Der Verlust der Amtsfähigkeit kann auch dann angeordnet werden, wenn wegen mehrerer Delikte aus dem Katalog des § 358 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erkannt wurde.
Das Fahrverbot kann seine Warnungs- und Besinnungsfunktion das Fahrverbot - auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter - nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt.
Ist festgestellt, dass der Angeklagte über eine Strecke von etwa 2 km bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte, aufgefahren ist und er neben dem Abblendlicht - offenbar ohne verkehrsbedingten Grund - auch die Nebelscheinwerfer eingeschaltet hatte pendelte mit seinem Fahrzeug mehrfach von links nach rechts dicht hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug herpendelte, sind sind die von der Rechtsprechung für die Annahme einer Nötigung im Straßenverkehr hinsichtlich Streckenlänge, Intensität und Dauer der Einwirkung geforderten Kriterien hinreichend dargestellt.
1. Eine Rechtsmittelbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist grundsätzlich möglich. Die dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 Satz 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung gebietet es, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren.
2. Dennoch ist die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung im Einzelfall dann unzulässig, wenn zwischen der Aussetzungsfrage und der Verhängung der Maßregel nach den §§ 69, 69a StGB (wegen charakterlicher Mängel) eine untrennbare Wechselbeziehung besteht und deshalb ohne die Gefahr von Widersprüchen eine selbstständige Prüfung allein des angefochtenen Teils nicht möglich ist.
3. Eine Wechselwirkung zwischen der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und der (isolierten) Sperrfristanordnung nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB besteht dann, wenn trotz des Vorliegens einer Katalogtat nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB Anlass dazu besteht, die Frage der charakterlichen Ungeeignetheit des Angeklagten im Einzelnen zu prüfen. Gleiches gilt in Bezug auf die Anordnung der Nebenstrafe des § 44 Abs. 1 StGB.
4. Ein solcher Anlass kann dann bestehen, wenn der Täter in fahruntüchtigem Zustand nur ein Leichtmofa geführt und mit diesem nur eine kurze Fahrtstrecke zurückgelegt hat und Auslöser der Fahrt eine altruistische Motivation gewesen ist.
1. Der Gesetzgeber hat die Regelvermutung fehlender Zuverlässigkeit mit der Neufassung des Waffengesetzes 2002 in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG an die Verurteilung wegen einer jedweden vorsätzlichen Straftat angeknüpft und damit zum Ausdruck gebracht, dass insoweit ein besonderer Bezug der Straftat zum Waffenrecht nicht erforderlich sein soll.
Bei einer mindestens zweimaligen Verurteilung zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätzen verlangt § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG nicht, dass die Verurteilungen in der Summe die Anzahl von 60 Tagessätzen erreichen.
Die Regelvermutung fehlender Zuverlässigkeit wird nicht durch den Umstand allein entkräftet, dass die vorsätzlichen Straftaten (hier: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Fahren ohne Fahrerlaubnis) mit Geldstrafen in Höhe von (nur) 15 und 20 Tagessätzen geahndet worden sind. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, lässt sich nicht allein anhand der Anzahl der Tagessätze, sondern nur auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der konkreten Verfehlungen unter Berücksichtigung der wiederholten Straffälligkeit feststellen.
2. Der Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG wirdd durch das Führen eines Kraffahrzeugs auch dann erfüllt, wenn das Fahrverbot nach § 25 StVG seit mehr als 3 Jahren wirksam besteht, ohne dass die angeordnete Beschlagnahme des Führerscheins vollzogen wurde. Die Vorschriften über eine Vollstreckungsverjährung in § 79 StGB können auf die Vollziehung eines Fahrverbots nicht analog angewendet werden.
1. Die Einziehung des Tatfahrzeugs (hier: im Wert von EUR 14.000) ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn für zwei begangene Taten (des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis) Freiheitsstrafen zu verhängen sind, und festgestellt wird, dass die Einziehung sich nicht existenzbedrohend für den Täter auswirken wird.
2. Bei der (sonstigen) Strafzumessung darf das Tatgericht nur dann, wenn angesichts eines verhältnismäßig geringen Werts auszuschließen ist, dass die Einziehung die Zumessung beeinflussen kann, auf die Erörterung verzichten, ob und gegebenenfalls inwieweit die Einziehung als Nebenstrafe bei der Bemessung strafmildernd zu berücksichtigen ist.
Ist aus mehreren Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, genügt die Berücksichtigung im Rahmen der Bemessung letzterer.
