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Negative Härteklausel

Entscheidungen der Gerichte

BAG – Beschluss, 2 ABR 1/00 vom 08.06.2000

Leitsätze:

1. Die vom Arbeitgeber gemäß § 2 BeschSchG zu treffenden vorbeugenden Schutzmaßnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz berechtigen ihn nicht, der sexuellen Belästigung beschuldigte Arbeitnehmer zu entlassen, wenn ihnen eine entsprechende Tat nicht nachgewiesen werden kann. Auch § 4 BeschSchG gewährt insoweit kein Kündigungsrecht.

2. Eine Kündigung wegen des Verdachts sexueller Belästigung bleibt nach allgemeinen Grundsätzen zulässig.

Hinweise des Senats:

vgl. Senatsbeschluß vom 16. September 1999 - 2 ABR 68/98 -

Aktenzeichen: 2 ABR 1/00
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Beschluß vom 8. Juni 2000
- 2 ABR 1/00 -

I. Arbeitsgericht
Wuppertal
- 4 BV 90/98 -
Beschluß vom 15. Januar 1999

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 12 TaBV 35/99 -
Beschluß vom 8. Dezember 1999

BAG – Beschluss, 1 ABR 10/99 vom 06.06.2000

Leitsätze:

1. Die Tariffähigkeit und damit Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmervereinigung setzt voraus, daß diese ihre Aufgabe als Tarifpartnerin sinnvoll erfüllen kann. Dazu bedarf es einer entsprechenden Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und einer ausreichenden Leistungsfähigkeit der Organisation (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, zuletzt BAG 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 - BAGE 64, 16).

2. Der Interessenverband "Bedienstete der Technischen Überwachung" (BTÜ) erfüllt diese Voraussetzungen nicht und ist daher keine Gewerkschaft.

Aktenzeichen: 1 ABR 10/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 6. Juni 2000
- 1 ABR 10/99 -

I. Arbeitsgericht
München
- 28 BV 178/97 -
Beschluß vom 5. Februar 1998

II. Landesarbeitsgericht
München
- 8 TaBV 26/98 -
Beschluß vom 30. Oktober 1998

BAG – Beschluss, 1 ABR 21/99 vom 06.06.2000

Leitsätze:

1. Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung ist in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich nicht begrenzt.

2. Jedenfalls bei gerichtlichen Entscheidungen mit Dauerwirkung wirkt die materielle Rechtskraft aber nur solange, wie sich die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht wesentlich ändern.

3. Eine solche wesentliche Änderung lag hinsichtlich der Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmervereinigung in der Aufnahme der von der Rechtsprechung entwickelten maßgeblichen Kriterien in den Willen des Gesetzgebers durch die Ratifizierung des Staatsvertrages mit der DDR über die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion.

Aktenzeichen: 1 ABR 21/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 6. Juni 2000
- 1 ABR 21/99 -

I. Arbeitsgericht
Stuttgart
- 15 BV 250/96 -
Zwischenbeschluß vom 19. Februar 1998

II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 4 TaBV 3/98 -
Beschluß vom 10. Dezember 1998

BAG – Urteil, 10 AZR 257/99 vom 05.04.2000

Leitsätze:

1. Bestimmt ein Tarifvertrag, daß eine Zuwendung unter bestimmten Voraussetzungen "in voller Höhe" zurückzuzahlen ist, umfaßt die Rückzahlungsverpflichtung auch die vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer.

2. Für eine Zug um Zug Verurteilung zur Rückzahlung gegen die Abgabe einer Erklärung des Arbeitgebers, einen möglichen Steuernachteil des Arbeitnehmers zu ersetzen, besteht dann keine Rechtsgrundlage.

