Allein aus der Weigerung einer kraft Übergangsrechtes approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin sich auf dem Teilgebiet der Psychotherapie Erwachsener einer Teilbereichsüberprüfung durch das Gesundheitsamt zu unterziehen, erwächst der Genehmigungsbehörde bei verhältnismäßiger Handhabung der Mittel zur Gefahrenerforschung grundsätzlich noch nicht das Recht, die Erlaubnis zur nicht ärztlichen Ausübung der Heilkunde auf dem fraglichen Teilgebiet zu versagen.
Das Negativattest einer Stiftung, die den Nachlass eines Künstlers verwaltet, zur Echtheit eines Kunstwerks begründet für sich allein keinen Sachmangel des Kunstwerks im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB.
1) Grundsätzliches Abmahnungserfordernis vor einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Nichteinhaltung der Sicherheitsvorschriften und einen hierdurch verursachten schweren Arbeitsunfall.
2) Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur dreiwöchigen Antragsfrist i. S. v. § 90 II a SGV IX.
3) Das Negativattest des Integrationsamts kann nur im Fall seiner Bestandskraft die gesetzliche Kündigungssperre beseitigen.
1.) Wird der im Kündigungsschutzprozess rechtskräftig unterlegene Arbeitnehmer nachträglich rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor Ausspruch der streitigen Kündigung als schwerbehinderter Mensch i.S.v. § 85 SGB IX anerkannt, so stellt der Erlass des Anerkennungsbescheides einen Restitutionsgrund i.S.v. § 580 Nr. 6 und/oder Nr. 7 b ZPO dar.
2.) Liegt im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch i.S.v. § 85 SGB IX noch nicht vor, bleibt der Sonderkündigungsschutz gemäß § 90 Abs. 2 a, 2. Alt. SGB IX dennoch bestehen, wenn der Antrag auf Anerkennung so frühzeitig vor Kündigungszugang gestellt worden war, dass eine Entscheidung hierüber vor Ausspruch der Kündigung - bei ordnungsgemäßer Mitwirkung des Antragstellers - binnen der Frist des § 69 I 2 SGB IX möglich gewesen wäre. Der Antrag muss also mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt worden sein. § 90 Abs. 2 a, 2. Alt. SGB IX erweist sich damit als Bestimmung einer Vorfrist (Anschluss an BAG v. 1.3.2007, 2 AZR 217/06).
3.) Die nachträgliche Anerkennung als schwerbehinderter Mensch erst durch die Widerspruchsbehörde oder im Zuge eines sozialgerichtlichen Verfahrens steht im Rahmen des § 90 Abs. 2 a, 2. Alt. SGB IX einer Anerkennung durch das Versorgungsamt selbst gleich.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde erhöhte Hundesteuertarife an die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Rassen bzw. Gruppen von Hunden anknüpft und dabei auf Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung (wie z. B. die landesrechtlichen Hundehalterverordnungen) zurückgreift.
Der erhöhte Steuertarif ist nicht nur für "klassische" Kampfhunde zulässig, sondern auch für andere Rassen mit bestimmten abstrakten Gefährlichkeitsmerkmalen, auch wenn sie allgemein den Schutz- und Wachhunden zugerechnet werden.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde erhöhte Hundesteuertarife an die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Rassen bzw. Gruppen von Hunden anknüpft und dabei auf Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung (wie z. B. die landesrechtlichen Hundehalterverordnungen) zurückgreift.
Der erhöhte Steuertarif ist nicht nur für "klassische" Kampfhunde zulässig, sondern auch für andere Rassen mit bestimmten abstrakten Gefährlichkeitsmerkmalen, auch wenn sie allgemein den Schutz- und Wachhunden zugerechnet werden.
§ 60 VwVfG verbietet es nicht, ein Anpassungsverlangen in einem behördlichen Verfahren zu berücksichtigen, das mit einem Verwaltungsakt abschließt, den die Vertragspartner mit der Begründung anfechten können, der Vertrag sei unverändert gültig.
1. Die Mitbenutzung von Wohnräumen einer Wohnung zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken ist zweckentfremdungsrechtlich unschädlich, wenn
1. weniger als die Hälfte der Wohnfläche der Wohnung ausschließlich, gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken dient,
2. der übrige Teil der Wohnfläche bei objektiver Betrachtung die Führung eines selbständigen Haushaltes weiterhin ermöglicht und
3. die Wohnartigkeit der gesamten Nutzung erhalten bleibt, insbesondere eine Identität von Wohnungsnutzer und gewerblichem bzw. freiberuflichem Nutzer besteht.
2. Die Bauaufsichtsbehörde ist in derartigen Fällen berechtigt, die weitere Zugehörigkeit der gewerblich oder freiberuflich genutzten Räume zur Wohnung durch eine entsprechende Nebenbestimmung, die die Identität von Wohnungs- und gewerblichen bzw. freiberuflichen Nutzer vorschreibt, sicherzustellen.
Das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung verstoßen nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 113 a.F. des EG-Vertrages bzw. jetzt Art. 133 der Neufassung des EG-Vertrages (BGBl. 1998 II S. 387).
Sollen Teile für militärisch genutzte Flugzeuge in den Iran geliefert werden, so bedarf die Lieferung einer Ausfuhrgenehmigung. Für den Erlass eines "Nullbescheids über die Ausfuhrgenehmigungsfreiheit" von Fahrwerksteilen eines Flugzeugs kommt als statthafte Klageart die Verpflichtungsklage in Betracht.
Durch eine bei einem Teilungskauf auf Antrag des Käufers erteilte Teilungsgenehmigung oder durch ein entsprechendes Negativattest können Rechte des Verkäufers nicht verletzt werden.
Eine in einem Widerspruchsverfahren ergangene Abhilfeentscheidung (hier: Aufhebung eines Negativattests nach § 23 Abs. 2 BauGB 1976) kann mit einer Rücknahmeentscheidung nicht gleichgesetzt werden. Im Regelfall kann eine solche Abhilfeentscheidung auch nicht in eine Rücknahme umgedeutet werden.
Urteil des 4. Senats vom 1. Juli 1999 - BVerwG 4 C 23.97 -
I. VG München vom 20.03.1966 - Az.: VG M 23 K 94.4965 -
II. VGH München vom 29.04.1997 - Az.: VGH 27 B 96.3884 -