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Nemo tenetur se ipsum accusare Beweisverbot

Entscheidungen der Gerichte

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 85/08 vom 07.05.2009

1. Zu den Folgen eines in Rubrum und Tenor unvollständigen Originalurteils.

2. Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft.

3. a) Wird ein Beschuldigter zunächst nicht nach § 136 StPO belehrt, so sind seine daraufhin gemachten Angaben unverwertbar, wenn der Angeklagte der Verwertung in der Hauptverhandlung widerspricht.

b) Wird der Beschuldigte bei der folgenden Beschuldigtenvernehmung nach der Regelung des § 136 StPO, nicht aber "qualifiziert" (d.h. über die Unverwertbarkeit seiner bisher gemachten Aussagen) belehrt, so folgt daraus sind ohne weiteres ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der nachfolgend gemachten Aussage. In solchen Fällen ist die Verwertbarkeit vielmehr durch Abwägung im Einzelfall zu ermitteln.

c) Bei der Abwägung ist das staatliche Strafverfolgungsinteresse und der Umstand, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur qualifizierten Belehrung nicht gleich schwer wiegt, wie ein Verstoß gegen § 136 StPO ebenso zu berücksichtigen, wie auch das Vorliegen weiterer Umstände, wie insbesondere intellektuelle Defizite des Beschuldigten, Täuschung oder Zwang, Fehlinformation des Beschuldigten über die Verwertbarkeit früherer Angaben, Gewicht des vorangegangenen Verfahrensfehlers (z.B. Belehrung des Beschuldigten als Zeuge) situativer Druck (Verfahrenssituation), nur noch jetzt durch eine selbstbelastende Aussage Schlimmeres verhindern zu können etc.

4. Wird durch eine mehrfach notwendige Urteilszustellung die Revisionsbegründungsfrist erneut in Lauf gesetzt, so kann das Revisionsgericht eine bis dahin eingetretende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nur bei Erhebung einer entsprechenden Verfahrensrüge berücksichtigen.

5. Eine Beschlussverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO ist auch dann möglich, wenn die Staatsanwaltschaft einen Verwerfungsantrag mit der Maßgabe gestellt hat, einen Teil der verhängten Strafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt zu erklären, und das Revisionsgericht die Revision ohne diese Maßgabe insgesamt verwirft.

BGH – Urteil, 1 StR 701/08 vom 29.04.2009

Zur Frage der Zulässigkeit einer heimlichen Überwachung von Ehegattengesprächen in einem eigens dafür zugewiesenen separaten Besuchsraum in der Untersuchungshaft ohne die übliche erkennbare Überwachung.

BGH – Beschluss, 1 StR 479/08 vom 17.03.2009

1. Eine steuerrechtliche Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO besteht auch dann, wenn der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit seiner Angaben bei Abgabe der Steuererklärung nicht gekannt, aber billigend in Kauf genommen hat und er später zu der sicheren Erkenntnis gelangt ist, dass die Angaben unrichtig sind.

2. Die sich aus § 153 AO ergebende steuerrechtliche Pflicht zur Berichtigung von mit bedingtem Hinterziehungsvorsatz abgegebenen Erklärungen wird strafrechtlich erst mit der Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens suspendiert, das die unrichtigen Angaben erfasst (im Anschluss an BGHSt 47, 8, 14) .

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 Ws 1111/08 vom 10.03.2009

1. Die Abgabe von Urin zum Zwecke der Kontrolle auf Drogenmissbrauch kann auch als Zufallsstichprobe ein einem Gefangenen angeordnet werden, wenn ein konkreter aktueller Verdacht auf einen Missbrauch nicht, bzw. nicht mehr besteht.

