1. Ärzte in einem Beamtenverhältnis mit einer vor dem 1. Januar 1993 erteilten Genehmigung, wahlärztliche Leistungen zu erbringen, durften nach dem Beamtenrecht des Landes Niedersachsen verpflichtet werden, im Jahre 1995 ein Nutzungsentgelt in Höhe von 35 v.H. der Bruttoeinnahmen aus der Nebentätigkeit zu entrichten.
2. Bei der ambulanten Behandlung von Privatpatienten darf ein Nutzungsentgelt in Höhe von 30 v.H. der Bruttoeinnahmen aus der Nebentätigkeit neben der Kostenerstattung erhoben werden.
3. Das Nutzungsentgelt darf grundsätzlich nicht nachträglich für frühere Abrechnungszeiträume erhöht werden.
Urteil des 2. Senats vom 22. März 2001 - BVerwG 2 CN 1.00 -
I. OVG Lüneburg vom 18.01.1999 - Az.: OVG 2 K 4830/96 -
Ärzte in einem Beamtenverhältnis mit einer nach dem 1. Januar 1993 erteilten Genehmigung, Wahlleistungen zu erbringen, waren neben der Kostenerstattung nach der Bundespflegesatzverordnung zu einem Nutzungsentgelt auf der Grundlage der Hochschulnebentätigkeitsverordnung des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung von 1989 nur in dem Umfang verpflichtet, als ihre Gesamtabgabe den in § 14 Abs. 1 HNtVO 1989 vorgesehenen Vomhundertsatz nicht überstieg.
Urteil des 2. Senats vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 37.99 -
I. VG Schleswig-Holstein vom 22.06.1998 - Az.: VG 11 A 389/95 -
II. OVG Schleswig-Holstein vom 27.07.1999 - Az.: OVG 3 L 198/98 -
Ärzte in einem Beamtenverhältnis mit einer vor dem 1. Januar 1993 erteilten Genehmigung, Wahlleistungen zu erbringen, waren in den Jahren 1993 und 1994 verpflichtet, unabhängig voneinander sowohl auf der Grundlage des Nebentätigkeitsrechts des Landes Schleswig-Holstein als auch auf der Grundlage der Bundespflegesatzverordnung einen Teil ihrer Honorare abzuführen.
Urteil des 2. Senats vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 35.99 -
I. VG Schleswig Urteil vom 22.06.1998 - Az.: VG 11 A 345/95 -
II. OVG Schleswig Urteil vom 27.07.1999 - Az.: OVG 3 L 196/98 -
1. Ist eine mit der Revision angegriffene Entscheidung im Ergebnis aus Gründen richtig, auf die sich die gerügten Verfahrensmängel nicht ausgewirkt haben können, so ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht gerechtfertigt.
2. Ein Bescheid über die Heranziehung eines Beamten zu einem Nutzungsentgelt ist grundsätzlich ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt.
3. Ein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn bei Ausübung einer Nebentätigkeit entfällt oder vermindert sich nicht, wenn der Beamte privat angestelltes Personal auch für dienstliche Aufgaben einsetzt.
Urteil des 2. Senats vom 2. September 1999 - BVerwG 2 C 22.98 -
I. VG Köln vom 07.12.1994 - Az.: VG 19 K 542/89 -
II. OVG Münster vom 16.09.1997 - Az.: OVG 6 A 1398/95 -
1. Ist eine mit der Revision angegriffene Entscheidung im Ergebnis aus Gründen richtig, auf die sich die gerügten Verfahrensmängel nicht ausgewirkt haben können, so ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht gerechtfertigt.
2. Ein Bescheid über die Heranziehung eines Beamten zu einem Nutzungsentgelt ist grundsätzlich ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt.
3. Ein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn bei Ausübung einer Nebentätigkeit entfällt oder vermindert sich nicht, wenn der Beamte privat angestelltes Personal auch für dienstliche Aufgaben einsetzt.
Urteil des 2. Senats vom 2. September 1999 - BVerwG 2 C 23.98 -
I. VG Köln vom 07.12.1994 - Az.: VG 19 K 502/89 -
II. OVG Münster vom 16.09.1997 - Az.: OVG 6 A 1399/95 -