JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > N > Nebenstrafrecht
| Rechtsgebiete: | BtMG |
| Stichwort: | Nebenstrafrecht |
| Leitsatz: | Für die Annahme einer Bandenabrede ist es nicht erforderlich, daß sich sämtliche Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe persönlich verabredet haben und sich untereinander kennen, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur künftigen Begehung von Straftaten mit (mindestens) zwei anderen zu verbinden. |
| Volltext: BGH - Urteil, 3 StR 492/04 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG, StGB, OWiG, StPO |
| Schlagworte: | Nebenstrafrecht, Ausländergesetz |
| Stichwort: | Nebenstrafrecht |
| Leitsatz: | 1. Für den Vorsatz der Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, § 27 StGB ist erforderlich, dass sich der Arbeitgeber bewusst ist, dass durch die Arbeitsaufnahme der legale Aufenthalt eines Touristen in Deutschland in einen illegalen Aufenthalt umschlägt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 12 DV-AuslG). Diese Kenntnis ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch in der Baubranche nicht uneingeschränkt vorauszusetzen. Das pauschale Bewusstsein eines 'Verbotenseins' - das sich bei der Beschäftigung von Ausländern unter vielen Aspekten ergeben kann - reicht zur Begründung eines Tatvorsatzes nicht aus. 2. Verneint das Revisionsgericht endgültig das Vorliegen einer Straftat und nimmt es statt dessen eine Ordnungswidrigkeit an, so kann es bei hinreichenden Feststellungen des Tatgerichts entsprechend §§ 83 Abs. 3, 79 Abs. 6 OWiG nicht nur hinsichtlich des Straf-, sondern auch des Rechtsfolgenausspruchs selbst entscheiden. |
| Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 21 Ss 17/03 | |
| Rechtsgebiete: | StGB, GG |
| Stichwort: | Nebenstrafrecht |
| Leitsatz: | 1. Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) gilt auch für die Strafandrohung. Strafe als missbilligende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes kriminelles Unrecht muss in Art und Maß durch den parlamentarischen Gesetzgeber normativ bestimmt werden, die für eine Zuwiderhandlung gegen eine Strafnorm drohende Sanktion muss für den Normadressaten vorhersehbar sein. 2. Bei der Entscheidung über die Strafandrohung darf der Gesetzgeber nicht nur Bestimmtheit und Rechtssicherheit anstreben. Er muss auch das rechtsstaatliche Schuldprinzip hinreichend berücksichtigen und es dem Richter durch die Ausgestaltung der Sanktion ermöglichen, im Einzelfall eine gerechte und verhältnismäßige Strafe zu verhängen. Schuldprinzip und Rechtsfolgenbestimmtheit stehen in einem Spannungsverhältnis, das in einen verfassungsrechtlich tragfähigen Ausgleich gebracht werden muss. 3. Hinsichtlich des Maßes der in Frage kommenden Strafe hat der Gesetzgeber einen Strafrahmen zu bestimmen, dem sich grundsätzlich das Mindestmaß einer Strafe ebenso wie eine Sanktionsobergrenze entnehmen lassen. 4. Führt der Gesetzgeber - wie bei der Vermögensstrafe nach § 43a StGB - eine neue Strafart ein, die zudem einen intensiven Grundrechtseingriff zulässt, so ist er gehalten, dem Richter - über die herkömmlichen Strafzumessungsgrundsätze hinaus - besondere Leitlinien an die Hand zu geben, die dessen Entscheidung hinsichtlich der Auswahl und der Bemessung der Sanktion vorhersehbar machen. |
| Volltext: BVERFG - Urteil, 2 BvR 794/95 | |
| Rechtsgebiete: | StGB, KWKG, WaffG, BtMG 1982, BtMG 1972, AO 1977, GVG |
| Stichwort: | Nebenstrafrecht |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BGH - Beschluss, 4 StR 284/99 | |
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