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Nebenerwerbsbetrieb

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 N 1095/03 vom 15.02.2005

Rechtsgebiete:BauNVO, BauGB
Schlagworte:Bebauungsplan, Dorfgebiet, Landwirtschaft, Nebenerwerbsbetrieb, Strukturwandel
Stichwort:Nebenerwerbsbetrieb
Leitsatz:Durch Bebauungsplan kann eine Gemeinde ein Dorfgebiet festsetzen, um eine schleichende Umwandlung in ein Wohngebiet zu verhindern, sofern im Planbereich noch landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe vorhanden sind.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 3 N 1095/03



BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 7.04 vom 16.12.2004

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Außenbereich, Landwirtschaft, landwirtschaftlicher Betrieb, Nebenerwerbsbetrieb, Nachhaltigkeit, Dauerhaftigkeit, - des Betriebs, - der Betriebsgebäude, - "für Generationen", Betriebsnachfolge, Wirtschaftlichkeit, Gewinnerzielung, Absicht der -
Stichwort:Nebenerwerbsbetrieb
Leitsatz:Die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hängen nicht von dem tatsächlichen Aufwand ab, den eine Beseitigung der dem Betrieb dienenden baulichen Anlagen nach Einstellung der privilegierten Nutzung erfordern würde.

Beabsichtigt der Bauherr die Gründung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle, kommt dem Merkmal der Gewinnerzielung als Indiz für die Dauerhaftigkeit des Betriebs ein stärkeres Gewicht zu als im Fall der Erweiterung einer bestehenden Nebenerwerbsstelle.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 7.04

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 B 66.98 vom 28.08.1998

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Bauen im Außenbereich, forstwirtschaftlicher Betrieb, Nebenerwerbsbetrieb, Privilegierung, forstwirtschaftsfremde Nebennutzung, von der Privilegierung "mitgezogene" Nutzung.
Stichwort:Nebenerwerbsbetrieb
Leitsatz:Leitsätze:

Die Voraussetzungen, unter denen einzelne, bei isolierter Betrachtung im Außenbereich nicht privilegiert zulässige (Neben-)Nutzungen durch ihre Zuordnung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb an dessen Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB teilnehmen (vgl. zuletzt Beschluß vom 23. Juni 1995 - BVerwG 4 B 22.95 - BRS 57 Nr. 102), gelten auch für die Beurteilung der Frage, ob die Errichtung von Anlagen für die Holzverarbeitung (hier: Sägewerk nebst Tischlerei und Schreinerei) von der Privilegierung eines fortstwirtschaftlichen Betriebes "mitgezogen" werden (hier: verneint für einen forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb).

Ob das Vorhaben im Verhältnis zu dem privilegiert zulässigen Betrieb bodenrechtlich eine "Nebensache" ist, sich ihm dienend unterordnet, gegenüber der Hauptnutzung im Hintergrund steht, ist nicht aufgrund einer typisierenden, sondern einer konkreten Betrachtungsweise des privilegierten Betriebes und der ihm zugeordneten Nebennutzung zu beurteilen.

Beschluß des 4. Senats vom 28. August 1998 - BVerwG 4 B 66.98 -

I. VG Arnsberg vom 23.07.1996 - Az.: VG 4 K 6518/95 -
II. OVG Münster vom 07.04.1998 - Az.: UVG 7 A 4564/96 -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 B 66.98


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