Aktenzeichen: 10 AZR 257/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 5. April 2000
- 10 AZR 257/99 -

I. Arbeitsgericht Urteil vom 26. Januar 1998
Berlin - 93 Ca 42321/97 -

II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 15. Januar 1999
Berlin - 8 Sa 87/98 -

BAG – Urteil, 6 AZR 680/98 vom 30.03.2000

Leitsätze:

1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT-O ist als durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT-O festgelegten Ausgleichszeitraums zu leisten.

2. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat in Ausübung seines Direktionsrechts die regelmäßige Arbeitszeit den Wochen des Ausgleichszeitraums zuzuordnen und - gegebenenfalls unter Beachtung des Mitbestimmungrechts der Personalvertretung (hier: § 85 Abs. 1 Nr. 1 PersVG Berlin) - die Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zu verteilen sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu bestimmen. Diese Festlegungen sind auch dann erforderlich, wenn im Betrieb die gleitende Arbeitszeit eingeführt ist.

3. Von dem Ausgleichszeitraum von bis zu einem Jahr nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT-O in der vom 1. Januar 1996 bis zum 28. Februar 1998 geltenden Fassung konnte nicht abgewichen werden (Abgrenzung zu der eine frühere Fassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT betreffenden Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. Februar 1992 - 6 AZR 426/90 - AP BAT § 15 Nr. 22 = EzA BAT § 15 Nr. 2).

Aktenzeichen: 6 AZR 680/98

Bundesarbeitsgericht 6. Senat
Urteil vom 30. März 2000
- 6 AZR 680/98 -

I. Arbeitsgericht Berlin
Urteil vom 28. November 1997
- 96 Ca 28747/97 -

II. Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil vom 28. Mai 1998
- 16 Sa 27/98 -

BAG – Urteil, 10 AZR 101/99 vom 15.03.2000

Leitsätze:

1. Die Pflicht eines Arbeitnehmers, eine erhaltene Zuwendung gemäß § 1 Abs. 5 TV-Zuwendung Arb-O "in voller Höhe" zurückzuzahlen bezieht sich auch auf die vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer.

2. Der Anspruch auf Rückzahlung einer Zuwendung verjährt nicht wie der Anspruch auf Rückzahlung eines Vorschusses gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 BGB in zwei Jahren, sondern gemäß § 195 BGB in 30 Jahren. Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die kurze Verjährungsfrist scheidet aus.

Aktenzeichen: 10 AZR 101/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat
Urteil vom 15. März 2000
- 10 AZR 101/99 -

I. Arbeitsgericht Rostock
Urteil vom 15. Dezember 1997
- 4 Ca 300/97 -

II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil vom 17. Dezember 1998
- 3 Sa 22/98 -

BAG – Urteil, 6 AZR 471/98 vom 27.01.2000

Leitsätze:

1. Ein nach dem Vergütungstarifvertrag (Allgemeiner Vergütungstarifvertrag) DeutschlandRadio vom 17. Mai 1995 in die Vergütungsgruppe C eingruppierter Arbeitnehmer hat nach § 4 Vergütungstarifvertrag (Überleitungstarifvertrag) DeutschlandRadio vom 17. Mai 1995 keinen Anspruch auf Zeitzuschläge. Dieser Tarifvertrag garantiert den Besitzstand bei Überführung der Arbeitnehmer in die neue Vergütungsstruktur in Bezug auf das von der Eingruppierung abhängige Grundgehalt und die ausdrücklich in der Protokollnotiz genannte Treueprämie. Auf die nach dem eMTV DeutschlandRadio in Anknüpfung an die Eingruppierung zu gewährenden Zeitzuschläge erstreckt sich die Besitzstandsregelung nicht.

2. Die Tarifvertragsparteien haben dadurch, daß sie in der neuen Tarifregelung ebenso wie in der alten in den drei höchsten Vergütungsgruppen Zeitzuschläge ausgeschlossen haben, nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Die Erschwernisse, die in den unteren Gruppen durch die Zeitzuschläge ausgeglichen werden, sind in den höheren Gruppen durch die höhere Grundvergütung abgegolten.