Eine Vermögenseinziehung durch Urteil eines sowjetischen Militärtribunals war nur unter der Voraussetzung wirksam, dass im Zusammenhang mit der Verurteilung auf den eingezogenen Vermögensgegenstand tatsächlich zugegriffen wurde.
Ein Rückübertragungsanspruch nach Rehabilitierung durch russische Stellen besteht nicht, wenn das aufgehobene Urteil eines sowjetischen Militärtribunals zwar die Einziehung des Vermögens angeordnet hatte, auf den eingezogenen Vermögensgegenstand aber erst auf der Grundlage einer nachfolgenden besatzungshoheitlichen Enteignung tatsächlich zugegriffen wurde.
1. Eine ausdrückliche Entscheidung, einen Zeugen nicht zu vereidigen, ist nur dann zu treffen und in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen ist, wenn ein Verfahrensbeteiligter einen Antrag auf Vereidigung gestellt hat.
2. Nach mehr als zwei Jahren und einem Monat kann ein Fahrverbot seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten.
Die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wird nicht auf das Fahrverbot angerechnet, wenn und soweit sich der Verurteilte während dieser Zeit in Haft befunden hat.
Zur Strafrahmenverschiebung unter Berücksichtigung der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung bei alkoholbedingt erheblich verminderter Schuldfähigkeit
Die Anhebung des Betrags der Tagessätze einer Geldstrafe zur Kompensation eines nach § 44 Abs. 1 StGB in Betracht kommenden Fahrverbots ist nur in dem durch die Bemessungsvorschrift des § 40 Abs. 2 StGB gezogenen Rahmen möglich. Es ist daher sachlich-rechtlich unzulässig, eine die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten übersteigende Tagessatzhöhe festzusetzen, um auf diese Weise die Verhängung eines an sich gebotenen Fahrverbots zu vermeiden.
In Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) ist ein /"bedeutender Schaden/" im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB angesichts der allgemeinen Preis- und Kostenentwicklung auch in den neuen Bundesländern erst ab 1300,00 Euro anzunehmen.
Ein Fahrverbot nach § 44 StGB kann nach langer Zeit - hier zwei Jahren drei Monaten - jedenfalls dann nicht mehr verhängt werden, wenn der Zeitraum zwischen Tat und letzter Tatsacheninstanz nicht in den Verantwortungsbereich des Angeklagten fällt.
Die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 69 Abs 2 StGB ist für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung festzustellen. Dazu muss auch sein Verhalten nach der Tat berücksichtigt werden, zumal wenn er seit dem Tatzeitpunkt mehr als 20 Monate am Straßenverkehr teilgenommen hat.
Erhebt der Angeklagte Einspruch gegen einen Strafbefehl, in dem wegen einer Verkehrsstraftat als Nebenstrafe ein Fahrverbot angeordnet wurde, bedarf es eines rechtlichen Hinweises nach § 265 Abs. 1 und 2 StPO, wenn im Urteil die Fahrerlaubnis entzogen werden soll.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Ein im Rahmen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts gestellter Antrag auf einstweilige Anordnung kann nicht mit der Begründung für unzulässig erklärt werden, dass er auf die Aussetzung des Vollzugs der streitigen, im ersten Rechtszug angefochtenen Handlung gerichtet sei.
Eine Auslegung von Artikel 83 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, wonach der Gerichtshof nicht befugt wäre, die Aussetzung des Vollzugs der im ersten Rechtszug angefochtenen Handlung anzuordnen, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels damit befasst ist, hätte nämlich zur Folge, dass in einer Vielzahl von Rechtsmittelverfahren und insbesondere dann, wenn sich der Antrag auf Aufhebung des Urteils des Gerichts dagegen richtet, dass es die Klage für unzulässig erklärt hat, dem Rechtsmittelführer jede Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes genommen wäre. Eine solche Auslegung wäre mit dem Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz unvereinbar, bei dem es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, der den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegt. Dieser Grundsatz ist auch in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert. Der Anspruch auf umfassenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, den der Einzelne nach dem Gemeinschaftsrecht hat, bedeutet u. a., dass ihm vorläufiger Schutz gewährt werden kann, wenn dies für die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung erforderlich ist.