2. Ist die Durchführung des Besuches mittels eines "Trennscheibentisches" (OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 2007, 62) - selbst in Kumulation mit einer dem Besuch nachfolgenden körperlichen Durchsuchung des Gefangenen - zur Gegenabwehr gleichermaßen wirksam und unter zumutbarer Inanspruchnahme der sachlichen und personellen Ausstattung der Anstalt auch durchführbar, ist die Anordnung eines Trennscheibenbesuches unverhältnismäßig.

BGH – Urteil, 4 StR 455/08 vom 18.12.2008

1. Wird ein Tatverdächtiger zunächst zu Unrecht als Zeuge vernommen, so ist er wegen des Belehrungsverstoßes (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) bei Beginn der nachfolgenden Vernehmung als Beschuldigter auf die Nichtverwertbarkeit der früheren Angaben hinzuweisen ("qualifizierte" Belehrung).

2. Unterbleibt die "qualifizierte" Belehrung, sind trotz rechtzeitigen Widerspruchs die nach der Belehrung als Beschuldigter gemachten Angaben nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall verwertbar.

3. Neben dem in die Abwägung einzubeziehenden Gewicht des Verfahrensverstoßes und des Sachaufklärungsinteresses ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Betreffende nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung davon ausgegangen ist, von seinen früheren Angaben nicht mehr abrücken zu können [im Anschluss an BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07 = StV 2007, 450, 452].

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 20 D 38/05.AK vom 22.11.2007

Die in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG geregelten Pflichten des Unternehmers eines Verkehrsflughafens, zum Schutz des Flughafenbetriebes vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs bestimmte Personen- und Warenkontrollen vorzunehmen, sind verfassungsgemäß und mit europäischem Recht vereinbar (wie BVerwG, Beschluss vom 23. 11. 2006 - 3 B 26.06 -).

§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG unterliegt auch in formeller Hinsicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. 1. 2005 - LuftSiNeuregG - (BGBl. I S. 78) enthält keine die Zustimmung des Bundesrates auslösenden Regelungen.

BFH – Beschluss, VII B 110/07 vom 04.10.2007

1. Die Offenbarung durch das Steuergeheimnis geschützter Verhältnisse zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Rückforderung von Arbeitslosengeld setzt nicht voraus, dass die Finanzbehörde festgestellt hat, dass die Kenntnis der zu offenbarenden Tatsachen die Rückforderung rechtfertigt oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechtfertigen wird; ausreichend ist insofern, dass die Tatsachen für die Durchführung eines solchen Verwaltungsverfahrens überhaupt geeignet sind.

2. § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bb AO ist verfassungsgemäß. Er verletzt insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung weder in materieller noch wegen Unbestimmtheit der Offenbarungsbefugnisse der Finanzbehörde in formeller Hinsicht.

BGH – Urteil, 3 StR 104/07 vom 26.07.2007

Ein Verdeckter Ermittler darf einen Beschuldigten, der sich auf sein Schweigerecht berufen hat, nicht unter Ausnutzung eines geschaffenen Vertrauensverhältnisses beharrlich zu einer Aussage drängen und ihm in einer vernehmungsähnlichen Befragung Äußerungen zum Tatgeschehen entlocken. Eine solche Beweisgewinnung verstößt gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, und hat regelmäßig ein Beweisverwertungsverbot zur Folge.

OLG-NUERNBERG – Beschluss, 2 St OLG Ss 300/06 vom 24.01.2007

1. Ein unfallbeteiligter Taxifahrer genügt seiner nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestehenden Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Unfalls regelmäßig nicht, wenn er dem Unfallgegner gegenüber nur die Taxinummer verbunden mit der Aufforderung angibt, sich mit dem Taxiunternehmer wegen der Schadensregulierung in Verbindung zu setzen.

2. Beim subjektiven Tatbestand der Fahrerflucht reicht es aus, wenn das Gericht in seiner Beweiswürdigung bei Annahme des zumindest bedingten Vorsatzes des Angeklagten feststellt, diesem sei bekannt gewesen, dass der durch die Kollision entstandene Fahrzeugschaden erhebliche Beseitigungskosten verursachen könnte.