Aktenzeichen: 6 AZR 471/98
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 27. Januar 2000
- 6 AZR 471/98 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 86 Ca 43502/96 -
Urteil vom 29. Mai 1997

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 6 Sa 125/97 -
Urteil vom 13. März 1998

BAG – Urteil, 2 AZR 378/99 vom 20.01.2000

Leitsätze:

Bei einer krankheitsbedingten Kündigung sind im Rahmen der Interessenabwägung die Schwerbehinderung und die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers von den Gerichten stets mitzuberücksichtigen.

Aktenzeichen: 2 AZR 378/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 20. Januar 2000
- 2 AZR 378/99 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 9 Ca 4730/98 -
Urteil vom 22. September 1998

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 9 Sa 126/98 -
Urteil vom 15. Februar 1999

BAG – Urteil, 2 AZR 123/99 vom 16.09.1999

Leitsätze:

1. Eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung infolge Alkoholismus kommt im Falle sog. Unkündbarkeit (§ 54, § 55 Abs. 1 BAT) je nach den Umständen auch als wichtiger Grund im Sinne von § 54 BAT, § 626 BGB in Betracht.

2. Will sich der Arbeitnehmer bei einem aufgrund objektiver Anhaltspunkte bestehenden Verdacht einer Alkoholisierung im Dienst mit Hilfe eines Alkoholtests entlasten, muß er in der Regel einen entsprechenden Wunsch von sich aus - schon wegen des damit verbundenen Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht - an den Arbeitgeber herantragen (im Anschluß an BAG Urteil vom 26. Januar 1995 - 2 AZR 649/94 - AP Nr. 34 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).

Aktenzeichen: 2 AZR 123/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 16. September 1999
- 2 AZR 123/99 -

I. Arbeitsgericht
Bremen
- 2 Ca 2115/96 -
Urteil vom 21. Januar 1997

II. Landesarbeitsgericht
Bremen
- 1 Sa 119/97 -
Urteil vom 21. Juli 1998

BAG – Urteil, 10 AZR 575/98 vom 07.07.1999

Leitsatz:

An einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung fehlt es, wenn der Revisionskläger lediglich rügt, das angefochtene Urteil "berücksichtige nicht die allgemeinen Regelungen des Europäischen Arbeitsrechts".

Aktenzeichen: 10 AZR 575/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 07. Juli 1999
- 10 AZR 575/98 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 67 Ca 55270/96 -
Urteil vom 29. August 1997

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 7 Sa 105/97 -
Urteil vom 11. Juni 1998

BAG – Urteil, 2 AZR 639/98 vom 17.06.1999

Leitsätze:

1. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nicht schon dann sozial ungerechtfertigt, wenn die bei Zugang der Kündigung negative Prognose durch spätere Ereignisse in Frage gestellt wird (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1999 - 2 AZR 431/98 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

2. Für die Begründung der Voraussetzungen eines Wiedereinstellungsanspruchs nach einer wirksamen krankheitsbedingten Kündigung genügt es nicht, daß der darlegungs- und beweispflichtige Arbeitnehmer Tatsachen vorträgt, die die negative Gesundheitsprognose erschüttern; vielmehr kommt ein Wiedereinstellungsanspruch allenfalls dann in Betracht, wenn nach dem Vorbringen des Arbeitnehmers von einer positiven Gesundheitsprognose auszugehen ist.

Aktenzeichen: 2 AZR 639/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 17. Juni 1999
- 2 AZR 639/98 -

I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 3 Ca 176/96 -
Urteil vom 08. April 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 3 Sa 40/97 -
Urteil vom 10. Februar 1998

BAG – Urteil, 2 AZR 431/98 vom 29.04.1999

Leitsätze:

1. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist aus Anlaß einer Langzeiterkrankung erst dann sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG), wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt - erste Stufe -, eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist - zweite Stufe - und eine Interessenabwägung ergibt, daß die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen - dritte Stufe - (Bestätigung der st. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts u.a. im Urteil vom 21. Februar 1992 - 2 AZR 399/91 - AP Nr. 30 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).

2. Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen (im Anschluß an BAG Urteil vom 28. Februar 1990 - 2 AZR 401/89 - AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Die Ungewißheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit dann gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann.

3. Soweit der Senat im Urteil vom 10. November 1983 (- 2 AZR 291/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit) die Auffassung vertreten hat, die spätere Entwicklung einer Krankheit nach Ausspruch einer Kündigung könne zur Bestätigung oder Korrektur der Prognose verwertet werden, wird daran nicht festgehalten. Auch für die Beurteilung einer krankheitsbedingten Kündigung ist vielmehr allein auf den Kündigungszeitpunkt abzustellen (im Anschluß an BAG Urteile vom 6. September 1989 - 2 AZR 118/89 - AP Nr. 22 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit und vom 27. Februar 1997 - 2 AZR 160/96 - BAGE 85, 194 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung).

Aktenzeichen: 2 AZR 431/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 29. April 1999
- 2 AZR 431/98 -

I. Arbeitsgericht
Brandenburg
- N 1 Ca 680/97 -
Urteil vom 21. August 1997

II. Landesarbeitsgericht
Brandenburg
- 8 Sa 8/98 -
Urteil vom 26. März 1998

BAG – Urteil, 3 AZR 625/97 vom 23.03.1999

Leitsatz:

Steht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils fest, daß der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung fordern kann, wirkt sich das Urteil auch auf die Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins nach § 7 BetrAVG aus. Die Insolvenz des Arbeitgebers führt zu keinem Ausfall von Versorgungsansprüchen. Es fehlt an der in § 7 Abs. 1 und 2 BetrAVG erforderlichen Ursächlichkeit.

Aktenzeichen: 3 AZR 625/97
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 23. März 1999
- 3 AZR 625/97 -

I. Arbeitsgericht
Köln
- 9 Ca 3067/96 -
Urteil vom 02. Oktober 1996

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 2 Sa 149/97 -
Urteil vom 06. August 1997

BAG – Urteil, 2 AZR 461/98 vom 11.03.1999

Leitsatz:

Die mit einem Aufhebungsvertrag bezweckte Entlassung ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Massenentlassung - gemäß §§ 17, 18 KSchG so lange unwirksam, als nicht eine formgerechte Massenentlassungsanzeige (§ 17 Abs. 3 KSchG) beim Arbeitsamt eingereicht und dessen Zustimmung eingeholt wird.

Aktenzeichen: 2 AZR 461/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 11. März 1999
- 2 AZR 461/98 -

I. Arbeitsgericht
Solingen
- 1 Ca 2114/96 -
Urteil vom 23. Januar 1997

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 14 (11) Sa 574/97 -
Urteil vom 09. Oktober 1997

BAG – Urteil, 8 AZR 189/97 vom 03.09.1998

Leitsatz:

Gründet der geschäftsführende Gesellschafter einer in finanzielle Schwierigkeiten geratenen OHG eine GmbH, auf die der Geschäftsbetrieb der OHG einschließlich der Arbeitsverhältnisse übertragen wird, haftet er bei einer späteren Insolvenz der GmbH nach § 826 BGB nicht, wenn die Insolvenz für ihn noch nicht absehbar war.

Aktenzeichen: 8 AZR 189/97
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 03. September 1998
- 8 AZR 189/97 -

I. Arbeitsgericht
Herford
- 3 Ca 1309/95 -
Urteil vom 01. März 1996

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 4 Sa 1206/96 -
Urteil vom 12. Dezember 1996

BAG – Beschluss, 1 ABR 43/97 vom 28.04.1998

Leitsätze:

1. Freiwillige Betriebsvereinbarungen, die keinen Gegenstand der erzwingbaren Mitbestimmung regeln, wirken nach ihrer Beendigung nicht kraft Gesetzes nach. Die Betriebspartner können aber eine entsprechende Nachwirkung vereinbaren.

