Für die Bestimmung des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens, der bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung gemäß § 52 Abs. 15 EStG a.F. steuerfrei entnommen werden kann, ist auf den bis zum Entnahmezeitpunkt bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang abzustellen. Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang bestimmt sich nach der tatsächlichen Nutzung sowie den tatsächlichen gegendüblichen Verhältnissen im Entnahmezeitpunkt. Auf eine zukünftige andere Zweckbestimmung nach diesem Zeitpunkt kommt es demgegenüber nicht an (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50).
Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Wohnung ist auch dann bereits im Zeitpunkt der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung gelöst, wenn die Nutzungsänderung der Grundstücksfläche tatsächlich erst nach dem Abwahlzeitpunkt erfolgt, die Kausalkette für die spätere Nutzungsänderung indes schon vor dem Abwahlzeitpunkt unwiderruflich in Gang gesetzt worden ist.
Für die Annahme einer unlauteren gezielten Mitbewerberbehinderung reicht es nicht aus, dass sich auch die bloß versehentliche Verletzung einer vertraglichen Pflicht, die darauf gerichtet ist, dem Wettbewerber Kunden zuzuführen, auf den Absatz des Mitbewerbers nachteilig auswirken kann.
Eine ausländische Kapitalgesellschaft, die nach ihrem rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen Kapitalgesellschaft entspricht, ist geeignet, eine Personengesellschaft gewerblich i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG zu prägen.
Der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte nach § 85 SGB IX gilt nach der gesetzlichen Neuregelung des § 90 Abs. 2 a SGB IX auch dann, wenn das Integrationsamt die Schwerbehinderung nach einem zunächst verneinenden Bescheid erst nach Widerspruch und Klageerhebung nach Zugang der Kündigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung, der vor Zugang der Kündigung liegt, feststellt (wie LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2005 - 6 Sa 1938/04 -).
1. Landwirtsehegatten, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, bewirtschaften ihren Hof als Mitunternehmer. Sie haben im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG selbst dann eine Gesellschaftsbilanz vorzulegen, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 handelt.
2. Haben die Ehegatten unter Verkennung der Mitunternehmerschaft eine Bilanz für ein Einzelunternehmen vorgelegt, so ist die Inanspruchnahme der Reinvestitionsvergünstigung des § 6b EStG in der Mitunternehmerbilanz keine Bilanzänderung i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG.
1. Hat der Gefangene gegenüber der untätigen Vollstreckungsbehörde zunächst nur einen Vornahmeantrag gemäß § 113 gestellt, so kann er nach Erlass eines verspäteten, für ihn negativen Bescheids zwischen folgenden Möglichkeiten wählen:
a) Er kann das gerichtliche Verfahren für erledigt erklären.
b) Er kann das gerichtliche Verfahren aber auch mit einem Verpflichtungsantrag weiter betreiben. Gegen den verspätet erlassenen Bescheid braucht kein Widerspruch eingelegt zu werden.
2. Welche der beiden Möglichkeiten der Gefangene wählt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Im Zweifel ist von einer Fortführung des Verfahrens auszugehen.
3. Hat der Gefangene nach Erlass des negativen Bescheids zunächst einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und erst nach Ablehnung dieses Antrags den Verpflichtungsantrag in der Hauptsache, ist von einer Fortführung des Verfahrens auszugehen. Die Verpflichtungsklage ist dann zulässig, ohne dass es eines Vorverfahrens nach § 6 Abs. 1 HbgAGVwGO bedarf.
1. Eine bewusste Verzögerung oder Nichtausführung der Umstellung gemäß einem Preselectionsauftrag im Telekommunikationsbereich kann eine gezielte Behinderung des Konkurrenten der Deutschen Telekom darstellen.
2. Einer versehentlichen Versäumung der Umstellung fehlt es an dem für einen Wettbewerbsverstoß erforderlichen Merkmal der Wettbewerbshandlung i. S. v. § 2 I Nr. 1 UWG.
Die Aufbewahrung von PIN-Nummer und Kreditkarte in verschiedenen Räumen des Hauses stellt keinen Verstoß gegen die Verpflichtung zur sicheren Aufbewahrung dar. Diese Verpflichtung läßt sich befriedigend nur damit vereinbaren, dass nur der Einsatz der Kreditkarte durch den Berechtigten eine Berechtigung zu Belastungsbuchungen begründen soll.
Fehlt der gekauften Sache bei Gefahrübergang eine zugesicherte Eigenschaft, entfällt der Anspruch des Käufers auf Minderung nicht dadurch, daß der Sache bis zum Vollzug der Minderung die zugesicherte Eigenschaft zuwächst.
BGH, Urt. v. 20. Oktober 2000 - V ZR 207/99 -
OLG München
LG Kempten (Allgäu)
1. Wird das Unternehmen des Gemeinschuldners zum Teil vom Konkursverwalter im Rahmen des ihm zustehenden Verwaltungs- und Verfügungsrechts und zum Teil vom Unternehmer (Gemeinschuldner) mit Mitteln betrieben, die nicht dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Konkursverwalters unterliegen, so ist die Umsatzsteuer für das Unternehmen des Gemeinschuldners in zwei getrennten Umsatzsteuerbescheiden festzusetzen, von denen der eine an den Gemeinschuldner und der andere an den Konkursverwalter zu richten ist.
2. Die Steuerbeträge, die in dem an den Konkursverwalter und in dem an den Gemeinschuldner gerichteten Steuerbescheid festzusetzen sind, richten sich danach, in welchem Unternehmensteil die einzelnen Steuertatbestände, die zur Jahressteuer führen, verwirklicht worden sind. Dementsprechend kann die Vorsteuer, die im Bereich der Konkursmasse angefallen ist, nicht von der Steuer abgesetzt werden, die für den konkursfreien Unternehmensteil anzusetzen ist.
UStG 1993 § 2 Abs. 1, § 16
KO § 6 Abs. 2
AO 1977 § 34