Gegenstand der Auseinandersetzung ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten von Deutschland aus operierenden Einrichtung zur internationalen kulturellen Zusammenarbeit bezüglich Mitarbeitern, die ausschließlich für einen befristeten Auslandseinsatz beschäftigt werden und organisatorisch einem der vom Arbeitgeber im Ausland unterhaltenen Kulturinstitute zugewiesen sind. Mit der vorliegenden Entscheidung wird für den konkreten Fall der für die Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Inlandsbezug verneint, weil die Mitarbeiter ausschließlich für den Auslandseinsatz beschäftigt werden, weil individualrechtlich keine Rückrufmöglichkeit nach Deutschland vorbehalten ist und weil die Mitarbeiter dem Weisungsrecht des jeweiligen Institutsleiters unterworfen sind. Die Tatsache, dass die Gesamteinsatzplanung der betroffenen Mitarbeiter vom Arbeitgeber in Deutschland unter der Federführung des auswärtigen Amts konzipiert wird und dass den Mitarbeitern in Deutschland Fortbildungsmaßnahmen zuteil werden, fiel demgegenüber bei der Bewertung nicht ins Gewicht.
1. Eine auf dem Hof befindliche Verkaufsstelle oder ein auf dem Hof befindliches Handelsgeschäft (Hofladen) und ebenso das räumlich getrennte Handelsgeschäft sind Bestandteile des landwirtschaftlichen Betriebs, wenn darin ausschließlich Eigenprodukte vertrieben werden.
2. Werden in dem Hofladen oder dem Handelsgeschäft zugekaufte Produkte abgesetzt, entsteht neben dem landwirtschaftlichen Betrieb ein selbständiger Gewerbebetrieb, wenn der Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Produkten ein Drittel des Nettogesamtumsatzes des Hofladens bzw. des Handelsgeschäfts oder 51 500 EUR nachhaltig übersteigt.
3. Fremdprodukte, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses verwendet werden, sind nicht in die Ermittlung der schädlichen Zukaufsgrenze einzubeziehen.
4. Die nachhaltige Überschreitung der Zukaufsgrenzen führt nur zur Umqualifizierung sämtlicher im Hofladen oder Handelsgeschäft getätigter Umsätze.
5. Das Vorliegen einer nachhaltigen Überschreitung der Zukaufsgrenzen beurteilt sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Strukturwandel im Bereich der Landwirtschaft (Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 IV R 10/05, BFHE 216, 241, BStBl II 2007, 516).
Eine allgemeine abstrakte Bestimmung des Begriffs des "Einkaufszentrums" in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO (1977) ist nicht möglich. Entscheidend ist bei einer räumlichen Konzentration mehrerer Einzelhandelsgeschäfte auf einem Grundstück die Situation im Einzelfall.
Nicht notwendig für die Annahme eines Einkaufszentrums ist insoweit ein von vorneherein einheitlich geplanter, finanzierter, gebauter und verwalteter Gebäudekomplex. Ein auch in Betracht zu ziehendes zeitlich versetztes Zusammenwachsen mehrerer Betriebe zu einem Einkaufszentrum setzt neben einer räumlichen Konzentration voraus, dass die einzelnen Betriebe ein Mindestmaß an äußerlich in Erscheinung tretender gemeinsamer Organisation und/oder Kooperation aufweisen, die sie als planvoll aufeinander bezogenes Ganzes erscheinen lassen.
Aufgrund des Regelungszusammenhangs und des dem § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 zugrunde liegenden Ziels des Verordnungsgebers, letztlich der Sicherstellung einer verbrauchernahen Versorgung durch Einzelhandelsbetriebe im zentralen Siedlungsraum, ist auf das äußere Erscheinungsbild und die Wahrnehmung eines "Zentrums" durch die Kunden abzustellen. Entscheidend ist mithin, ob die jeweils konkrete Ansammlung von Läden vom Kunden als Einkaufszentrum empfunden wird, aus dessen Sicht als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung tritt und dadurch eine besondere Anziehungskraft auf Käufer ausübt (hier bejaht für sieben Einzelhandelsgeschäfte auf einem Grundstück mit einer Verkaufsfläche von 3.642 qm, sich ergänzendem Sortiment und gemeinsamer Binnenerschließung).
Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall im Ergebnis "mit Gewissheit" richtig ist, ist keine sich im Zulassungsverfahren stellende Frage. Das gilt insbesondere in baurechtlichen Streitigkeiten, in denen eine Wertung des Sachverhalts und zu deren Vornahme wiederum eine Ortsbesichtigung notwendig sind.
Aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Sache nicht auf den Einzelrichter übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO), lässt sich nicht herleiten, dass die Sache besondere rechtliche und/oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufweist.
Das Verwaltungsgericht verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht, wenn ein in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertretener Beteiligter dort keine Beweisanträge gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, solche Beweisanträge zu ersetzen.
Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen ist durch § 38 Satz 1 Halbs. 2 BauGB um ein planerisches Element angereichert worden.
Bei der insoweit erforderlichen Abwägung sind städtebauliche Belange nicht nur der Standortgemeinde, sondern auch der benachbarten Gemeinden in den Blick zu nehmen.
Einzelfallentscheidung zum Bestehen einer Reihe von Verzugslohn- und Aufwendungsersatzansprüchen sowie zur Frage des Erlöschens dieser Ansprüche durch Aufrechnung mit einem bereicherungsrechtlichen Gegenanspruch durch die Arbeitgeberin.
1. Ein Zuordnungstarifvertrag kann mehrere selbständige Betriebe im Sinne des § 1 BetrVG wirksam erfassen, ohne dass die Tarifparteien ihre Regelungskompetenz dadurch überschreiten (mit BAG vom 24.1.2001 - u.a.: 4 ABR 4/00).
2. Durch die Novellierung des BetrVG 2001 wurden in § 3 BetrVG keine Tatbestandsvoraussetzungen geschaffen, die einer Weitergeltung von nach altem Recht abgeschlossenen Tarifverträgen entgegenstehen könnten.
3. Dass sich bei der Schaffung von Zuordnungstarifverträgen im Sinne des § 3 BetrVG alte und neue Fassung die Anzahl der auf jede Betriebsstätte bezogen maximal möglichen Betriebsratsmitglieder unter Umständen reduziert, ist gesetzlich gewollt und daher kein Unwirksamkeitsgrund.
4. Zur Eingliederung eines selbständigen Betriebes in einen anderen Betrieb.
Die Regelung in § 1 Abs. 2 HwO ist für die Frage der Zugehörigkeit handwerksähnlicher Gewerbebetriebe zur Handwerkskammer (§ 90 Abs. 2 HwO) nicht entsprechend anwendbar.
Eine Tätigkeit, die sich lediglich auf einen Teilbereich aus dem Berufsbild eines in der Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbes erstreckt, begründet eine Zugehörigkeit zur Handwerkskammer nur, wenn sie dem typischen Erscheinungsbild dieses Gewerbes entspricht und in handwerksähnlicher Betriebsform ausgeübt wird. Dies setzt ein Mindestmaß an Fachkenntnissen und einen gewissen Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit voraus (hier verneint für den Betrieb eines Nagelstudios).
Ein Landwirt, der auch einen Gewerbebetrieb für Klärschlammtransporte unterhält, erzielt mit den Einnahmen für den Transport und die Ausbringung von Klärschlamm auch insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht aus Landwirtschaft, als er den Klärschlamm mit Maschinen des Gewerbebetriebs auf selbstbewirtschafteten Feldern ausbringt.
Der Beurteilungszeitraum für die Totalgewinnprognose bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb erstreckt sich nur auf die Dauer des Pachtverhältnisses. Dies gilt auch dann, wenn das Pachtverhältnis lediglich eine Vorstufe zu der später geplanten unentgeltlichen Hofübergabe ist.
1. Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme tritt der aufnehmende Rechtsträger in die vom verschmolzenen Rechtsträger vereinbarten Firmentarifverträge als Tarifvertragspartei ein.
2. Die unmittelbare und zwingende Wirkung von Tarifverträgen kann nicht durch Bestimmungen in der Satzung eines Tarifvertragspartners eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für § 95 der Satzung ver.di.
3. Ist im Falle einer Tarifkonkurrenz ein Verbandstarifvertrag von einem Firmentarifvertrag nach dem Spezialitätsprinzip verdrängt worden und endet der Firmentarifvertrag, so wirken die Normen des Firmentarifvertrages nach § 4 Abs. 5 TVG nach. Kommt der Abschluss eines Folge-Firmentarifvertrages auf Grund der konkreten Umstände nicht in Betracht (hier: wegen Verschmelzung des Arbeitgebers), gilt der bisher verdrängte, nach wie vor vollwirksame Flächentarifvertrag für die ihm unterworfenen Arbeitsverhältnisse wieder unmittelbar und zwingend.
Die Voraussetzungen einer selbständigen baulichen Betriebsabteilung im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt VI VTV/Bau liegen nicht vor, wenn die Arbeitnehmer je nach Auftragslage sowohl für bauliche wie für nichtbauliche Arbeiten eingesetzt werden.
