1. Bei der Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen sind - von einfachen Fallgestaltungen abgesehen - die Fehlzeiten der Vergangenheit allein als Hilfstatsachen der Darlegung anzusehen, mittels welcher der Arbeitgeber die behauptete Negativprognose substanziiert, nicht hingegen genügen die Fehlzeiten der Vergangenheit schon für sich genommen als Hilfstatsachen des Beweises zur Führung des Vollbeweises mittels Indizien, welchen alsdann der Arbeitnehmer durch Gegenbeweis zu widerlegen hätte.
2. Hält der gerichtlich bestellte Sachverständige bei der Beurteilung der negativen Zukunftsprognose die vom behandelnden Arzt gestellte Diagnose diverser somatischer Erkrankungen mangels entsprechender Symptome und Behandlungsmaßnahmen für zweifelhaft und gelangt er statt dessen zu der Annahme, die Erkrankungen seien "überwiegend wahrscheinlich" psychisch bedingt, so kann, wenn nach der Überzeugung des Gerichts aus tatsächlichen Gründen die Gefahr diesbezüglicher weiterer Fehlzeiten ausscheidet, der Arbeitgeber nicht mit dem Einwand durchdringen, die bloße Wahrscheinlichkeitsannahme des Gutachters sei nicht geeignet, die durch die Fehlzeiten der Vergangenheit indizierte Negativprognose infrage zu stellen.
3. Tritt der Arbeitgeber dem Sachverständigengutachten mit dem Einwand entgegen, die Fehlzeiten der Vergangenheit beruhten - in Übereinstimmung mit dem Standpunkt des behandelnden Arztes - auf somatischen Erkrankungen mit entsprechender Wiederholungsgefahr, so steht damit die Richtigkeit der vom Sachverständigen zu beurteilenden Anknüpfungstatsachen im Streit. Insoweit bedarf es von Seiten des beweisbelasteten Arbeitgebers näherer Angaben, in welcher Hinsicht die vom Sachverständigen vorgenommene Beurteilung mit medizinischem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht und bei fachlich zutreffender Beurteilung sich die ärztlich gestellte Diagnose als zutreffend erweist. Ohne entsprechenden Vortrag scheidet die Einholung eines weiteren Gutachtens ebenso wie eine Vernehmung des behandelnden Arztes von Amts wegen aus.
1. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des bereits mehrere Monate an einem Wirbel- säulenleiden erkranken, nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers ist ungewiss, wenn dieser auf Anfrage des Arbeitgebers zum einen mitteilt bei nicht leidensgerechter Umgestaltung seines Arbeitsplatzes werde er wieder arbeitsunfähig erkrankten und zum anderen ausführt, er wolle den bisher ausgeübten Beruf als Dreher (Zerspannungstechniker) zukünftig nicht ausüben, da er dazu körperlich nicht mehr in der Lage sei.
2. Vor Inkrafttreten des § 84 Abs. 2 SGB IX zum 1. Mai 2004 gab es für nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer nach krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf leidensgerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes (vgl. § 81 Abs. 4 Nr. 4, 5 SGB IX) oder Präventionsmaßnahmen i. S. v. § 84 Abs. 2 SGB IX, die einer personenbedingten Kündigung vorauszugehen hatten.
Eine aufklärungspflichtige Behandlungsalternative ist dann nicht gegeben, wenn weder präoperativ noch während der Operation durch eine histologische Schnellschnittuntersuchung festgestellt werden kann, ob es sich bei dem Befund um ein neues Mammakarzinom - Zweitkarzinom - oder aber um Metastasen eines früheren (bereits operierten) Karzinoms mit negativer Zukunftsprognose handelt und deshalb die Operation möglicherweise weder zur Heilung noch zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führt. Der operative Eingriff erweist sich bei dieser Konstellation weder als vermeidbar noch als sinnlos, entspricht vielmehr medizinischem Standart.