüttungsbelastung durch das Standortsicherungsgesetz vom 13.9.1993 keine Berücksichtigung. (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung von OLG Zweibrücken AG 1995, 421).

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 172/99 vom 11.07.2001

Zur Frage, wie der Ausgleich und die Abfindung ausscheidender Aktionäre auf der Grundlage der Ertragswertmethode zu berechnen ist.

BFH – Beschluss, I B 143/00 vom 16.05.2001

Verzichtet ein Gesellschafter aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen auf eine Darlehensforderung gegen seine Gesellschaft, so führt dies bei der Gesellschaft auch dann zu einer Einlage in Höhe des Teilwerts der Forderung, wenn das Darlehen vor dem Verzicht kapitalersetzenden Charakter hatte (BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).

BFH – Urteil, IV R 14/00 vom 26.04.2001

BUNDESFINANZHOF

1. Die nach der Rechtsprechung des BFH zur "Zebra-Gesellschaft" notwendige Feststellung eines Gewinns aus der Veräußerung von Gesellschaftsvermögen als Einkünfte eines betrieblich beteiligten Gesellschafters durch das Gesellschafts-FA kann nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 unterbleiben, wenn die Höhe des Veräußerungsgewinns und seine Verteilung auf die Gesellschafter nicht zweifelhaft ist.

2. Die Beteiligung eines Mediziners, der Ideen und Rezepturen für medizinische Präparate entwickelt, an einer Kapitalgesellschaft, die diese Präparate als Lizenznehmerin vermarktet, gehört zum notwendigen Betriebsvermögen eines freiberuflichen Unternehmens.

3. Werden wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb eines 36 Monate überschreitenden Zeitraums veräußert, liegt keine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe vor.

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 381/00 vom 28.02.2001

Zur Frage, wie der Gegenstandswert einer anwaltschaftlichen Tätigkeit in einem Spruchstellenverfahren zu bemessen ist, wenn der Aktienbesitz nicht von allen Antragstellern bekannt ist.

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