1. Zum rechtlichen Interesse eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers, dem Rechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer als Streithelfer beizutreten.
2. Die persönliche Anhörung einer anwaltlich nicht vertretenen Partei gemäß §§ 137 Absatz 4, 141 ZPO ist im Anwaltsprozess auch dann unzulässig, wenn der (anwaltlich vertretene) Streithelfer der Partei im Termin anwesend ist.
1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Nebenintervention kann dadurch erfolgen, dass dem Beschwedeführer im Endurteil die Kosten der Nebenintervention auferlegt werden und diese Entscheidung in den Entscheidungsgründen begründet wird.
2. Auf den Lauf einer Rechtsmittelfrist hat ein Berichtigungsbeschluss grundsätzlich keinen Einfluss.
(Abgelehnte) Vergütungsansprüche der Tochter des, unter Betreuung stehenden, Beklagten aus einem mit ihm im Wege des - aufgrund Befreiung in einer, der Klägerin gegenüber nicht wirksam widerrufenen, Altersvorsorgevollmacht - erlaubten Insichgeschäfts über Pflege- und Betreuungsleistungen abgeschlossenen Arbeitsvertrages - trotz der Verpflichtungen der Klägerin zur entsprechenden "sorgsamen Wart und Pflege" u. a. bei "Gebrechlichkeit" ihres Vaters in einem vorausgegangenen Betriebsübergabevertrag als damit angenommener Rechtsmissbrauch.
1. Die Sittenwidrigkeit eines notariellen Schuldanerkenntnisses, das ein Arbeitnehmer im Hinblick auf ihm von Seiten des Arbeitgebers angelastete Vermögensdelikte abgegeben hat, folgt nicht allein daraus, dass der anerkannte Schaden nicht hätte bewiesen werden können, oder dass der anerkannte Betrag die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Anerkennenden deutlich übersteigt. Vielmehr müssen zusätzliche, dem Gläubiger zuzurechnende Umstände hinzukommen, die zu einem unerträglichen Ungleichgewicht der Vertragsparteien führen
2. Zwar kann ein auffälliges Misssverhältnis zwischen der wahren Ausgangslage und den Leistungen, die der Schuldner übernommen hat, ein solcher, die Sittenwidrigkeit des Schuldanerkenntnisses begründender Umstand sein. Maßgebend hierfür ist aber nicht die fehlende Beweisbarkeit des Schadens, sondern, von welcher Einschätzung die Parteien bei Abgabe des Anerkenntnisses ausgegangen sind und in welchem Ausmaß sie davon abgewichen sind.
Im disziplinargerichtlichen wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine Anwendung der Regeln über die Streitverkündung nach §§ 72 ff. ZPO über § 21 LDG bzw. § 173 Satz 1 VwGO ausgeschlossen.
1. Ein Prozesskostenhilfeantrag eines Fahrzeugführers für die Verteidigung gegen seine Inanspruchnahme als Fahrer eines Unfallfahrzeuges ist abzulehnen, wenn der Kfz-Haftpflichtversicherer dem mitversicherten Fahrer als Streithelfer beigetreten ist. Dann sind die Interessen des mit verklagten Fahrers hinreichend gewahrt.
2. Dies gilt auch dann, wenn sich der Fahrzeugführer gegen den Verdacht der Unfallmanipulation verteidigen will.
Die Eingliederung in die Betriebsorganisation und die Erteilung von arbeitsrechtlichen Weisungen stellen die wesentlichen Abgrenzungskriterien zwischen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und Dienstvertrag dar.
Eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung liegt nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber auf der Grundlage eines Dienst-/Werkvertrages im Betrieb eines anderen Unternehmens eingesetzt wird und es dabei nur gelegentlich zu arbeitsrechtlichen Weisungen des Dienstberechtigten/Werkbestellers kommt.
1. Gegenüber einer nach Vereins- und Satzungsrecht wirksamen Vereinbarung über die Beendigung der Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband ohne Einhaltung der satzungsmäßig vorgesehenen Austrittsfrist können aus koalitionsrechtlichen Gründen Wirksamkeitsbedenken bestehen, wenn durch eine solche Vereinbarung die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie beeinträchtigt wird.
2. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn durch sie die Grundlagen der Tarifverhandlungen und ihrer Ergebnisse nicht unerheblich verändert werden.
3. Solche Bedenken bestehen dann nicht, wenn eine Tarifvertragspartei auf eine kurzfristige, verbandsrechtlich zulässige Beendigung der Mitgliedschaft im gegnerischen Verband auch nach dem Beginn der Tarifverhandlungen reagieren kann.
1. Das Betriebsverfassungsgesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten karitativen und erzieherischen Einrichtungen. Die Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG setzt eine institutionelle Verbindung zwischen der Kirche und der Einrichtung voraus, auf Grund derer die Kirche über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können.