3. Schäden, die ganz unbedeutend sind, unterfallen nach dem Schutzzweck des § 142 Abs. 1 StGB, der den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch des Geschädigten sichern soll, nicht dem Begriff des "Unfalls".

4. Mit Rücksicht auf die allgemeine Preissteigerung und insbesondere die Verteuerung von Autoreparaturen ist diese Bagatellgrenze derzeit bei ¤ 50,-anzusiedeln.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 6 W 2112/06 vom 28.09.2006

1. Eine Untätigkeitsbeschwerde ist im Zivilverfahren mangels einer gesetzlichen Regelung nicht statthaft.

2. Sie kann auch in Hinblick auf Art. 20/II/2 GG nicht von einem Gericht zugelassen werden.

Es bedarf des Tätigwerdens des Gesetzgebers.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 4 U 97/05 vom 21.03.2006

Mieter einer Eigentumswohnung sind dann Zustandsstörer im Sinne des § 1004 BGB, wenn sie durch ihre Weigerung, den Rückbau der entgegen den Regeln der Wohnungseigetümergemeinschaft vom Vermieter durchgeführten Baumaßnahmen zu dulden, den eigentumsbeeinträchtigenden rechtswidrigen Zustand aufrechterhalten. Der hieraus folgende Beseitigungsanspruch ist darauf gerichtet, dass die Mieter die von einem anderen Wohnungseigentümer im Wege der Ersatzvornahme beabsichtigten Rückbaumaßnahmen zu dulden verpflichtet sind (entgegen OLG München, Urteil vom 10. Dezember 2002 - 5 U 4733/02 - in NZN 2003, 445 f).

BGH – Urteil, 5 StR 119/05 vom 02.12.2005

1. Privatrechtlich organisierte Unternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge sind keine "sonstigen Stellen" im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, wenn ein Privater daran in einem Umfang beteiligt ist, dass er durch eine Sperrminorität wesentliche unternehmerische Entscheidungen mitbestimmen kann.

2. Bei der Auftragserlangung durch Bestechung im geschäftlichen Verkehr bildet der auf den Preis aufgeschlagene Betrag, der lediglich der Finanzierung des Schmiergelds dient, regelmäßig die Mindestsumme des beim Auftraggeber entstandenen Vermögensnachteils im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB.

3. Durch Bestechung erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ist bei der korruptiven Manipulation einer Auftragsvergabe der gesamte wirtschaftliche Wert des Auftrags im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, nicht der vereinbarte Werklohn.

4. Wer Bestechungsgelder erhält, muss diese versteuern. Dem steht der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit auch in Fällen des § 393 Abs. 2 Satz 2 AO nicht entgegen, soweit sich die Erklärungspflicht auf die betragsmäßige Angabe der Einnahmen beschränkt und nicht deren deliktische Herkunft umfasst.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 Ws 11/04 vom 11.07.2005

Das sog. "nemo-tenetur-Prinzip" bewirkt nicht die Straffreiheit der Abgabe einer unrichtigen, den Steuervoranmeldungen entsprechenden Umsatzsteuerjahreserklärung.

BGH – Beschluss, 5 StR 191/04 vom 12.01.2005

Bei Anhängigkeit eines Steuerstrafverfahrens rechtfertigt das Zwangsmittelverbot (nemo tenetur se ipsum accusare) nicht, die Abgabe von Steuererklärungen für nachfolgende Besteuerungszeiträume zu unterlassen.

Allerdings besteht für die zutreffenden Angaben des Steuerpflichtigen, soweit sie zu einer mittelbaren Selbstbelastung für die zurückliegenden strafbefangenen Besteuerungszeiträume führen, ein strafrechtliches Verwendungsverbot.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 14 U 205/02 vom 06.08.2004

1. Der Testamentsvollstrecker hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob ein Erbprätendent, an dessen Berechtigung er zweifelt, Erbe ist. Die hierauf gerichtete Prozessführung des Testamentsvollstreckers liegt daher im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit.

