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Nebenbetrieb

Entscheidungen der Gerichte




LAG-MUENCHEN – Beschluss, 11 TaBV 114/08 vom 08.07.2009

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Ausstrahlung eines inländischen Betriebs
Stichwort:Nebenbetrieb
Leitsatz:Gegenstand der Auseinandersetzung ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten von Deutschland aus operierenden Einrichtung zur internationalen kulturellen Zusammenarbeit bezüglich Mitarbeitern, die ausschließlich für einen befristeten Auslandseinsatz beschäftigt werden und organisatorisch einem der vom Arbeitgeber im Ausland unterhaltenen Kulturinstitute zugewiesen sind. Mit der vorliegenden Entscheidung wird für den konkreten Fall der für die Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Inlandsbezug verneint, weil die Mitarbeiter ausschließlich für den Auslandseinsatz beschäftigt werden, weil individualrechtlich keine Rückrufmöglichkeit nach Deutschland vorbehalten ist und weil die Mitarbeiter dem Weisungsrecht des jeweiligen Institutsleiters unterworfen sind. Die Tatsache, dass die Gesamteinsatzplanung der betroffenen Mitarbeiter vom Arbeitgeber in Deutschland unter der Federführung des auswärtigen Amts konzipiert wird und dass den Mitarbeitern in Deutschland Fortbildungsmaßnahmen zuteil werden, fiel demgegenüber bei der Bewertung nicht ins Gewicht.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Beschluss, 11 TaBV 114/08



BFH – Urteil, IV R 21/06 vom 25.03.2009

Rechtsgebiete:BewG, EStG
Schlagworte:Hofladen oder räumlich vom Hof getrenntes Handelsgeschäft als Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebs oder als selbständiger Gewerbebetrieb, Absatz zugekaufter Fremdprodukte, Zukaufsgrenzen
Stichwort:Nebenbetrieb
Leitsatz:1. Eine auf dem Hof befindliche Verkaufsstelle oder ein auf dem Hof befindliches Handelsgeschäft (Hofladen) und ebenso das räumlich getrennte Handelsgeschäft sind Bestandteile des landwirtschaftlichen Betriebs, wenn darin ausschließlich Eigenprodukte vertrieben werden.

2. Werden in dem Hofladen oder dem Handelsgeschäft zugekaufte Produkte abgesetzt, entsteht neben dem landwirtschaftlichen Betrieb ein selbständiger Gewerbebetrieb, wenn der Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Produkten ein Drittel des Nettogesamtumsatzes des Hofladens bzw. des Handelsgeschäfts oder 51 500 EUR nachhaltig übersteigt.

3. Fremdprodukte, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses verwendet werden, sind nicht in die Ermittlung der schädlichen Zukaufsgrenze einzubeziehen.

4. Die nachhaltige Überschreitung der Zukaufsgrenzen führt nur zur Umqualifizierung sämtlicher im Hofladen oder Handelsgeschäft getätigter Umsätze.

5. Das Vorliegen einer nachhaltigen Überschreitung der Zukaufsgrenzen beurteilt sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Strukturwandel im Bereich der Landwirtschaft (Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 IV R 10/05, BFHE 216, 241, BStBl II 2007, 516).
Volltext: BFH - Urteil, IV R 21/06

OVG-SAARLAND – Beschluss, 2 A 267/08 vom 10.02.2009

Rechtsgebiete:BauNVO 1977, VwGO
Stichwort:Nebenbetrieb
Leitsatz:Eine allgemeine abstrakte Bestimmung des Begriffs des "Einkaufszentrums" in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO (1977) ist nicht möglich. Entscheidend ist bei einer räumlichen Konzentration mehrerer Einzelhandelsgeschäfte auf einem Grundstück die Situation im Einzelfall.

Nicht notwendig für die Annahme eines Einkaufszentrums ist insoweit ein von vorneherein einheitlich geplanter, finanzierter, gebauter und verwalteter Gebäudekomplex. Ein auch in Betracht zu ziehendes zeitlich versetztes Zusammenwachsen mehrerer Betriebe zu einem Einkaufszentrum setzt neben einer räumlichen Konzentration voraus, dass die einzelnen Betriebe ein Mindestmaß an äußerlich in Erscheinung tretender gemeinsamer Organisation und/oder Kooperation aufweisen, die sie als planvoll aufeinander bezogenes Ganzes erscheinen lassen.

Aufgrund des Regelungszusammenhangs und des dem § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 zugrunde liegenden Ziels des Verordnungsgebers, letztlich der Sicherstellung einer verbrauchernahen Versorgung durch Einzelhandelsbetriebe im zentralen Siedlungsraum, ist auf das äußere Erscheinungsbild und die Wahrnehmung eines "Zentrums" durch die Kunden abzustellen. Entscheidend ist mithin, ob die jeweils konkrete Ansammlung von Läden vom Kunden als Einkaufszentrum empfunden wird, aus dessen Sicht als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung tritt und dadurch eine besondere Anziehungskraft auf Käufer ausübt (hier bejaht für sieben Einzelhandelsgeschäfte auf einem Grundstück mit einer Verkaufsfläche von 3.642 qm, sich ergänzendem Sortiment und gemeinsamer Binnenerschließung).

Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall im Ergebnis "mit Gewissheit" richtig ist, ist keine sich im Zulassungsverfahren stellende Frage. Das gilt insbesondere in baurechtlichen Streitigkeiten, in denen eine Wertung des Sachverhalts und zu deren Vornahme wiederum eine Ortsbesichtigung notwendig sind.

Aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Sache nicht auf den Einzelrichter übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO), lässt sich nicht herleiten, dass die Sache besondere rechtliche und/oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufweist.

Das Verwaltungsgericht verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht, wenn ein in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertretener Beteiligter dort keine Beweisanträge gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, solche Beweisanträge zu ersetzen.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 A 267/08

LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 67/08 vom 23.01.2009

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Amtszeit eines Betriebsrats, Beendigung der Amtszeit aufgrund eines Zuordnungstarifvertrags im Betrieb eines Betriebserwerbers, Wirksamkeit eines Zuordnungstarifvertrages
Stichwort:Nebenbetrieb
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 67/08


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