2. Das erforderliche Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Evangelischen Kirche auf die religiöse Tätigkeit in der Einrichtung wird nicht allein durch die Mitgliedschaft der Einrichtung oder ihres Rechtsträgers im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche begründet. Dies ist nur der Fall, wenn das Diakonische Werk seinerseits über entsprechende Einflussmöglichkeiten gegenüber der Einrichtung oder ihrem Rechtsträger verfügt.
3. Die Heranziehung der Vorschriften der ZPO über die Nebenintervention ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG durch die Verfahrensregelungen in § 81, § 83 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ArbGG ausgeschlossen.
Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber auf der Grundlage eines Werkvertrages im Betrieb eines anderen Unternehmens eingesetzt und kommt es dabei nur gelegentlich unter Abweichung vom normalen Tagesablauf zu arbeitsrechtlichen Weisungen des Werkbestellers, so führt dies nicht zur Annahme einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung.
Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber auf der Grundlage eines Werkvertrages im Betrieb eines anderen Unternehmens eingesetzt und kommt es dabei nur gelegentlich unter Abweichung vom normalen Tagesablauf zu arbeitsrechtlichen Weisungen des Werkbestellers, so führt dies nicht zur Annahme einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung.
Mangels Widerspruchs geht die Anfechtungsbefugnis kraft Gesetzes der Verwirkung ähnlich wegen sonst widersprüchlichen Verhaltens verloren. Die Nebenintervention auf Seiten der unterstützten Anfechtungskläger ist danach gemäß § 245 Nr. 1 AktG mangels Anfechtungsbefugnis unzulässig.
1. Wird eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage nach §§ 246, 249 AktG nach Vergleichsschluss durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet, ist die in dem Vergleich zwischen den Hauptparteien getroffene Kostenentscheidung nicht auf die Aktionäre anzuwenden, die dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers als Nebenintervenienten beigetreten sind. Der Grundsatz der Kostenparallelität aus § 101 Abs.1 ZPO gilt hier nicht. Vielmehr ist unabhängig von der im Vergleich enthaltenen Kostenregelung der Parteien nach §§ 101 Abs. 2, 91a ZPO über die Kosten der Nebenintervention zu entscheiden (im Anschluss an BGH JZ 1985, 853).
2. Bei der gemäß §§ 101 Abs. 2, 91a ZPO nach Billigkeit zu treffenden Kostenentscheidung kann auch von Bedeutung sein, dass im konkreten Fall der Nebenintervenient sich im Wesentlichen auf die Erklärung seines Beitritts beschränkt und keinen erkennbaren, irgendwie ins Gewicht fallenden Beitrag zur Prozessführung geleistet hat, sondern bis zum Vergleichsschluss in der Position des abwartenden Beobachters verblieben ist.
Dem Prozessbevollmächtigten des Streithelfers erwächst durch einen zwischen dem Kläger und Beklagten geschlossenen Vergleich nur dann eine Vergleichsgebühr, wenn der Vergleich zugleich auch einen seinem Auftraggeber zuzurechnenden Gegenstand im Verhältnis zu einer der Prozessparteien regelt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Vergleich eine Kostenregelung enthält, die dem Streithelfer einen Erstattungsanspruch gegen die von ihm unterstützte Partei einräumt. Die Vergleichsgebühr für den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers richtet sich in diesem Fall nach dem Wert der dem Streithelfer bis zum Vergleichsschluss entstandenen Kosten (wie OLG Karlsruhe, NJW-RR 1996, 447).
Zur Auslegung von "Ad-hoc-Mitteilungen" unter Berücksichtigung des unternehmerischen Bewertungs- und Ermessensspielraums im Rahmen der Feststellung ihrer inhaltlichen Richtigkeit.
1. Schließt ein Arbeitnehmer einen Aktienoptionsvertrag nicht mit seinem Arbeitgeber sondern mit einem anderen Konzernunternehmen, kann zugleich eine Verschaffungsschuld des Arbeitgebers begründet worden sein, wenn dieser die Bezugsrechte ausdrücklich auch als eigene Leistung zuteilt.
2. Neben einen Aktienoptionsvertrag bestehende Verschaffungsansprüche und Wertsteigerungsrechte aus einem "Long Term Incentiv Plan" (stock appreciation rights) können aufgrund einer Ausgleichsklausel in einem Aufhebungsvertrag erlöschen.
3. Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber diesen bei Abschluss des Aufhebungsvertrags über den damit verbundenen Verlust solcher Ansprüche hätte aufklären müssen.
Es ist kein Grund dafür erkennbar und durch § 101 Abs. 2 ZPO nicht gefordert, den streitgenössischen Nebenintervenienten dort, wo sich seine vom "einfachen" Nebenintervenienten unterschiedliche Stellung nicht niederschlägt, kostenmäßig anders zu behandeln als den "einfachen" Nebenintervenienten.
1. Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO ist begründet, wenn richterliche Entscheidungen sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie aus Sicht der Parteien nicht mehr verständlich sind und dadurch den Eindruck einer willkürlichen Einstellung des Richters erwecken
2. Die unter Verstoß gegen §§ 318, 572 Abs. 1 S. 2 ZPO erfolgte nachträgliche Abänderung der Kostenentscheidung eines Urteils durch den erkennenden Richter ist objektiv willkürlich und begründet die Besorgnis der Befangenheit.