2. Kommt in ihr eine entsprechende Zweckrichtung zum Ausdruck, so kann auch eine unbestimmte Verwirkungsklausel aufrechtzuerhalten und dahin auszulegen sein, daß die Zuwendung dann entfällt, wenn sich der Bedachte gegen den Willen des Erblassers auflehnt.

3. Ob Verhaltensweisen ihrer Art und ihrem Gewicht nach als zum Verlust des Erbrechts führende "Auflehnung" anzusehen sind, ist durch Auslegung des Testaments zu ermitteln. Maßgeblich ist dabei allein der im Testament zum Ausdruck kommende Erblasserwille.

4. Das vom Bedachten an den Testamentsvollstrecker gerichtete bestimmte Verlangen einer der klaren testamentarischen Anordnung widersprechenden vorzeitigen Beendigung der Testamentsvollstreckung kann als zum Verlust der Zuwendung führende Auflehnung gegen den Erblasserwillen zu werten sein.

5. Späteres Verhalten des Bedachten läßt den von ihm herbeigeführten Eintritt der Verwirkung der Zuwendung nicht entfallen.

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 1 Ws 242/04 vom 28.05.2004

Die Entbindung eines Wirtschaftsprüfers von seiner Schweigepflicht, die auf einem Mandat einer - inzwischen in Insolvenz befindlichen - Gesellschaft beruht, ist vom Insolvenzverwalter und nicht (auch) vom angeklagten früheren Geschäftsführer zu erklären.

BGH – Urteil, 5 StR 548/03 vom 05.05.2004

Zu den Grenzen des Verwendungsverbots nach § 393 Abs. 2 Satz 1 AO.

OLG-HAMBURG – Beschluss, 3 Vollz (Ws) 128/03 vom 02.03.2004

1. Strafgefangene sind über die in Hamburg in Strafvollzugssachen geltende Widerspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe der Maßnahme schriftlich zu belehren, § 6 Abs. 3 Hmb AGVwGO i.V.m. §§ 70 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 1 VwGO. Ist die Rechtsmittelbelehrung unterblieben, so ist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die Einlegung des Widerspruchs innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe zulässig.

2. Das Ergebnis positiver Urinkontrollen darf im Rahmen eines Disziplinarverfahrens wegen des Konsums unerlaubter Drogen gegen den Strafgegefangenen verwendet werden.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 3 Ws 252/03 vom 16.02.2004

Es liegt in der Dispositionsfreiheit eines Verurteilten, an der Aufklärung fraglicher Vorgänge in seinem Vollzugsverhalten, aus denen Zweifel an einer günstigen Sozial- und Kriminalprognose, insbesondere an einem Wandel seiner Persönlichkeit erwachsen sind, mitzuwirken und so dem Gericht und auch dem Sachverständigen die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für eine kriminalprognostische Beurteilung zu vermitteln.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 Ws 1401/03 (StVollz) vom 03.02.2004

1. Es gibt Pflichtverletzungen des Gefangenen, welche die Anstaltsleitung allenfalls mit Mitteln der §§ 94, 95 StVollzG verhindern, aber nicht gem. § 102 StVollzG sanktionieren darf. Hierunter fällt die Verletzung von Mitwirkungspflichten, die dem Grundsatz des "nemo tenetur" (Selbstbegünstigungsprinzip als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips) widerstreiten.

2. Das Nichterscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung bzw. des Verurteilten in der Anhörung gem. § 106 Strafvollzug kann deshalb ebenso wenig mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden wie die Weigerung eines Inhaftierten, sich zu einer Anhörung des Sicherheitsdienstes der Anstalt vorführen zu lassen, die der Klärung dienen soll, ob er sich im Vollzug einer neuerlichen Straftat schuldig gemacht hat.