2. Eine solche Vereinbarung ist im Regelfall dahin auszulegen, daß die Nachwirkung auch gegen den Willen einer Seite beendet werden kann. Im Zweifel ist eine Konfliktlösungsmöglichkeit gewollt, die derjenigen bei der erzwingbaren Mitbestimmung entspricht. Scheitern die Bemühungen um eine einvernehmliche Neuregelung, kann danach von jedem Betriebspartner die Einigungsstelle angerufen werden, die verbindlich entscheidet.

Aktenzeichen: 1 ABR 43/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 28. April 1998
- 1 ABR 43/97 -

I. Arbeitsgericht
Krefeld
- 4 BV 49/96 -
Beschluß vom 21. Oktober 1996

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 3 TaBV 89/96 -
Beschluß vom 20. Mai 1997

BAG – Urteil, 5 AZR 159/97 vom 11.02.1998

Leitsatz:

Nimmt der Arbeitnehmer im Konkurs des Arbeitgebers Konkursausfallgeld in Anspruch, so kann er vom Arbeitgeber bzw. vom Konkursverwalter nicht Zahlung des Teiles des Bruttolohnes an sich verlangen, der als Lohnsteuer abzuführen gewesen wäre (Bestätigung von BAGE 48, 229 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Lohnanspruch).

Aktenzeichen: 5 AZR 159/97
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 11. Februar 1998
- 5 AZR 159/97 -

I. Arbeitsgericht
Münster
Urteil vom 06. September 1996
- 1 Ca 108/96 -

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
Urteil vom 08. Januar 1997
- 18 Sa 1942/96 -

BAG – Urteil, 5 AZR 472/97 vom 11.02.1998

Leitsätze:

1. Der Arbeitgeber kann kraft seines Direktionsrechts die Anzahl der in Folge zu leistenden Nachtschichten festlegen, soweit durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag keine Regelung getroffen ist.

2. Es gibt keine gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnisse darüber, ob eine kurze oder längere Schichtfolge die Gesundheit der Arbeitnehmer stärker beeinträchtigt.

Aktenzeichen: 5 AZR 472/97
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 11. Februar 1998
- 5 AZR 472/97 -

I. Arbeitsgericht
Bonn
Urteil vom 13. Dezember 1996
- 4 Ca 3374/96 -

II. Landesarbeitsgericht
Köln
Urteil vom 26. Mai 1997
- 3 Sa 214/97 -

BAG – Urteil, 2 AZR 709/96 vom 18.12.1997

Leitsätze:

1. Eine Änderungskündigung, die auf einer tarifwidrigen Arbeitszeitgestaltung beruht, ist sozial ungerechtfertigt, § 2, § 1 Abs. 2 KSchG.

2. Zur Einführung von Samstagsarbeit als unternehmerische Entscheidung.

Aktenzeichen: 2 AZR 709/96
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 18. Dezember 1997
- 2 AZR 709/96 -

I. Arbeitsgericht Urteil vom 20. Februar 1996
Berlin - 23 Ca 30987/95 -

II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 26. September 1996
Berlin - 10 Sa 55/96 -

BAG – Urteil, 6 AZR 215/96 vom 20.11.1997

Leitsatz:

Ein absouluter Revisionsgrund im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO liegt nicht vor, wenn das vollständige Berufungsurteil später als fünf Monate nach der letzten mündlichen Verhandlung, nicht aber später als fünf Monate nach der Verkündung der Geschäftsstelle übergeben wurde.

