Ein etwas abgesetzt von dem letzten einem Bebauungszusammenhang noch angehörenden (Haupt-)Gebäude am Ortsrand stehendes Nebengebäude gehört, obwohl ihm allein genommen die Maßstab bildende Kraft fehlt, seinerseits noch dem Bebauungszusammenhang an, wenn es nach der Verkehrsauffassung am bestehenden Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt.
1. Aus § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NBauO (in der seit dem Gesetz vom 11.4.1986, GVBl. S. 103 geltenden Fassung) folgt, dass sich die Flächen- und Höhenbegrenzungen nur auf den Bereich beziehen, in dem das Nebengebäude den nach § 7 NBauO "an sich" einzuhaltenden Grenzabstand unterschreitet. Es stellt daher keine Verletzung des § 12 NBauO dar, wenn das Nebengebäude jenseits davon höher als drei Meter ist.
2. Wenn der Bauherr von den genehmigten Bauzeichnungen abweicht, ist die Bauaufsichtsbehörde nicht automatisch verpflichtet, im Interesse des Nachbarn hiergegen einzuschreiten. Sie darf vielmehr auch in diesem Fall berücksichtigen, welche Auswirkungen der Verstoß gegen die nachbarschützenden Vorschriften hat.
1. Eine Antragsbefugnis für ein Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG kann weder aus § 296 ZGB-DDR ("Baulichkeiteneigentum") noch aus einer entsprechenden Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG (Nebengebäude eines Eigenheims) hergeleitet werden.
2. In das Verfahrensgebiet für ein Bodenordnungsverfahren können auch solche Grundstücke einbezogen werden, die zwar für sich die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG nicht erfüllen, ohne die aber eine sinnvolle Lösung des zugrunde liegenden sachenrechtlichen Konflikts nicht zu erreichen wäre. Hierzu zählen auch Grundstücke mit Eigenheim-Nebengebäuden, die mit Billigung staatlicher Stellen errichtet worden sind.