1. § 197a SGG stellt mit den Bezeichnungen "Kläger" und "Beklagter" auf die Parteirollen in dem jeweiligen Rechtszug ab.
2. Legen gegen ein Urteil mehrere Beteiligte Rechtsmittel ein, von denen einer zum kostenrechtlich begünstigten Personenkreis des § 183 SGG gehört und ein anderer nicht, so richtet sich die Kostenentscheidung in dem Rechtszug für alle Beteiligten einheitlich nach § 193 SGG.
Erlischt die Mitgliedschaft eines Trägerunternehmens bei einer Unterstützungskasse, so ist diese zur Rückzahlung der noch nicht bestimmungsgemäß verwendeten Beiträge an das Trägerunternehmen bzw. dessen Insolvenzverwalter verpflichtet, sofern nicht gemäß § 9 Abs. 3 BetrAVG eine Vermögensübertragung auf den Träger der Insolvenzsicherung stattgefunden hat.
Zur Frage, ob die Zulässigkeit des Beitritts des Nebenintervenienten davon abhängt, dass der aufseiten des Anfechtungsklägers beigetretene Streitheifer die Frist des § 246 I AktG versäumt hat.
Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen deren behaupteten Fehlverhaltens als Vorstand einer rechtlich selbstständigen Unterstützungskasse (e. V.) im Rahmen von Gerichtsverfahren gegen diese, mit möglichen finanziellen Folgen für die Muttergesellschaft der Arbeitgeberin.
Zu den Wirkungen der Streitverkündung; Beruft sich der auf Zahlung von Miete in Anspruch genommene Mieter gegenüber dem Vermieter darauf, dass sein (des Mieters) Untermieter die Miete wegen Mängeln gemindert habe , kann eine Streitverkündung des Mieters an den Untermieter nicht zur Hemmung der Verjährung der Mietansprüche des Mieters gegen den Untermieter führen.
Ist ein Kreditvertrag wegen fehlender oder unrichtiger Gesamtbetragsangabe nichtig, wird der Kreditvertrag auch bei verbundenen Geschäften wirksam, wenn die Valuta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Treuhänder überwiesen wird, der auf der Grundlage des abgeschlossenen Treuhandvertrages im überwiegenden Interesse des Darlehensnehmers tätig geworden ist (in Anlehnung an BGH, Urteil vom 21. Sept. 1989 - III ZR 241/88 -, sub 2., NJW-RR 1990, 246 in Abgrenzung zum BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 - , sub I. 3. und - II ZR 407/02 -, sub I.3.).
Wer als Aktionär nach § 3 SpruchG antragsberechtigt gewesen wäre, jedoch die Antragsfrist des § 4 Abs. 1 SpruchG versäumt hat, kann sich dem rechtzeitig gestellten Antrag eines anderen Aktionärs auf Einleitung eines Spruchverfahrens nicht im Wege der Nebenintervention anschließen.
1. Begehrt ein (früherer) Aktionär von einem Dritten Schadensersatz wegen Wertverschlechterung seines Aktienbesitzes (§ 317 Abs. 1 Satz 2 AktG), weil dieser die Gesellschaft zu ihrem Nachteil faktisch beherrscht habe, steht weiteren Aktionären kein durch § 66 ZPO geschütztes rechtliches Interesse an einer Nebenintervention zu.
2. Dasselbe gilt auch dann, wenn der Aktionär nicht seinen Eigenschaden, sondern im Wege der "actio pro societate" (§§ 317 Abs. 1 Satz 1 AktG, 309 Abs. 4 Satz 1 AktG) den Schaden der Gesellschaft geltend macht.
1. Ein Arbeitnehmer hat kein Feststellungsinteresse i. S. von § 256 Abs. 1 ZPO auf Klärung, dass die von ihm geltend gemachte Dauer des Bestands eines Arbeitsverhältnisses gemäß Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG als Betriebszugehörigkeit i. S. der betrieblichen Versorgungsbedingungen des Entleihers gilt, wenn dieser ausdrücklich zugesteht, dass nach seiner Versorgungsordnung die Zeit, für die der Bestand des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig nach Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG festgestellt wird, auch als Dienstzeit für die Altersversorgung zählt (einschränkend gegenüber BAG 18.02.2003 - 3 AZR 160/02 - AP Nr. 5 zu § 13 AÜG).
2. Das Recht eines Arbeitnehmers, sich darauf zu berufen, zu ihm in einem Arbeitsverhältnis nach Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG zu stehen, kann wie jedes andere Recht verwirken (wie BAG 30.01.1991 - 7 AZR 239/90 - EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 68; BAG 19.03.2003 - 7 AZR 267/02 - AP Nr. 4 zu § 13 AÜG; einschränkend BAG 18.02.2003 - 2 AZR 160/02 - AP Nr. 5 zu § 13 AÜG).