Zur Unwirksamkeit einer Veränderungssperre wegen fehlenden Sicherungsbedürfnisses für die Überplanung eines zentralen Grundstückes in einem Dorf mit 200 Einwohnern als Fläche für den Gemeinbedarf (Museum).
1. Der Planungsträger hat bei planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen würden. Dabei reicht eine dem Grunde nach vorliegende Fördermittelzusage aus, um eine Planrechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB annehmen zu können.
2. Das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG kann im Einzelfall nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB unbeachtlich sein (hier bejaht).
3. Bei der Festsetzung einer Straße durch Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) gehört insbesondere der Verkehrslärmschutz als ein wichtiger Teilaspekt des Immissionsschutzes zu den abwägungsrelevanten Belangen (hier: Planung einer innerörtlichen Umgehungsstraße und gleichzeitige Neugliederung eines Gewerbegebietes).
4. Zu den Anforderungen einer Überschreitung des nach § 17 Abs. 1 BauNVO zulässigen Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan.
Beabsichtigt eine Gemeinde, für große Teile ihres Gemeindegebiets (hier: 560 ha) einen Bebauungsplan aufzustellen, so kann diese Planung nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden, wenn die Bereiche, in denen unterschiedliche Nutzungen verwirklicht werden sollen, nicht einmal grob bezeichnet sind.
Die einem Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans zugrunde liegende positive Planungskonzeption muss sich nicht aus seinem Wortlaut erschließen. Es genügt, wenn sie in einer Weise verlässlich fixiert ist, die es der Gemeinde ermöglicht, einen Nachweis für den Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre zu erbringen. Zur Ermittlung des künftigen Planinhalts kann z.B. auf Vorlagen für die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung oder sonstige Unterlagen zurückgegriffen werden.
2. Die Planung einer Fläche für Windkraftanlagen auf einer Außenbereichsfläche als Versorgungsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB stellt eine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten der Gemeinde dar, wenn damit eine planerische Feinsteuerung für die Errichtung von Windkraftanlagen angestrebt wird.
1. Die bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage ist u.a. nur dann zulässig, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist. Das ist nicht der Fall, wenn sie in Form der Untätigkeitsklage verfrüht erhoben war und bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht mehr zulässig werden konnte.
2. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 und 2 VwGO ist, dass der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, welche die Behörde für eine Sachentscheidung über den Antrag benötigt. Einem Bauantrag i. S. des § 52 LBO müssen deshalb die in der Verfahrensordnung zur Landesbauordnung - LBOVVO - genannten Bauvorlagen beigefügt sein. Ist der Antrag unvollständig, wird die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO nicht ausgelöst.
3. Die Ein- bzw. Zwei-Monatsfrist des § 54 Abs. 4 LBO, innerhalb der die Baurechtsbehörde über den Bauantrag zu entscheiden hat, sobald die vollständigen Bauvorlagen und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, ist eine Bearbeitungs-, Prüfungs-, Überlegungs- und Entscheidungsfrist, welche die Baurechtsbehörde grundsätzlich ausschöpfen darf, auch um Bauvorhaben, die nach der bestehenden Rechtslage zulässig, aber unerwünscht sind, durch Einleitung und Sicherung von Bebauungsplanänderungen zu verhindern.
1. Ein Rechtsschutzinteresse für das Normenkontrollverfahren hat auch, wer - ohne selbst Eigentümer zu sein - einen Bauantrag gestellt hat, welchem wegen der angefochtenen Veränderungssperre kein Erfolg beschieden ist.
2. Wer selbst Grundstückseigentümer ist und deshalb durch § 31 GO LSA von jeder Mitwirkung oder Beratung im Rahmen der Bauleitplanung ausgeschlossen ist, wirkt an einer Beratung auch dann mit, wenn diese durch eine Diskussion innerhalb eines Tagesordnungspunkts "Bürgerfragestunde" gleichsam "vorverlegt" ist.
3. Die Veränderungssperre muss auch bei einer Bauleitplanung innerhalb eines Gemeindegebiets eine "positive Planungsabsicht" sichern und darf nicht bloß die Zahl der Windkraftanlagen innerhalb des gesamten Eignungsgebiets - soweit es zur Gemeinde gehört - beschränken wollen.
4. Zum Streitwert des Normenkontrollantrags gegen eine Veränderungssperre bei Windkraftanlagen
1. Ein Bebauungsplan muß vor seiner Bekanntmachung, d.h. vor dem Bekanntmachungsakt, ausgefertigt werden (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 9. Mai 1996 - BVerwG 4 B 60.96 - Buchholz 406.11 § 12 Nr. 21). Bundesrecht schließt nicht aus, daß ein Bebauungsplan an dem Tage, an dem er ausgefertigt worden ist, noch bekanntgemacht wird. Die Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum könne ein Indiz dafür sein, daß die Reihenfolge nicht gewahrt ist.
2. Verfolgt die Gemeinde mit der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft (Streuobstwiese) maßgeblich auch landschaftspflegerische und klimatologische Zwecke (Kaltluftschneise), so liegt allein darin noch keine sog. Negativplanung, die - weil lediglich "vorgeschoben" - nach § 1 Abs. 3 BauGB unzulässig wäre.
3. Soll die bisherige landwirtschaftliche Nutzung einer Fläche unter Ausschluß jeglicher Bebauung, auch solcher, die landwirtschaftlichen Zwecken dient, gesichert werden, so bedarf es außer einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB auch der Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 4 NB 4.97 -).
Beschluß des 4. Senats vom 27. Januar 1999 - BVerwG 4 B 129.98 -
I. VG Stuttgart vom 07.10.1997 - Az.: VG 14 K 2862/95 -
II. VHG Mannheim vom 18.09.1998 - Az.: VGH 8 S 1575/98 -