In § 4 Abs. 2 BetrVG ist die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung eigenständiger nicht betriebsratsfähiger Betriebe zu einem Hauptbetrieb geregelt. Unterhält der Arbeitgeber neben dem nicht betriebsratsfähigen Betrieb mehrere weitere Betriebe und wird die Leitung des nicht betriebsratsfähigen Betriebs in personellen und sozialen Angelegenheiten von der Leitung eines der anderen Betriebe beratend unterstützt, ist dieser Betrieb Hauptbetrieb iSv. § 4 Abs. 2 BetrVG.
1. Schafft ein Landwirt Wirtschaftsgüter an, die er im eigenen Betrieb nicht benötigt, und erbringt er damit Dienstleistungen für Dritte, so wird er von Anfang an gewerblich tätig, auch wenn er die betreffenden Wirtschaftsgüter gelegentlich in der eigenen Landwirtschaft einsetzt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 IV R 19/90, BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651).
2. Von einer gesonderten gewerblichen Tätigkeit ist auch dann auszugehen, wenn der Umsatz aus solchen Dienstleistungen nachhaltig ein Drittel des Gesamtumsatzes des Landwirts oder den absoluten Betrag von 51 500 ¤ im Wirtschaftsjahr übersteigt. Werden diese Grenzen nicht überschritten, ist die Zuordnung zu einem gewerblichen Betriebsvermögen (erst) dann erforderlich, wenn der Einsatz für eigenbetriebliche Zwecke geringfügig ist und nachhaltig einen Umfang von 10 % unterschreitet (Anschluss an das BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 45/02, BFHE 205, 162, BStBl II 2004, 512).
3. Für die Entscheidung der Frage, ob eine dieser Grenzen nachhaltig über- bzw. unterschritten wurde mit der Folge, dass ein Gewerbebetrieb anzunehmen ist, kann ein Beobachtungszeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt werden. Beruht die Über- bzw. Unterschreitung nicht auf Maßnahmen, die von Anfang an einen Gewerbebetrieb begründen, ist nach Ablauf des Beobachtungszeitraums (von drei Jahren) ab dem vierten Wirtschaftsjahr ein Gewerbebetrieb anzunehmen.
4. Bei Landwirten, die den Gewinn nach § 13a EStG ermitteln, sind die Erträge aus einem überbetrieblichen Maschineneinsatz für andere Landwirte mit dem Grundbetrag abgegolten. Dagegen war der Lohnanteil, der in den Einnahmen aus den Dienstleistungen enthalten ist, grundsätzlich nach § 13a Abs. 8 Nr. 3 EStG a.F. zu erfassen.
Ein Schutz der kommunalen Planungshoheit gegen Fachplanungen auf fremdem Gebiet besteht nur, wenn eine eigene hinreichend konkrete Planung nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde entzieht.
Arbeitsunfälle bei einer Fahrt von einer versicherten Tätigkeit zu einer anderen sind beim Fehlen einer Spezialregelung der am Zielort beabsichtigten Tätigkeit zuzurechnen.
Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (wie Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 -).
Ob es sich um einen einzigen oder um mehrere Betriebe handelt, bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Ein Einzelhandelsbetrieb ist nur dann als selbstständig anzusehen, wenn er unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und deshalb als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre (wie Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 14.04 -). Dies ist bei einem Betrieb zu bejahen, der über einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume verfügt (hier: Getränkemarkt neben einem Lebensmittel-Discount-Markt).
1. Gegen vom Registergericht betreffend eine Handelsregisteranmeldung durch Zwischenverfügung vorgebrachte Beanstandungen ist die Beschwerde eröffnet.
2. Die private company limited by shares des englischen Rechts ist eine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 13e Abs. 1 HGB (vgl. Art. 1 RL 68/151/EWG vom 09.03.1968 (ABl. L 65, S. 8) i.V.m. Art. 1 RL 78/660/EWG vom 14.08.1978 (ABl. 222, S. 11) und Art. 1 RL 88/667/EWG vom 21.12.1989 (ABl. L 395, S. 40).
3. Art. 2 Abs. 1 der RL 89/666/EWG erstreckt die Offenlegungspflicht "lediglich" auf Angaben "zur Tätigkeit der Zweigniederlassung" (Art. 2 Abs. 1 lit. b). Da § 13e HGB die Richtlinie umsetzt, beschränkt er die Offenlegung zum Gegenstand der Zweigniederlassung auf Angaben, welche die Zweigniederlassung selbst betreffen sowie auf Hinweise auf das Register der Gesellschaft.