( vgl. Randnrn. 79-81, 85 )
2. Im Rahmen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts, mit dem eine Nichtigkeitsklage für unzulässig erklärt wird, kann das Vorbringen des Antragstellers gegen dieses Urteil, so stichhaltig es auch sein mag, nicht ausreichen, um die Aussetzung des Vollzugs der Handlung, deren Nichtigerklärung im ersten Rechtszug begehrt wurde, auf den ersten Blick zu rechtfertigen. Um nachzuweisen, dass die Voraussetzung des Fumus boni iuris erfuellt ist, müsste der Antragsteller dartun können, dass das Vorbringen, mit dem im Rahmen der Nichtigkeitsklage die Rechtmäßigkeit der streitigen Handlung in Abrede gestellt wurde, geeignet ist, auf den ersten Blick die beantragte Aussetzung zu rechtfertigen.
( vgl. Randnrn. 89-90 )
3. Der schwere und nicht wieder gutzumachende Schaden - das Kriterium der Dringlichkeit - stellt den Ausgangspunkt des Vergleichs dar, der im Rahmen der Interessenabwägung durchgeführt wird. Bei diesem Vergleich muss der Richter der einstweiligen Anordnung insbesondere prüfen, ob die etwaige Nichtigerklärung der streitigen Handlung durch den Richter der Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug dieser Handlung entstanden wäre, und - umgekehrt - ob die Aussetzung des Vollzugs dieser Handlung deren volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde. Überdies kann der Richter der einstweiligen Anordnung das unterschiedliche Gewicht der Rechtsmittelgründe, die geltend gemacht werden, um einen Fumus boni iuris darzutun, bei seiner Beurteilung der Dringlichkeit und gegebenenfalls der Interessenabwägung berücksichtigen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Nur Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern, können Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 230 EG sein. Demgemäß ist eine Nichtigkeitsklage gegen alle Handlungen der Organe, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen, unabhängig von der Rechtsnatur oder der Form dieser Handlungen gegeben.
Die von der Präsidentin des Parlaments in der Plenarsitzung vom 23. Oktober 2000 abgegebene Erklärung, wonach das Parlament gemäß Artikel 12 Absatz 2 des [Aktes von 1976] die Bekanntgabe der französischen Regierung über die Aberkennung des Mandats [des Klägers] zur Kenntnis nimmt", kann nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 230 EG sein.
Die Kenntnisnahme" vom Freiwerden des Sitzes eines Mitglieds des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Aktes von 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung bezieht sich nämlich nicht auf das Erlöschen des Mandats des Betroffenen, sondern auf die bloße Tatsache, dass sein Sitz infolge der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften frei geworden ist. Die Rolle des Parlaments besteht mit anderen Worten keineswegs darin, das Erlöschen des Mandats umzusetzen", sondern beschränkt sich darauf, die durch die nationalen Behörden bereits getroffene Feststellung, dass der Sitz frei geworden ist, d. h. eine bereits bestehende und ausschließlich aus einer Entscheidung dieser Behörden resultierende Rechtslage, zur Kenntnis zu nehmen.
1. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil steht der Wirksamkeit einer Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch nicht entgegen.
2. Bei einem Absehen von Strafe muss im Urteil zunächst unter Berücksichtigung aller Zumessungsgesichtspunkte bestimmt werden, in welchem Rahmen sich die Strafe bewegt hätte.
3. Eine enge Täter-Opfer-Beziehung reicht für sich allein noch nicht aus, ein Absehen von Strafe zu rechtfertigen; entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung ihrer näheren Umstände einschließlich der Tatfolgen.
4. Drängt sich die Annahme eines bestimmten Eignungsmangels des Angeklagten auf, ist es rechtsfehlerhaft, die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen.
5. Die Anordnung eines Fahrverbots setzt als Nebenstrafe voraus, dass der Täter zu Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden ist; bei einem Absehen von Strafe ist die Anordnung unzulässig.
Sind aufgrund einer von einem sowjetischen Militärtribunal ausgesprochenen Vermögenseinziehung unmittelbar auch Vermögenswerte eines Angehörigen des Verurteilten enteignet worden, so hat auch dieser nach erfolgter Aufhebung des Strafurteils im Wege der russischen Rehabilitierung des seinerzeit Verurteilten gem. § 1 Abs. 7 VermG einen Anspruch auf Rückübertragung seines Vermögens.
