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Nebenklage

Entscheidungen der Gerichte

OLG-HAMBURG – Urteil, 7 U 49/08 vom 16.12.2008

1. Hinsichtlich Äußerungen, die in einem ersten Film- oder Fernsehdrehbuch enthalten waren, dann aber aus dem tatsächlich verfilmten Drehbuch entfernt worden sind, bevor sie in Szene gesetzt worden sind, ist das Bestehen einer Wiederholungsgefahr auch dann nicht indiziert, wenn sie in der Vorbereitungsphase des Film Dritten zur Kenntnis gebracht worden sind; denn in einer solchen Situation erscheint es als ausgeschlossen, dass eine erneute Verbreitung erfolgen wird.

2. Die vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze darüber, wie im Kollisionsfall die Interessen, die durch das Grundrecht auf Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt sind, zum Ausgleich zu bringen sind (BVerfG, Beschl. v. 13. 6. 2007, NJW 2008, S. 39 ff., 40 ff.; BGH, Urt. v. 10. 6. 2008, NJW 2008, S. 2587 ff.; Urt. v. 16. 9. 2008, GRUR 2009, S. 83 ff., 85 = AfP 2008, S. 601 ff., 603), finden nicht nur auf Romane oder Theaterstücke Anwendung, sondern auch auf Filme. Auf das Grundrecht der Kunstfreiheit kann sich danach auch die Einrichtung berufen, die den Film produziert hat.

3. Die Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts setzt voraus, dass eine gewisse minimale Eingriffsschwelle überschritten ist. Daher vermögen Äußerungen auch dann, wenn sie als Tatsachenbehauptungen aufgefasst werden sollten und dann unzutreffend wären, keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu bewirken, wenn ihnen im Hinblick auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit keine Relevanz zukommt.

4. Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem solchen Ausmaß, dass die Kunstfreiheit hinter diesen zurücktreten muss, kommt erst dann in Betracht, wenn eine gesteigerte Betroffenheit in dem Sinne gegeben ist, dass dem Rezipienten über das bloße Erkennbarmachen hinaus die Identifizierung der tatsächlichen Person mit der geschilderten Kunstfigur aufgedrängt wird, was regelmäßig eine hohe Kumulation von Erkennbarkeitsmerkmalen voraussetzt, und wenn der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der so betroffenen Person schwerwiegend ist, indem die Schilderung der ihr zugeschriebenen Verhaltensweisen oder Eigenschaften ihr Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigt, ohne dass diese Beeinträchtigung durch eine in der künstlerischen Gestaltung des Stoffes liegende hinreichende und dem Rezipienten erkennbare Verfremdung aufgefangen wird, oder wenn das Geschehen unter den genannten Voraussetzungen Sphären des Persönlichkeitsrechts betrifft, die wegen ihrer überragenden Bedeutung für die betroffene Person nahezu schlechthin jeder öffentlichen Erörterung entzogen sein müssen.

5. Bei der Abwägung zwischen dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht einerseits und der Kunstfreiheit andererseits nimmt die juristische Person als Träger des Unternehmens eine schwächere Position ein, als dies bei einer natürlichen Person der Fall wäre, weil sie als juristische Person ihr Persönlichkeitsrecht nicht auch auf Art. 1 Abs. 1 GG stützen kann. Insbesondere dann, wenn seit den geschilderten Vorgängen so viel Zeit vergangen ist, dass alle damals verantwortlich handelnden Personen das Unternehmen verlassen haben oder gar bereits verstorben sind, kommt bei juristischen Personen ein Persönlichkeitsschutz nicht mehr oder in nur noch sehr beschränktem Umfang zum Tragen.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 3 Ws 66/07 vom 24.01.2008

Auch eine Praktikantin der Berliner Feuerwehr kann Amtsträgerin im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 2 StGB sein, wenn sie das Praktikum im Rahmen ihrer Ausbildung absolviert und in den Dienstbetrieb der Feuerwehr integriert ist.

OLG-CELLE – Beschluss, 1 Ws 345/07 vom 25.09.2007

Eine sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die für ihn nachteilige Auslagenentscheidung wird durch die Beschränkung der Rechtsmittelbefugnis nach §§ 400 Abs. 1, 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Hs. StPO nicht ausgeschlossen.

Hat der Angeklagte mit seinem auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittel vollen Erfolg, so ist bei der Entscheidung über die dem Nebenkläger im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwenigen Auslagen § 472 Abs. 1 StPO entsprechend anzuwenden.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 4 Ws 73/06 vom 03.05.2006

Im Jugendstrafverfahren ist die Nebenklage aufgrund der am Erziehungszweck orientierten Verfahrensgestaltung grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn die Anklagevorwürfe Straftaten aus allen Altersstufen ohne erkennbaren Schwerpunkt im Heranwachsenden- oder Erwachsenenstadium betreffen (Rn.3).

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, III-3 Ws 162/06 vom 06.04.2006

Der Nebenklägervertreter kann die Festsetzung von Haftzuschlägen nur dann verlangen, wenn sich sein eigener Mandant nicht auf freiem Fuß befindet.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, III-3 Ws 161/06 vom 06.04.2006

Der Nebenklägervertreter kann die Festsetzung von Haftzuschlägen nur dann verlangen, wenn sich sein eigener Mandant nicht auf freiem Fuß befindet.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 4 Ws 45/06 vom 16.03.2006

Kein Anwesenheitsrecht des Verletztenbeistands in der Hauptverhandlung gegen Jugendliche.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 4 Ws 44/06 vom 16.03.2006

Kein Anwesenheitsrecht des Verletztenbeistands in der Hauptverhandlung gegen Jugendliche.

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 452/05 vom 18.10.2005

In der Bedrohung mit einer - auch nur scheinbar geladenen - Schusswaffe und den sonstigen einschüchternden Umständen eines solchen Überfalls kann eine das Leben gefährdende Behandlung i.S.d. § 224 StGB liegen, so dass beim Opfer die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger gegeben ist.

OLG-HAMBURG – Beschluss, 1 Ws 92/05 vom 29.07.2005

1. Bei der Entscheidung über Nichteignung eines Adhäsionsantrages gemäß § 406 Abs. 1 Satz 4 StPO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.

2. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist eine Abwägung zwischen den Interessen der Geschädigten, ihre Ansprüche in einem Adhäsionsverfahren durchzusetzen, und den Interessen des Staates, seinen Strafanspruch möglichst effektiv zu verfolgen sowie dem Interesse des Angeklagten an einem fairen und schnellen Verfahrensfortgang vorzunehmen. Den Opferinteressen kommt dabei ein hohes, aber nicht von vornherein ein überwiegendes Gewicht zu.

3. Auch nach der Änderung der Adhäsionsvorschriften durch das OpferRRG können die in der Rechtsprechung für den früheren Rechtszustand entwickelten Grundsätze zur Ungeeignetheit eines Adhäsionsantrages im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei der Entscheidung gemäß § 406 Abs.1 Satz 4 StPO berücksichtigt werden.

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 1 Ws 351/05 vom 12.07.2005

Werden in einem Jugendstrafverfahren dem Angeklagten Taten zur Last gelegt, die er teils als Jugendlicher und teils als Heranwachsender begangen haben soll, so ist auch hinsichtlich letzterer eine Nebenklage nicht zulässig.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 AR 587/05 - 5 Ws 253/05 vom 13.06.2005

Das RVG ist nicht anwendbar, wenn Mandatierung als Nebenklägervertreter vor dem 1. Juli 2004 erfolgte; eine spätere Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ist insoweit unerheblich.

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 205/05 vom 12.05.2005

Zur Zulässigkeit der Nebenklage im Jugendstrafverfahren.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 127/05 OLG vom 16.03.2005

Zur Zulässigkeit der Beschwerde des Angeklagten gegen die Zulassung des Verletzten als Nebenkläger und zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Beiordnung eines Nebenklägervertreters.

OLG-HAMBURG – Beschluss, 2 Ws 22/05 vom 04.03.2005

Erhebt die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG i.d.F. des Art. 2 Nr. 1 Opferrechtsreformgesetz Anklage zum Landgericht, so hat sie die dieses Zuständigkeitsmerkmal begründenden Umstände grundsätzlich bei Anklageerhebung darzulegen. Legt die Staatsanwaltschaft gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht sofortige Beschwerde ein, kann sie die Darlegung im Beschwerdeverfahren nachholen. Die Darlegung ist entbehrlich, wenn die Umstände offensichtlich sind.

2. Zum Begriff der besonderen Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG n.F..

BGH – Urteil, 4 StR 255/04 vom 14.12.2004

Sexueller Mißbrauch eines Kindes setzt bei der Vornahme von sexuellen Handlungen vor einem Kind voraus, daß der Täter das Kind in der Weise in das sexuelle Geschehen einbezieht, daß für ihn gerade die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Tatopfer von Bedeutung ist.

BGH – Beschluss, AnwZ (B) 84/03 vom 08.11.2004

Der Rechtsanwalt kann den Erwerb der für die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen auch dann nachweisen, wenn er an der regelmäßig vorausgesetzten Anzahl von Hauptverhandlungen überwiegend nicht als Strafverteidiger, sondern als Vertreter der Nebenklage teilgenommen hat.

OLG-HAMM – Urteil, 2 Ss 121/04 vom 09.06.2004

Zu das "Leben gefährdenden Behandlung, wenn der Täter das Opfer mit dem Ellenbogen ins Gesicht schlägt.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 97/03 vom 03.07.2003

Nach Rechtskraft des Urteils kann der Anschluss als Nebenkläger in der Regel nicht mehr erklärt werden; auch die Bestellung eines Beistandes ist dann nicht mehr möglich. Etwas anderes gilt allerdings wenn, wenn die Anschlusserklärung aufgrund von Verzögerungen bei den Justizbehörden nicht rechtzeitig zur Akte gelangt ist

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BRH 2/03 vom 27.06.2003

Für die "Überprüfung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde" gegen die Entscheidung des Landgerichts, durch die Prozesskostenhilfe für eine außerordentliche Beschwerde im Beratungshilfeverfahren versagt wurde, kann weder Beratungshilfe noch Prozesskostenhilfe gewährt werden.

OLG-DRESDEN – Beschluss, 3 Ws 13/03 vom 13.03.2003

Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 921/02 vom 17.02.2003

Richtet sich das Verfahren gegen einen Angeklagten, der die ihm vorgeworfenen Taten sowohl vor als auch nach seinem 18. Geburtstag begangen haben soll, ist die Nebenklage insgesamt unzulässig (so auch OLG Schleswig SchlHA 02, 175).

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, 2 Ws 332/02 vom 06.01.2003

§ 406 g StPO findet im Jugendstrafverfahren keine Anwendung.

BGH – Urteil, 1 StR 405/02 vom 19.12.2002

Bei Gewaltdelikten und Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist für einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich mit der zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Folge der Strafmilderung nach § 46a i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB regelmäßig ein Geständnis zu verlangen.

BGH – Urteil, 5 StR 42/02 vom 09.10.2002

Der Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge in Form eines "erfolgsqualifizierten Versuchs" ist möglich.

BGH – Urteil, 4 StR 485/01 vom 22.03.2002

Äußert sich ein erkennender Richter in einer dienstlichen Erklärung über Wahrnehmungen, die er in einer früheren Hauptverhandlung gemacht hat, darf der Inhalt der dienstlichen Erklärung nicht für die Beurteilung der Schuld- und Straffrage im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden (in Abgrenzung zu BGHSt 39, 239).

BGH – Beschluss, 4 StR 391/01 vom 22.01.2002

Dem Angeklagten sind nach Maßgabe des § 472 Abs. 1 StPO die notwendigen Auslagen des nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zugelassenen Nebenklägers auch dann aufzuerlegen, wenn er aufgrund desselben Sachverhalts, der zur Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Totschlags führte, stattdessen wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt wird.

BGH – Beschluss, 1 StR 268/01 vom 18.12.2001

Nebenklage ist auch im Sicherungsverfahren zulässig (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 372/01 vom 18.09.2001

Zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Nebenklägers gegen die unterlassene Kosten- und Auslagenentscheidung des Berufungsurteils (Abweichung von 2 Strafsenat des OLG Hamm NStZ-RR 2001, 288, NStZ-RR 1999, 54)

BGH – Beschluss, 3 StR 25/01 vom 30.03.2001

StPO § 404 Abs. 5, § 397 a Abs. 1;
BRAGO § 97 Abs. 1 Satz 4, § 102 Abs. 2

Wird dem Nebenkläger gemäß § 397 a Abs. 1 StPO ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt, so erstreckt sich die Beiordnung nicht auch auf das Adhäsionsverfahren. Der Rechtsanwalt ist daher nicht befugt, für den Nebenkläger vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten im Adhäsionsverfahren einzuklagen und seine diesbezüglichen Gebühren gegen die Staatskasse geltend zu machen, es sei denn er wurde dem Nebenkläger im Rahmen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 121 Abs. 2 ZPO gesondert für das Adhäsionsverfahren beigeordnet.

BGH, Beschl. vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01 - LG Lübeck -

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