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Nebentätigkeit

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 A 10242/09.OVG vom 08.05.2009

Ein mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getretener Polizeibeamter (u. a. Steuerhinterziehung in erheblichem Umfang, Betrug in zwölf Fällen), der zudem über Jahre hinweg, auch während krankheitsbedingter Fehlzeiten, mehrere ungenehmigte Nebentätigkeiten ausgeübt hat, ist - vor allem bei fehlender Einsicht in das Unrecht seines Handelns - für einen Verbleib im Polizeidienst untragbar geworden und deshalb aus dem Dienst zu entfernen. Eine während des Disziplinarverfahrens möglicherweise erfolgte tadelfreie Dienstverrichtung (sog. Nachbewährung) steht in einem solchen Fall der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht entgegen.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 11 A 2264/08 vom 08.04.2009

Die Nebenbestimmung, nach der eine Erwerbstätigkeit insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, hindert nicht eine mindestens einjährige ununterbrochene ordnungsgemäße Beschäftigung beim selben Arbeitgeber im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 24. Januar 2008 - C-294/06 - gibt der Senat seine anderslautende bisherige Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 9. Juni 2006 - 12 TG 786/06 -, InfAuslR 2006, 335) auf.

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 1138/07 vom 28.08.2008

1. Zu den Voraussetzungen des Annahmeverzuges bei einem gekündigten Anstellungsverhältnis eines Chefarztes.

2. Zur Bestimmung des anrechenbaren Zwischenverdienstes bei einer selbständigen Tätigkeit als niedergelassener Arzt.

3. Zur Frage, inwieweit Erlöse aus einem im Anstellungsvertrag vereinbarten Privatliquidationsrecht eines Chefarztes im Falle des Annahmeverzuges als Teil der Vergütung im Sinne von § 615 S. 1 BGB fortzuzahlen sind.

4. Verpflichtet sich der Arbeitgeber im Anstellungsvertrag, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einzuräumen, aus bestimmten Nebentätigkeiten Liquidationserlöse zu erwerben, kommt im Falle einer sich als unwirksam erweisenden Kündigung auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Betracht.

5. Es stellt kein böswilliges Unterlassen von Zwischenverdienst im Sinne von § 615 BGB dar, wenn der gekündigte Chefarzt der HNO-Abteilung einer Klinik das Angebot ablehnt, während des laufenden Kündigungsschutzprozesses in seiner alten Abteilung als eine Art Belegarzt tätig zu werden, erst recht, wenn sein vom Arbeitgeber eingestellter Nachfolger bereits seinen Dienst angetreten hat.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 A 10045/08.OVG vom 06.05.2008

Erkenntnisse aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die durch den Einsatz nicht offen ermittelnder Polizeibeamter (noeP) gewonnen wurden, sind im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren grundsätzlich verwertbar.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 A 11107/07.OVG vom 05.05.2008

Zur Rundfunkgebührenpflicht eines Autoradios als Zweitgerät (hier: Abgrenzung einer Nebenerwerbstätigkeit von einer Liebhaberei; im Anschluss an das Urteil des Senats vom 13. Dezember 2007 - 7 A 10913/07.OVG -).

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 27.06 vom 27.02.2008

Beamtete Chefärzte, denen die persönliche Behandlung von Privatpatienten mit den Mitteln des Krankenhauses als Nebentätigkeit gestattet ist, haben als Nutzungsentgelt zusätzlich zu der pflegesatzrechtlichen Kostenerstattung des Krankenhauses einen angemessenen Vorteilsausgleich zu entrichten.

Der Vorteilsausgleich ist der Höhe nach angemessen, wenn er angesichts der wirtschaftlichen Vorteile der beamteten Chefärzte sachlich gerechtfertigt und zumutbar ist. Dies ist bei einem Vorteilsausgleich von 20 v.H. der Bruttoeinnahmen für die Nebentätigkeit an einer Universitätsklinik zu bejahen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10264/07.OVG vom 10.08.2007

Einem wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten, der regelmäßig eine Nebentätigkeit als Fremdenführer ausübt, ist das hierbei erzielte Erwerbseinkommen bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres grundsätzlich auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen. Da solche Dienstleistungen im touristisch geprägten Umfeld weder künstlerische noch Vortragstätigkeiten sind, kommt die versorgungsrechtliche Privilegierung von Einkünften im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG nicht zur Anwendung.