Bei der Überprüfung eines zwischen vorauszahlenden Fahrzeugen eingehaltenen geringen Abstands kann eine zuverlässige Einschätzung aus dem folgenden Messfahrzeug nur erfolgen, wenn dieses schräg versetzt zu den anderen (auf demselben Fahrstreifen befindlichen) Fahrzeugen geführt wird.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die Zulässigkeit der Klage ist im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht zu untersuchen, damit der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgegriffen wird. Wird geltend gemacht, dass die dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegende Klage offensichtlich unzulässig sei, kann es sich jedoch als erforderlich erweisen, das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte festzustellen, aus denen auf den ersten Blick auf die Zulässigkeit der Klage geschlossen werden kann.
( vgl. Randnr. 58 )
2. Handlungen oder Entscheidungen können Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 230 EG sein, wenn sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern. Die Form, in der diese Handlungen oder Entscheidungen ergehen, ist dagegen grundsätzlich ohne Bedeutung für ihre Anfechtbarkeit. Die Tatsache, dass eine Handlung nicht vom Parlament, sondern von seinem Präsidenten in seinem Namen vorgenommen wurde, hat keinen Einfluss darauf, dass der Kläger die Gültigkeit dieser Handlung anfechten kann, sofern sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugt.
( vgl. Randnr. 61 )
3. Das Vorbringen, die Rolle des Parlaments im Rahmen eines auf Artikel 12 Absatz 2 des Aktes von 1976 gestützten Verfahrens wegen des Mandatsverlusts eines seiner Mitglieder beschränke sich nicht auf einen Fall rein gebundener Befugnis, hat ernst zu nehmenden Charakter und lässt sich nicht ohne weiteres von der Hand weisen. Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemisst sich danach, ob eine vorläufige Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, dass der Antragsteller einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet. Der Antragsteller trägt die Beweislast dafür, dass er den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden. Da die Laufzeit des Mandats eines Mitglieds des Parlaments auf fünf Jahre beschränkt ist und der aus einer Handlung des Parlaments resultierende Mandatsverlust eines seiner Mitglieder es diesem unmöglich macht, sein Amt als europäischer Abgeordneter weiter auszuüben, wäre im Fall der Nichtigerklärung dieser Handlung im Verfahren zur Hauptsache der Schaden, den der Antragsteller erleidet, wenn der Vollzug der Handlung nicht ausgesetzt wird, nicht wieder gutzumachen.
( vgl. Randnrn. 63, 85, 95-96 )
4. Bei der Abwägung der betroffenen Belange hat der Richter der einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs einer Handlung festzustellen, ob die Nichtigerklärung der streitigen Handlung im Verfahren zur Hauptsache eine Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch ihren sofortigen Vollzug entstehen würde, und ob umgekehrt die Aussetzung des Vollzugs dieser Handlung ein Hindernis für ihre volle Wirksamkeit wäre, falls die Klage abgewiesen wird.
Es liegt zwar unbestreitbar im allgemeinen Interesse, dass die Zusammensetzung des Parlaments dem Gemeinschaftsrecht entspricht, doch besteht auch ein allgemeines Interesse daran, dass die Mitglieder des Parlaments das ihnen von ihren Wählern übertragene Amt während der gesamten Dauer ihres Mandats ausüben können, sofern dieses nicht im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften beendet wird. Dem allgemeinen Interesse des Parlaments am Fortbestand des aufgrund des nationalen Rechts eingetretenen Mandatsverlusts eines seiner Mitglieder kann angesichts aller für dieses Mitglied nachteiligen Folgen nicht das gleiche Gewicht wie dem speziellen Interesse des Mitglieds daran beigemessen werden, seinen Sitz im Parlament zurückzuerhalten und das damit verbundene öffentliche Amt bis zur Entscheidung des Gerichts im Verfahren zur Hauptsache erneut auszuüben, sofern das Parlament nicht unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vom Mandatsverlust Kenntnis nimmt. Wie bedeutend auch das Interesse der Französischen Republik daran ist, dass das Parlament ihre Wahlvorschriften beachtet, so bleibt doch dieses Interesse ein allgemeines, dem nicht das gleiche Gewicht wie dem speziellen und unmittelbaren Interesse des betroffenen Mitglieds beigemessen werden kann.
Der gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 § 12 Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähige Erbe eines Bodenreformeigentümers kann sich gegenüber dem Restitutionsbegehren eines nach § 2 Abs. 1 VermG Berechtigten auf den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 VermG berufen, wenn der Erblasser bei der Zuteilung des Bodenreformeigentums redlich gewesen ist.