3. Die rein formale Gehorsamspflicht des Gefangenen (den Weisungen des Anstaltspersonals zu folgen) kann keine selbstständige Rechtsgrundlage für behördliche Anordnungen sein.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 Ws 1402/03 (StVollz) vom 03.02.2004

1. Es gibt Pflichtverletzungen des Gefangenen, welche die Anstaltsleitung allenfalls mit Mitteln der §§ 94, 95 StVollzG verhindern, aber nicht gem. § 102 StVollzG sanktionieren darf. Hierunter fällt die Verletzung von Mitwirkungspflichten, die dem Grundsatz des "nemo tenetur" (Selbstbegünstigungsprinzip als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips) widerstreiten.

2. Das Nichterscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung bzw. des Verurteilten in der Anhörung gem. § 106 Strafvollzug kann deshalb ebenso wenig mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden wie die Weigerung eines Inhaftierten, sich zu einer Anhörung des Sicherheitsdienstes der Anstalt vorführen zu lassen, die der Klärung dienen soll, ob er sich im Vollzug einer neuerlichen Straftat schuldig gemacht hat.

3. Die rein formale Gehorsamspflicht des Gefangenen (den Weisungen des Anstaltspersonals zu folgen) kann keine selbstständige Rechtsgrundlage für behördliche Anordnungen sein.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 Ws 1403/03 (StVollz) vom 03.02.2004

1. Es gibt Pflichtverletzungen des Gefangenen, welche die Anstaltsleitung allenfalls mit Mitteln der §§ 94, 95 StVollzG verhindern, aber nicht gem. § 102 StVollzG sanktionieren darf. Hierunter fällt die Verletzung von Mitwirkungspflichten, die dem Grundsatz des "nemo tenetur" (Selbstbegünstigungsprinzip als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips) widerstreiten.

2. Das Nichterscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung bzw. des Verurteilten in der Anhörung gem. § 106 Strafvollzug kann deshalb ebenso wenig mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden wie die Weigerung eines Inhaftierten, sich zu einer Anhörung des Sicherheitsdienstes der Anstalt vorführen zu lassen, die der Klärung dienen soll, ob er sich im Vollzug einer neuerlichen Straftat schuldig gemacht hat.

3. Die rein formale Gehorsamspflicht des Gefangenen (den Weisungen des Anstaltspersonals zu folgen) kann keine selbstständige Rechtsgrundlage für behördliche Anordnungen sein.

OLG-NAUMBURG – Urteil, 7 U 86/03 vom 23.12.2003

Einer Vereinigung von Sortenschutzinhabern steht gegen Aufbereiter ein uneingeschränkter Anspruch auf Auskunft über den Umfang der Aufbereitungshandlungen von geschützten Sorten der Mitglieder der Vereinigung zu, wenn von dem Aufbereiter wenigstens eine geschützte Sorte aufbereitet worden ist.

OLG-STUTTGART – Beschluss, 4 Ws 216/03 vom 12.11.2003

Bei der Entscheidung über die Gewährung eines Langzeitbesuchs darf der Umstand, dass der Gefangene die Mitwirkung an für ihn im Vollzugsplan vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen total verweigert, auch dann mit berücksichtigt werden, wenn die mangelnde Mitwirkung darauf beruht, dass er die Begehung der Straftat, die der Vollstreckung zugrunde liegt, leugnet.

BGH – Urteil, 1 StR 405/02 vom 19.12.2002

Bei Gewaltdelikten und Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist für einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich mit der zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Folge der Strafmilderung nach § 46a i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB regelmäßig ein Geständnis zu verlangen.

