1. Zur hinreichenden Kennzeichnung des Gegenstandes der Zweitwohnungssteuer sind sowohl die Tatbestandsmerkmale "Innehaben" als auch "Erst- und Zweitwohnung" bestimmtheitskonform zu umschreiben.
2. Die begriffliche Gleichsetzung der melderechtlichen Registrierung eines Haupt- und Nebenwohnsitzes mit dem abgabenrechtlichen Innehaben einer Erst- und Zweitwohnung überschreitet bei dem Personenkreis der Studierenden, der am elterlichen Wohnsitz mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und am Studienort eine Nebenwohnung gemietet hat, die Grenzen der steuerrechtlichen Typisierungsfreiheit.
Für die Frage, ob eine Gemeinde im Sinne des Art. 297 Abs. 1 Nr. 1 EGStGB bis zu 50.000 Einwohner hat und deshalb die Prostitutionsausübung auf ihrem gesamten Gebiet verboten werden kann, kommt es ausschließlich auf die Zahl der dort mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner an.