Urteil des 7. Senats vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 91.99 -
I. VG Chemnitz vom 09.12.1998 - Az.: VG 5 K 2376/95 -
Leitsatz: Die im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer gemäß §§ 57 a StGB, 454 StPO entstehenden Gutachterkosten sind keine Kosten des Verfahrens im Sinn von § 464 a Abs. 1 Satz 2 StPO; der Regelungsgehalt des § 464 a StPO ist nämlich einschränkend auszulegen.
Die strafrechtliche Anordnung des Verfalls der Gewinne aus einer Straftat hat jedenfalls bei einer Verfallsanordnung nach dem bis 1992 geltenden Nettoprinzip keinen strafähnlichen Charakter. Die zu erwartende Verfallsanordnung ist durch Bildung einer Rückstellung gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, über die Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats mit einem völkerrechtlichen Vertrag wie dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, dem sogenannten "Marpol -Übereinkommen" zu entscheiden, da die Gemeinschaft nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist und sie nicht aufgrund des EWG-Vertrags die früher von den Mitgliedstaaten in seinem Anwendungsbereich ausgeuebten Befugnisse übernommen hat und nicht an seine Bestimmungen gebunden ist.
2. In Anbetracht dessen, daß zum einen Artikel 59 EWG-Vertrag immer dann eingreift, wenn ein Leistungserbringer Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen anbietet, in dem er niedergelassen ist, und daß zum anderen Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4055/86 vorsieht, daß der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs in der Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Dienstleistungsnehmers gilt, kann sich ein Schiffsfrachtführer, der Transporte in andere Mitgliedstaaten durchführt, gegenüber dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist und dessen Flagge seine Schiffe führen, auf einen Verstoß gegen den gemeinschaftsrechtlich anerkannten Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs in der Seeschiffahrt berufen.
Seine Situation unterscheidet sich jedoch unter dem Gesichtspunkt der Rügen, die er diesem Staat gegenüber geltend machen kann, von der eines Frachtführers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, der in diesen Staat kommt, um Dienstleistungen zu erbringen, und deshalb gleichzeitig die Vorschriften zweier Mitgliedstaaten ° desjenigen seiner Flagge und desjenigen, in dem er vorübergehend seine Tätigkeit ausüben will ° beachten muß.
3. Beruht die durch eine nationale Regelung vorgenommene unterschiedliche Behandlung von inländischen Schiffsfrachtführern und Schiffsfrachtführern der anderen Mitgliedstaaten darauf, daß die Befugnisse, die nach dem Recht der Flagge gegenüber den erstgenannten ausgeuebt werden können, nicht die gleichen sind wie diejenigen, die gegenüber den zweitgenannten ausgeuebt werden können und die auf die Befugnisse beschränkt sind, die ein Staat in den unter seiner Hoheitsgewalt stehenden Gewässern ausüben kann, so liegt keine Diskriminierung vor, die nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 4055/86 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern verboten wäre. Jedenfalls kann die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht allein deshalb als Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung angesehen werden, weil andere Mitgliedstaaten weniger strenge Vorschriften anwenden.
Ausserdem kann, wenn eine nationale Regelung unter den Schiffen nicht danach unterscheidet, ob sie inländische Transporte oder Transporte nach anderen Mitgliedstaaten durchführen, keine unterschiedliche Dienstleistung für ausgeführte Erzeugnisse und für auf dem Inlandsmarkt vermarktete Erzeugnisse vorsieht und weder dem Inlandsmarkt, noch den inländischen Transportunternehmen oder den inländischen Erzeugnissen einen besonderen Vorteil bietet, nicht davon ausgegangen werden, daß sie für den freien Dienstleistungsverkehr nach anderen Mitgliedstaaten Beschränkungen mit sich bringt, die aufgrund der vorgenannten Verordnung verboten wären.
Die mittelbaren Vorteile, die die Transportunternehmen der anderen Mitgliedstaaten daraus ziehen können, daß sie weniger strengen Zwängen unterliegen, sind nur die Folge des Fehlens einer Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften, denen die verschiedenen Dienstleistenden in den verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen sie niedergelassen sind, unterliegen.