EUG – Urteil, T-247/01 vom 12.12.2002

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ist dahin auszulegen, dass die Unterscheidungskraft einer Marke durch die Benutzung vor ihrem Anmeldetag erlangt sein muss. Es ist deshalb unerheblich, dass eine Marke zwischen dem Anmeldetag und dem Zeitpunkt, zu dem das Harmonisierungamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), d. h. der Prüfer oder gegebenenfalls die Beschwerdekammer, über das Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse entscheidet, Unterscheidungskraft erlangt hat. Beweismittel, die sich auf die Benutzung nach dem Anmeldetag beziehen, können daher vom Amt nicht berücksichtigt werden.

( vgl. Randnr. 36 )

2. Die Rüge, dass die Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) rechtswidrig ist, kann vor dem Gericht nur dann auf neue Tatsachen gestützt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Beschwerdekammer diese Tatsachen im Verwaltungsverfahren von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen, bevor sie eine Entscheidung erließ.

Denn zum einen kann die Entscheidung einer Beschwerdekammer nach Artikel 63 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke nur dann aufgehoben oder geändert werden, wenn sie in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtswidrig ist, und zum anderen ist ein Gemeinschaftsrechtsakt nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlass des Rechtsaktes bestanden.

( vgl. Randnr. 46 )

3. Bei seiner Beurteilung, ob eine Gemeinschaftsmarke im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 durch Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, braucht das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Tatsachen, die die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke begründen können, nur dann zu prüfen, wenn der Anmelder sie geltend gemacht hat.

Ferner ist das Amt zur Berücksichtigung eines Beweismittels, mit dem eine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke belegt werden soll, nur dann verpflichtet, wenn der Anmelder dieses Beweismittel in dem beim Amt durchgeführten Verwaltungsverfahren vorgelegt hat. Es besteht nämlich kein substanzieller Unterschied zwischen der Geltendmachung der Tatsache, dass die angemeldete Marke durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe, und der Vorlage der diese Tatsachenbehauptung stützenden Beweismittel.

( vgl. Randnrn. 47-48 )

LAG-KOELN – Urteil, 11 Sa 1315/01 vom 28.06.2002

1. Die Vertragsklausel "Ansprüche sind innerhalb von 2 Monaten (...) gerichtlich geltend zu machen" begründet gegenüber einer verfristeten Klage jedenfalls den Einwand eines "pactum de non petendo"; ob sie darüber hinaus auch zum Erlöschen des Anspruchs im Sinne einer Ausschlussklausel führt, kann deshalb offen bleiben.

2. Zur Inhaltskontrolle einer Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag

3. Zum Verzicht auf Entgeltfortzahlungsansprüche

4. Zur Auslegung einer Ausgleichsklausel im Arbeitsvertrag

BGH – Beschluss, 5 StR 540/01 vom 23.01.2002

Die strafbewehrte Pflicht zur Abgabe von Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen für einen bestimmten Veranlagungszeitraum wird suspendiert, wenn dem Steuerpflichtigen für diesen Zeitraum die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekanntgegeben wird (im Anschluß an BGHSt 47, 8).

BGH – Urteil, 5 StR 130/01 vom 23.01.2002

1. Auf Besetzungsmängel in der Person eines später durch einen Ergänzungsrichter abgelösten Richters ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO nicht anwendbar.

2. Die Feststellung der Verhinderung eines Schöffen durch den Strafkammervorsitzenden mit der Folge des Eintritts des Ergänzungsschöffen ist vom Revisionsgericht nicht nur auf Willkür zu überprüfen (Ergänzung von BGHSt 35, 366).

3. Hat ein Zeuge, dem nach § 55 StPO ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt wird, berechtigterweise die Beantwortung von Fragen der Verteidigung verweigert, bleiben seine übrigen Angaben bei gebotener kritischer Würdigung seines Aussageverhaltens verwertbar.

BFH – Urteil, XI R 10/01 vom 23.01.2002

Eine Verletzung der Belehrungspflicht gemäß § 393 Abs. 1 Satz 4 AO 1977 führt im Besteuerungsverfahren zu keinem Verwertungsverbot.

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