OLG-DRESDEN – Urteil, 21 UF 518/06 vom 15.03.2007

1. Beruft sich der gesteigert Unterhaltspflichtige auf Leistungsunfähigkeit, obwohl der Regelbedarf nicht gesichert ist, hat er trotz vollschichtiger Tätigkeit darzulegen, dass er mit dieser seine Erwerbsmöglichkeiten ausschöpft. Dazu können Darlegungen zur Unmöglichkeit einer Nebentätigkeit gehören.

2. Zur Absenkung des Selbstbehalts wegen Haushaltsersparnis auf Grund Zusammenlebens mit einem Dritten: Bei Leistungsfähigkeit des Dritten kommt eine dem Einkommensniveau der Gemeinschaft angepasste pauschale Absenkung des Selbstbehalts in Betracht.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LA 177/06 vom 14.03.2007

Eine vollzeitbeschäftigte Chefärztin - hier einer neurologischen Abteilung - kann sich nicht gleichzeitig "ganztägig und hauptberuflich" i. S. v. § 38 Abs. 3 HKG weiterbilden.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 3 B 11367/06.OVG vom 12.01.2006

1. Im Rahmen von disziplinarrechtlichen Ermittlungen ist die Auswertung von personenbezogenen Daten aus in elektronischer Form übermittelten Dateien datenschutzkonform, wenn die zu erwartenden Informationen generell geeignet sind, eine im Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme von erheblichem Gewicht zu tragen.

2. Eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Disziplinargerichts darf durch den Ermittlungsführer selbst vollzogen werden, wenn dieser den Status einer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft im Sinne von § 152 Abs. 1 GVG hat. Hierbei ist er nicht auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz beschränkt.

3. Eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Disziplinargerichts ist grundsätzlich nur dann verhältnismäßig, wenn im Disziplinarverfahren eine Zurückstufung oder eine Entfernung aus dem Dienst zu erwarten ist (im Anschluss an BVerfG, NVwZ 2006, 1282).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 A 11300/05.OVG vom 09.12.2005

Wer über einen Zeitraum von mehreren Jahren in erheblichem Umfang einer ungenehmigten Nebentätigkeit (hier: Versicherungsmakler) nachgeht, obwohl er während dieses Zeitraums wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst verrichtet, ist im Regelfall für den öffentlichen Dienst untragbar und aus diesem zu entfernen. Befindet sich der Beamte zwischenzeitlich im Ruhestand, ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 A 10850/05.OVG vom 25.11.2005

Bewertet der Dienstherr nach Einstellung eines früheren Disziplinarverfahrens die ihm zum Einstellungszeitpunkt bekannten Tatsachen (hier: Tätigkeit eines Polizeibeamten als Geschäftsführer einer Einmanngesellschaft) aufgrund eines nachfolgenden strafgerichtlichen Urteils disziplinarrechtlich nunmehr anders, rechtfertigt dies gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 LDG keine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 A 10858/05.OVG vom 25.11.2005

Bewertet der Dienstherr nach Einstellung eines früheren Disziplinarverfahrens die ihm zum Einstellungszeitpunkt bekannten Tatsachen (hier: Tätigkeit eines Polizeibeamten als Geschäftsführer einer Einmanngesellschaft) aufgrund eines nachfolgenden strafgerichtlichen Urteils disziplinarrechtlich nunmehr anders, rechtfertigt dies gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 LDG keine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 20.04 vom 25.05.2005

Eine vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübte Tätigkeit kann auch dann eine hauptberufliche Tätigkeit sein und damit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit berücksichtigt werden, wenn ihr Umfang weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamten ausmacht (Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 A 12243/04.OVG vom 04.03.2005

1. Ein Beamter, der über einen Zeitraum von mehreren Jahren und während der Zeit krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit einer ungenehmigten Nebentätigkeit in der Art eines "Zweitberufes" (hier: Gebrauchtwagenhandel) nachgeht, dabei wiederholt Straftaten begeht (hier: mehrfach begangener Betrug und Nötigung) und auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens weitere ungenehmigten Nebentätigkeiten ausübt, ist in der Regel für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und aus diesem zu entfernen.

2. Zur Bindungswirkung rechtskräftiger Strafurteile hinsichtlich der Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit eines Beamten.