4. Zur Feststellung, dass es sich bei der angemeldeten Zweigniederlassung nicht um eine eigenständige Gesellschaft, sondern um einen Nebenbetrieb der Gesellschaft selbst handelt, kann aus § 13e HGB Abs. 2 HGB die Notwendigkeit eines i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG bestimmt bezeichneten Unternehmensgegenstandes abgeleitet werden (ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2005., GmbHR 2005, 1130).
Wird Vorbringen eines verfristeten Widerspruchs im Widerspruchsbescheid unter dem Gesichtspunkt eines Antrages auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sachlich beschieden, der Widerspruch jedoch unter Hinweis auf die Verfristung als unzulässig zurückgewiesen, eröffnet dies nicht die Möglichkeit der Anfechtungsklage gegen den Ausgangsbescheid, sondern allenfalls die Möglichkeit der Erhebung einer Verpflich-tungsklage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens.
Auch dann, wenn zwei Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb unterhalten, in dem bauliche Leistungen nicht arbeitszeitlich überwiegend erbracht werden, kann eine selbständige baugewerbliche Betriebsabteilung iSv § 1 Abs. 2 Abschn. VI vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn die dem einen Unternehmen arbeitsvertraglich zugeordneten Arbeitnehmer überwiegend bauliche Leistungen erbringen, diese baulichen Leistungen organisatorisch verselbständigt sind und sich diese Tätigkeiten von den übrigen im Gemeinschaftsbetrieb verrichteten deutlich unterscheiden. In diesem Falle schuldet der Unternehmer, der Arbeitgeber dieser Arbeitnehmer ist, die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen.
1. Will sich ein Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag vorbehalten, übertarifliche Leistungen einzustellen und nicht nur auf Tariflohnerhöhungen anzurechnen, so wird dies nicht hinreichend deutlich, wenn er den Vorbehalt mit einer Regelung darüber verbindet, mit welchen Tariflohnerhöhungen eine Verrechnung möglich sein soll.
2. In diesen Fällen ist von einem wirksamen Anrechnungsvorbehalt auszugehen. § 306 Abs. 2 BGB (Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion) steht dem nicht entgegen.
Feststellungsklagen - und entsprechende Eilanträge - zur Klärung der handwerksrechtlichen Zulässigkeit einer ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübten Tätigkeit sind gegen den Träger der für Entscheidungen nach § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung zuständigen Behörde zu richten.
Klagen und Eilanträgen dieser Art fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn die zuständige Behörde nicht zuvor mit dem Sachvorgang befasst war.
1. Die Regelung des Tronc- und Gehaltstarifvertrages für die Spielbank Bad Homburg, wonach der Tronc (teilweise) auch zur Bezahlung der bei der Spielbank beschäftigten Restaurantmitarbeiter verwendet werden darf, ist rechtlich nicht zu beanstanden (Bestätigung des Berufungsurteils v. 09. August 1999 - 16 Sa 3026/98).
2. Macht ein Arbeitnehmer mit der Begründung eines Verstosses tariflicher Bestimmungen gegen gesetzliche Regelungen Ansprüche auf "Gehaltsnachzahlung" geltend, so genügt dies im Hinblick auf noch nicht fällige Ansprüche nicht zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist, die schriftliche Geltendmachung sowie die Bezeichnung des Anspruchs im einzelnen verlangt.
3. Erheben mehrere Arbeitnehmer wegen Verstosses tariflicher Regelungen gegen gesetzliche Bestimmungen in unterschiedlichen Prozessen Zahlungsklagen gegen den Arbeitgeber und wird vor dem Arbeitsgericht vereinbart, dass der Ausgang eines Verfahrens ("Musterprozess") mit Erlangung der Rechtskraft auch für die übrigen Verfahren gültig sein soll, wird dann die Musterklage in erster und zweiter Instanz abgewiesen und schließen die Parteien des Musterprozesses vor einer Entscheidung des BAG in diesem Musterverfahren eine Vereinbarung, wonach die Revision zurückgenommen und an alle an der Musterprozessvereinbarung Beteiligten ein bestimmter Betrag gezahlt werden soll, so können Arbeitnehmer, die keine Klage erhoben hatte, weder aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung noch aus sonstigen Gründen ebenfalls Zahlung des Vergleichsbetrages fordern.
1. Erbringt ein Landwirt mit Wirtschaftsgütern seines Betriebsvermögens auch Dienstleistungen für andere Land- und Forstwirte, kann es sich um landwirtschaftliche Nebenleistungen handeln, wenn diese Wirtschaftsgüter auch für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sind.
