1. Ein Betrieb fällt nach § 1 Abs. 2 Abschn. II des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe unter dessen betrieblichen Geltungsbereich, wenn bauliche Leistungen gewerblich erbracht werden. Dabei verwenden die Tarifvertragsparteien den Gewerbegriff in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung (Bestätigung von BAG Urteil vom 20. April 1988 - 4 AZR 646/87 - BAGE 58, 116 = AP Nr. 95 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
2. Setzt ein Grundstückseigentümer mit von ihm beschäftigten Arbeitnehmern ein Gebäude instand, um dieses zu Wohnzwecken und für seine künstlerische Tätigkeit zu nutzen, so erbringt er damit nicht gewerblich bauliche Leistungen.
3. Erfolgt die Instandsetzung darüber hinaus zu dem Zweck, einen weiteren Teil des Gebäudes zu vermieten, so läßt dies den Schluß auf eine baugewerbliche Tätigkeit nur zu, wenn durch die Vermietung eine berufsmäßige, auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtete Erwerbsquelle geschaffen werden soll. Dabei ist das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit zu berücksichtigen.
Aktenzeichen: 10 AZR 220/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 11. März 1998
- 10 AZR 220/97 -
I. Arbeitsgericht
Wiesbaden
- 5 Ca 3424/94 -
Urteil vom 03. August 1995
II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 16 Sa 1732/95 -
Urteil vom 25. November 1996
Ob einem Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen die steuerrechtliche Anerkennung zu versagen ist, weil die Vereinbarung und Durchführung des Vertrages hinsichtlich der Nebenabgaben von dem unter Fremden Üblichen abweicht, kann nur im Rahmen einer Würdigung aller Umstände des Streitfalles entschieden werden.
AO 1977 § 41 Abs. 2
EStG §§ 12, 21 Abs. 1, 21a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Juli 1990 auf der Basis der Rechnungseinheit Mark der DDR (Mark) bestellt und nach dem 30. Juni 1990 geliefert wurden, ist der vor dem 1. Juli 1990 in Mark vorgeleistete Kaufpreis im Verhältnis von 2 Mark zu 1 DM als Bemessungsgrundlage (§ 4 InvZV) für die beantragte Investitionszulage zugrunde zu legen.
InvZV § 4
Urteil vom 6. November 1997 - III R 190/94
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1994, 536)
Ist 1991 ein Mietverhältnis zwischen Angehörigen wie unter Fremden vereinbart und in der Folgezeit entsprechend durchgeführt, so kann es steuerrechtlich auch dann anzuerkennen sein, wenn ein zuvor vereinbartes unentgeltliches Wohnungsrecht an demselben Objekt nicht entsprechend den zivilrechtlichen Vorschriften der (ehemaligen) DDR aufgehoben worden ist. Voraussetzung ist jedoch, daß die Vertragsparteien das Wohnungsrecht tatsächlich als aufgehoben behandelt haben.
EStG § 21 Abs. 1
AO 1977 § 41 Abs. 1, § 42
Urteil vom 21. Oktober 1997 - IX R 57/96
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1997, 68)
Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages nach Maßgabe des sog. Fremdvergleichs ist, daß die Hauptpflichten der Mietvertragsparteien wie Überlassen einer konkret bestimmten Mietsache und Höhe der zu entrichtenden Miete (vgl. § 535 BGB) stets klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden.