Zur Statthaftigkeit der Beschwerde des Nebenklägers gegen die Entscheidung in der Hauptsache, in der eine Kostenentscheidung zugunsten des Nebenklägers nicht getroffen worden ist.
Die bloße Behauptung eines nebenklagefähigen Deliktes führt noch nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels des Nebenklägers. Vielmehr muss zumindest die entfernte rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung nach dem nebenklagefähigen Straftatbestand bestehen.
Eine sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die für ihn nachteilige Auslagenentscheidung wird durch die Beschränkung der Rechtsmittelbefugnis nach §§ 400 Abs. 1, 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Hs. StPO nicht ausgeschlossen.
Hat der Angeklagte mit seinem auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittel vollen Erfolg, so ist bei der Entscheidung über die dem Nebenkläger im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwenigen Auslagen § 472 Abs. 1 StPO entsprechend anzuwenden.
Der Nebenkläger kann die Revisionsanträge und ihre Begründung nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 390 Abs. 2 StPO nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen.
Bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO handelt es sich lediglich um einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers, der die Zulässigkeit einer Kostenbeschwerde nicht berührt.
Es ist in der Regel geboten, dass der Nebenkläger das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich angibt, und zwar innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO. Die allgemeine Sachrüge ist dafür i.d.R. nicht ausreichend.
Die erforderliche Mitwirkung eines Verteidigers wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung ergibt sich dann, wenn der Nebenkläger an der Hauptverhandlung teilnimmt und dieser sich anwaltlichen Beistandes bedient.
Aus Gründen der Waffengleichheit und der Vermeidung eines prozessualen Ungleichgewichts kann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 II StPO auch dann geboten sein, wenn dem durch die Tat Verletzten zwar kein Rechtsanwalt nach den §§ 397 a, 406 g Abs. 3 und 4 StPO beigeordnet worden ist, er sich eines solchen aber auf eigene Kosten bedient.
Der Nebenkläger, der Revision eingelegt hat, ist verpflichtet, spätestens in der Revisionsbegründung deutlich zu machen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, namentlich dass das Urteil wegen einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird. Für die insoweit erforderliche Begründung des Rechtsmittels ist die bloße Behauptung der Tatbestandsverwirklichung eines grundsätzlich nebenklagefähigen Deliktes durch den Nebenkläger nicht ausreichend.
Zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Nebenklägers gegen die unterlassene Kosten- und Auslagenentscheidung des Berufungsurteils (Abweichung von 2 Strafsenat des OLG Hamm NStZ-RR 2001, 288, NStZ-RR 1999, 54)
Dem Nebenkläger steht gegen ein Urteil, durch das die Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden ist, ein Rechtsmittel nicht zu. Er kann daher auch die Kostenentscheidung dieses Urteils nicht anfechten.
Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Rechtszuges kommt nur in Betracht, wenn der Prozesskostenhilfeantrag bescheidungsfähig war.