Hinweise des Senats:

Verringerung des Abfindungsanspruchs auf Null wegen Entstehung eines Anspruchs auf gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte (Bestätigung der Rechtsprechung aus den Urteilen vom 1. Juni 1995 - 6 AZR 926/94 - BAGE 80, 158 = AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: DDR; vom 30. Januar 1997 - 6 AZR 695/95 - AP Nr. 31 zu § 1 TVG Tarifverträge: DDR und vom 20. März 1997 - 6 AZR 732/95 - nicht veröffentlicht); ohne Rentenantrag keine Entstehung des gesetzlichen Rentenanspruchs vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem Rentenüberleitungsgesetz (Fortsetzung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 30. Januar 1997 - 6 AZR 695/95 - aaO).

Aktenzeichen: 6 AZR 215/96
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 20. November 1997
- 6 AZR 215/96 -

I. Arbeitsgericht
Gotha
- 4/3 Ca 423/93 -
Urteil vom 26. November 1993

II. Thüringer
Landesarbeitsgericht
- 9/2 Sa 298/94 -
Urteil vom 04. Oktober 1995

BAG – Beschluss, 3 ABR 85/96 vom 23.09.1997

Leitsätze:

1. Wenn ein Arbeitgeber wegen des von ihm behaupteten Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines durch Gesamtzusage errichteten Versorgungswerks eine verschlechternde Neuregelung schaffen will, ist die Einigungsstelle zuständig, falls sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen. Der Betriebsrat darf seine Mitwirkung an einer Neuregelung nicht verweigern. Er muß mit dem Arbeitgeber notfalls unter dem Vorbehalt der vertragsrechtlich zulässigen Umsetzung der Regelung verhandeln (im Anschluß an BAG Großer Senat, Beschluß vom 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972).

2. Die Frage, ob die Geschäftsgrundlage einer Gesamtzusage über betriebliche Altersversorgung weggefallen ist, ist entscheidend für den Umfang der der Einigungsstelle zustehenden Regelungsbefugnis. Ist die Geschäftsgrundlage weggefallen, kann die Einigungsstelle eine vorbehaltlose Neuregelung treffen.

3.a) Die Geschäftsgrundlage einer Versorgungszusage ist weggefallen, wenn sich die zugrunde gelegte Rechtslage nach Erteilung der Zusage ganz wesentlich und unerwartet geändert hat, und dies beim Arbeitgeber zu erheblichen Mehrbelastungen geführt hat.

b) Die Geschäftsgrundlage ist auch weggefallen, wenn der bei der Versorgungszusage erkennbare Versorgungszweck dadurch verfehlt wird, daß die unveränderte Anwendung der Versorgungszusage zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrig eintretenden Überversorgung führen würde.

4. Ist die Geschäftsgrundlage weggefallen, kann die anpassende Neuregelung auch in zeitanteilig erdiente Besitzstände eingreifen. Sie muß sich dabei an den Zielen der ursprünglichen Regelung orientieren, auf deren Einhaltung die Arbeit- vertrauen durften.

Aktenzeichen: 3 ABR 85/96
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Beschluß vom 23. September 1997
- 3 ABR 85/96 -

I. Arbeitsgericht Beschluß vom 08. Februar 1994
Hannover - 3 BV 10/93 -

II. Landesarbeitsgericht Beschluß vom 22. September 1995
Niedersachsen - 3 TaBV 51/94 -

BAG – Urteil, 10 AZR 134/08 vom 01.04.2009

BAG – Urteil, 2 AZR 603/07 vom 19.02.2009

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 1 AS 07.732 vom 20.06.2007

BAG – Urteil, 1 AZR 461/04 vom 28.02.2006

BAG – Urteil, 4 AZR 432/04 vom 25.01.2006

BAG – Urteil, 6 AZR 624/04 vom 19.01.2006

BAG – Urteil, 6 AZR 139/05 vom 19.01.2006

BAG – Urteil, 2 AZR 514/04 vom 24.11.2005

BAG – Urteil, 2 AZR 44/05 vom 10.11.2005


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