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 2 M 174/04 vom 16.08.2004

Ein Vollstreckungsbeamter eines Finanzamtes kann nicht in Nebentätigkeit als Immobilienmakler tätig sein.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 A 10643/04.OVG vom 18.06.2004

Wer über einen Zeitraum von mehreren Jahren beharrlich und unter massiver Beeinträchtigung des Dienstes, aber auch während er krankheitsbedingt keinen Dienst verrichtet, in erheblichem Umfang einer ungenehmigten Nebentätigkeit (hier: Moderation und Organisation von Veranstaltungen privatwirtschaftlicher Unternehmen) nachgeht, ist im Regelfall für den öffentlichen Dienst untragbar und aus diesem zu entfernen.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 1 UE 375/03 vom 11.02.2004

Die Regelung über einen Vorteilsausgleich als Teil des Nutzungsentgelts für die Inanspruchnahme von Einrichtungen des Dienstherrn bei privatärztlichen Leistungen im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit (Ziff. 3 b und 5 des Erlasses des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 30. Juni 1994, StAnz. 29 (1994, S. 1843) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 1 UE 2541/02 vom 17.12.2003

Die Vergütungshöchstgrenze des § 7i Abs. 1 Satz 1 HRiG (30 % des jährlichen Grundgehalts eines Richters der Besoldungsgruppe R 2, letzte Lebensalterstufe) gilt auch für Einnahmen aus einer Tätigkeit als Schiedsrichter oder Schlichter.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 1 UE 783/02 vom 24.09.2003

1. Zum Begriff des Entgelts in § 80 Abs. 3 Satz 1 HBG.

2. Verletzungen der Pflicht zur Anzeige einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit und zur Erteilung einer vom Dienstherrn aus begründetem Anlass verlangten Auskunft können die Untersagung der Nebentätigkeit nach § 80 Abs. 3 Satz 4 HBG rechtfertigen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 17.02 vom 03.07.2003

Für die Zuordnung einer Nebentätigkeit zum öffentlichen Dienst reicht es aus, dass der Empfänger der von dem Beamten erbrachten Leistung eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (wie bisherige stRspr).

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 47.02 vom 03.07.2003

Für die Zuordnung einer Nebentätigkeit zum öffentlichen Dienst reicht es aus, dass der Empfänger der von dem Beamten erbrachten Leistung eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (wie Urteil vom heutigen Tag - BVerwG 2 C 17.02 -).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 A 10767/03.OVG vom 25.06.2003

Ein Polizeibeamter, der sich wiederholt des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Cannabisprodukte) schuldig macht und einen engen Kontakt zum Milieu der Drogenlieferanten pflegt, hat das Vertrauen in eine an Gesetz und Recht orientierte und unvoreingenommene Amtsführung endgültig verloren und ist aus dem Dienst zu entfernen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 A 10066/03.OVG vom 19.03.2003

Eine Nebentätigkeit, die darauf gerichtet ist, Obst auf einer ca. 18 ha großen Fläche anzubauen, eine Edelbranntweinbrennerei sowie eine Schweinemast mit bis zu 300 Tieren zu betreiben, lässt bei einem schwerbehinderten, nur eingeschränkt dienstfähigen Beamten eine solche Überforderung seiner Arbeitskraft befürchten, dass eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der hauptamtlichen Pflichten anzunehmen ist.

OLG-OLDENBURG – Urteil, 12 UF 112/02 vom 23.12.2002

Zu den Grenzen der Obliegenheit, einer Nebentätigkeit nachzugehen

BAG – Urteil, 9 AZR 464/00 vom 11.12.2001

Die arbeitsvertragliche Klausel, eine Nebenbeschäftigung bedürfe der Zustimmung des Arbeitgebers, stellt die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit unter Erlaubnisvorbehalt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zustimmung des Arbeitgebers, wenn die Aufnahme der Nebentätigkeit betriebliche Interessen nicht beeinträchtigt.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 UF 83/01 vom 28.09.2001

Auch der Student ist gehalten, im Rahmen des unterhaltsrechtlichen Gegenseitigkeitsverhältnisses sein Studium zielstrebig zu betreiben.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 36.99 vom 16.11.2000

Leitsatz:

Beamtete Ärzte mit einer vor dem 1. Januar 1993 erteilten Genehmigung, Wahlleistungen zu erbringen, waren 1996 auf der Grundlage des Nebentätigkeitsrechts des Landes Schleswig-Holstein verpflichtet, einen Teil ihrer privat liquidierten Honorare abzuführen.

Urteil des 2. Senats vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 36.99 -

I. VG Schleswig vom 22. Juni 1998 - Az.: VG 11 A 253/97 -
II. OVG Schleswig vom 27. Juli 1999 - Az.: OVG 3 L 197.98 -

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 3 MB 33/07 vom 16.08.2007

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 6 Ta 1/05 vom 23.05.2005


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