Es ist weder willkürlich noch verstößt es gegen das als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu verstehende Prinzip der Leistungsproportionalität, wenn die Trinkwassergrundgebühr bei Wohngrundstücken nach einem personengebundenen Maßstab berechnet wird und bei nicht zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken nach der Nenngröße des Wasserzählers.
Es wird jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren an der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Ansicht festgehalten, dass auch bei Zugrundelegung eines (weiten) Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers die für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen geforderte verbrauchsunabhängige Grundgebühr sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft und Vorhaltung folgenden und abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastausnutzung auszurichten hat. Dies steht einer Bemessung der Abwassergrundgebühr nach der Menge des im Vorjahr verbrauchten Schmutzwassers bzw. der Menge des dem Grundstück zugeführten Frischwassers entgegen.