4. Es verstösst nicht gegen die Artikel 3 Buchstabe f, 7, 30, 48, 52, 59, 62, 84 und 130r EWG-Vertrag sowie die Verordnung Nr. 4055/86 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats allen Schiffen ohne Unterscheidung nach der Flagge die Einleitung schädlicher chemischer Stoffe in die Hoheits- und Binnengewässer dieses Mitgliedstaats verbieten, das gleiche Verbot auf hoher See nur den unter nationaler Flagge fahrenden Schiffe auferlegen und schließlich für den Fall der Zuwiderhandlung die Schiffskapitäne, die Angehörige dieses Mitgliedstaats sind, damit bestrafen, daß ihnen zeitweilig die Berufsausübung untersagt wird.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. DIE WENDUNG " VORBEHALTLICH DER AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG... GERECHTFERTIGTEN BESCHRÄNKUNGEN " IN ARTIKEL 48 BETRIFFT NICHT NUR DIE RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN, DIE JEDER MITGLIEDSTAAT ZUR BESCHRÄNKUNG DER FREIZUEGIGKEIT UND DES AUFENTHALTS VON STAATSANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IN SEINEM STAATSGEBIET ERLASSEN HAT, SONDERN AUCH IN ANWENDUNG SOLCHER RECHTS - ODER VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ERLASSENE EINZELENTSCHEIDUNGEN.
2. DER BEGRIFF DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG IST IM GEMEINSCHAFTSRECHT, NAMENTLICH, WENN ER EINE AUSNAHME VON DEN WESENTLICHEN GRUNDSÄTZEN DER GLEICHBEHANDLUNG UND DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER RECHTFERTIGT, ENG ZU VERSTEHEN, SO DASS SEINE TRAGWEITE NICHT VON JEDEM MITGLIEDSTAAT EINSEITIG OHNE NACHPRÜFUNG DURCH DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT BESTIMMT WERDEN DARF.
3. DAS RECHT DER ANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN, INS HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINZUREISEN UND SICH DORT AUFZUHALTEN UND FREI ZU BEWEGEN, DARF NUR BESCHRÄNKT WERDEN, WENN IHRE ANWESENHEIT ODER IHR VERHALTEN EINE TATSÄCHLICHE UND HINREICHEND SCHWER WIEGENDE GEFÄHRDUNG DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG DARSTELLT.
4. DIE BERECHTIGUNG VON MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG IST ANHAND ALLER VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU BEURTEILEN, DIE DAZU BESTIMMT SIND, ZUM EINEN DAS FREIE ERMESSEN DER MITGLIEDSTAATEN AUF DIESEM GEBIET ZU BESCHRÄNKEN UND ZUM ANDEREN DIE VERTEIDIGUNG DER RECHTE VON PERSONEN ZU GARANTIEREN, DIE AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG FREIHEITSBESCHRÄNKENDEN MASSNAHMEN UNTERWORFEN WERDEN. SOLCHE BESCHRÄNKUNGEN UND GARANTIEN ERGEBEN SICH INSBESONDERE AUS DER DEN MITGLIEDSTAATEN AUFERLEGTEN VERPFLICHTUNG, MASSNAHMEN AUSSCHLIESSLICH AUFGRUND DES PERSÖNLICHEN VERHALTENS DER BETROFFENEN PERSONEN ZU ERLASSEN, SICH AUF DIESEM GEBIET ALLER MASSNAHMEN ZU ENTHALTEN, DIE ANDEREN ZIELEN ALS DEN ERFORDERNISSEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG DIENEN ODER DIE AUSÜBUNG DER GEWERKSCHAFTLICHEN RECHTE BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTEN, JEDER VON FREIHEITSBESCHRÄNKENDEN MASSNAHMEN BETROFFENEN PERSON - AUSSER WENN GRÜNDE DER SICHERHEIT DES STAATES ENTGEGENSTEHEN - UNVERZUEGLICH DIE GRÜNDE MITZUTEILEN, AUF DIE SICH DIE ENTSCHEIDUNG STÜTZT, UND ENDLICH DIE MÖGLICHKEIT ZUR EINLEGUNG ZWECKENTSPRECHENDER RECHTSBEHELFE ZU GEWÄHRLEISTEN.
5. FÜR EINEN TEIL DES STAATSGEBIETS GELTENDE BESCHRÄNKUNGEN DES AUFENTHALTSRECHTS KÖNNEN VON EINEM MITGLIEDSTAAT GEGENÜBER ANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN, FÜR DIE DIE BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES GELTEN, NUR IN DEN FÄLLEN UND UNTER DEN VORAUSSETZUNGEN AUSGESPROCHEN WERDEN, IN DENEN SOLCHE MASSNAHMEN GEGENÜBER DEN EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN DES BETREFFENDEN STAATES ANGEWENDET WERDEN KÖNNEN.