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Negativattest

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10050/08.OVG vom 28.04.2009

Rechtsgebiete:VwGO, HPrG, HeilprDV 1, LVwVfG
Schlagworte:Heilpraktiker, Heilpraktikererlaubnis, Fachgebiet, Psychotherapie, Zielgruppe, Erwachsene, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, Approbation, Eignung, Befähigung, Überprüfung, Teilbereichsüberprüfung, Verzicht, berufseröffnende Prüfung, Negativattest, Volksgesundheit, Gefahr, Gefahrenerforschung, geeignete Mittel, Aktenlage, Sachverständigengutachten, Verhältnismäßigkeit, Mitteleinsatz
Stichwort:Negativattest
Leitsatz:Allein aus der Weigerung einer kraft Übergangsrechtes approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin sich auf dem Teilgebiet der Psychotherapie Erwachsener einer Teilbereichsüberprüfung durch das Gesundheitsamt zu unterziehen, erwächst der Genehmigungsbehörde bei verhältnismäßiger Handhabung der Mittel zur Gefahrenerforschung grundsätzlich noch nicht das Recht, die Erlaubnis zur nicht ärztlichen Ausübung der Heilkunde auf dem fraglichen Teilgebiet zu versagen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10050/08.OVG



OLG-HAMM – Urteil, 19 U 85/08 vom 13.01.2009

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Kunstwerk, Urheberschaft, Echtheit, Negativattest, Sachmangel
Stichwort:Negativattest
Leitsatz:Das Negativattest einer Stiftung, die den Nachlass eines Künstlers verwaltet, zur Echtheit eines Kunstwerks begründet für sich allein keinen Sachmangel des Kunstwerks im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB.
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 19 U 85/08

LAG-KOELN – Urteil, 3 Sa 190/08 vom 16.07.2008

Rechtsgebiete:BGB, SGB IX
Schlagworte:außerordentliche Kündigung, Arbeitssicherheit, Arbeitsunfall, Abmahnung, Interessenabwägung, Schwerbehinderung, Negativattest
Stichwort:Negativattest
Leitsatz:1) Grundsätzliches Abmahnungserfordernis vor einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Nichteinhaltung der Sicherheitsvorschriften und einen hierdurch verursachten schweren Arbeitsunfall.

2) Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur dreiwöchigen Antragsfrist i. S. v. § 90 II a SGV IX.

3) Das Negativattest des Integrationsamts kann nur im Fall seiner Bestandskraft die gesetzliche Kündigungssperre beseitigen.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 3 Sa 190/08

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 506/07 vom 19.09.2007

Rechtsgebiete:SGB IX, ZPO, ArbGG
Schlagworte:Restitutionsklage, Restitutionsgrund, Anerkennung als Schwerbehinderter, Sonderkündigungsschutz, Verwaltungsakt, Verwaltungsbehörde, Vorfrist, Negativattest, Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens
Stichwort:Negativattest
Leitsatz:1.) Wird der im Kündigungsschutzprozess rechtskräftig unterlegene Arbeitnehmer nachträglich rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor Ausspruch der streitigen Kündigung als schwerbehinderter Mensch i.S.v. § 85 SGB IX anerkannt, so stellt der Erlass des Anerkennungsbescheides einen Restitutionsgrund i.S.v. § 580 Nr. 6 und/oder Nr. 7 b ZPO dar.

2.) Liegt im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch i.S.v. § 85 SGB IX noch nicht vor, bleibt der Sonderkündigungsschutz gemäß § 90 Abs. 2 a, 2. Alt. SGB IX dennoch bestehen, wenn der Antrag auf Anerkennung so frühzeitig vor Kündigungszugang gestellt worden war, dass eine Entscheidung hierüber vor Ausspruch der Kündigung - bei ordnungsgemäßer Mitwirkung des Antragstellers - binnen der Frist des § 69 I 2 SGB IX möglich gewesen wäre. Der Antrag muss also mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt worden sein. § 90 Abs. 2 a, 2. Alt. SGB IX erweist sich damit als Bestimmung einer Vorfrist (Anschluss an BAG v. 1.3.2007, 2 AZR 217/06).

3.) Die nachträgliche Anerkennung als schwerbehinderter Mensch erst durch die Widerspruchsbehörde oder im Zuge eines sozialgerichtlichen Verfahrens steht im Rahmen des § 90 Abs. 2 a, 2. Alt. SGB IX einer Anerkennung durch das Versorgungsamt selbst gleich.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 506/07


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