1. Die an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Kommissionsentscheidung, eine gemeinschaftswidrige Beihilfe zurückzufordern, ist öffentlich-rechtlicher Natur und dürfte nach ihrem Inhalt und ihren Wirkungen gegenüber dem betroffenen Beihilfeempfänger das Rückforderungsverhältnis zu diesem ebenfalls öffentlich-rechtlich gestalten.
2. Es ist bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Rückerstattungsanspruch durch einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt durchgesetzt werden kann.
3. Bei der im Rahmen der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung des nationalen Rückerstattungsbescheides vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Gemeinschaftsinteresse an der Wiederherstellung der Wettbewerbsordnung angemessen zu berücksichtigen. Die in der Rechtsprechung der europäischen Gerichtsbarkeit entwickelten Maßstäbe sind für die Gewichtung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen maßgeblich.