2. Eine gewerbliche Tätigkeit ist aber anzunehmen, wenn der Umsatz aus den erbrachten Dienstleistungen nachhaltig ein Drittel des Gesamtumsatzes des Land- und Forstwirts oder die in R 135 Abs. 9 Satz 3 EStR genannte Grenze von 51 500 ¤ (100 000 DM) übersteigt.
Ist eine geschiedene Ehefrau ihrem Kind aus erster Ehe barunterhaltspflichtig, kommt eine Kontrollberechnung anhand des bei einem hypothetischen Rollentausch erzielbaren Erwerbseinkommens nicht in Betracht, wenn ein solcher Rollentausch tatsächlich nicht stattgefunden hat, weil die Ehefrau wie schon zuvor in ihrer ersten Ehe die Führung des Haushalts und die Betreuung der Kinder übernommen hat (Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590 und vom 26. September 1984 - IVb ZR 32/83 - NJW 1985, 318 und Fortführung der bisherigen "Hausmannrechtsprechung").
Geldspielgeräte dürfen in Bowlingcentern nicht aufgestellt werden, wenn sie den Charakter einer Sporthalle haben und die Ausübung des Sports die Einrichtung prägt.
1.) Dritte, die von Auflagen in einem Planfeststellungsbeschluss, die andere begünstigen, nachteilig betroffen werden, können diese mit der Anfechtungsklage angreifen, auch wenn der Planfeststellungsbeschluss bei Erfolg der Klage unvollständig wird.
2.)
a.) Das Eigentum verleiht kein subjektives Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfangs. Gleichwohl gebietet es das planungsrechtliche Abwägungsgebot, das wirtschaftliche Interesse an der unbeeinträchtigten weiteren Nutzung von mit erheblichen Investitionen geschaffenen Erwerbsquellen als Belang zu berücksichtigen, auch wenn der Schutzbereich des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht berührt wird.
b.) Wenn ein Fehler bei der Abwägung danach erheblicher Belange Dritter zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen kann, muss der Dritte auch auf einen mit der Verpflichtungsklage geltend zu machenden Ergänzungs- oder Änderungsanspruch verwiesen werden können, wenn bereits damit seinem Anliegen Rechnung getragen wird. Als Rechtsgrundlage dafür kommt § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG in entsprechender Anwendung oder das Abwägungsgebot in Betracht (im Anschluss an BayVGH, Urt. v. 12. Dezember 2001 - 8 A 00.40054 -, UPR 2002, 348, 350).
3.) Maßnahmen aktiven Lärmschutzes können bei Beachtung der Prärogative des § 41 Abs. 1 BImSchG jedenfalls dann unterbleiben, wennn sie aus Gründen der Stadtbildpflege oder zur Wahrung sonstiger öffentlicher Belange mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Dafür kann die vom Bundesverwaltungsgericht unterschiedlich beantwortete Frage unentschieden bleiben, ob § 41 BImSchG striktes Recht enthält oder Bestandteil der planerischen Abwägung ist.
4.) Das Interesse des Betreibers einer Tank- und Raststätte an einer Autobahn daran, dass die Einrichtung für Vorbeifahrende sichtbar bleibt, ist im allgemeinen von geringem Gewicht und rechtfertigt grundsätzlich keine Mehrkosten für transparente Schallschutzwände.
1. Ist im Arbeitsvertrag mit dem tarifgebundenen Arbeitgeber vereinbart, für das Arbeitsverhältnis "gelten die Bedingungen des jeweils gültigen Tarifvertrages", so stellt dies in der Regel eine "Tarifwechselklausel" dar.
2. Mit dieser Tarifwechselklausel wird zunächst auf die Tarifverträge Bezug genommen, an die der Arbeitgeber bei Abschluß des Arbeitsvertrages gebunden ist.
3. Eine solche Tarifwechselklausel bewirkt auch, daß an Stelle der Bedingungen dieser Tarifverträge die Normen anderer Tarifverträge anzuwenden sind, an die der Arbeitgeber im Falle des Wechsels seiner Tarifgebundenheit gebunden ist.
4. Die Vereinbarung gemäß Leitsatz 1 stellt zugleich eine Gleichstellungsabrede dar. Endet die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers ersatzlos, so gelten die Bedingungen des in Bezug genommenen Tarifvertrages mit dem Stand (statisch) weiter, den sie bei Wegfall der Tarifgebundenheit haben.
Wird dem Betroffenen ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zur Last gelegt, müssen die handwerklichen Arbeiten, die der Betroffene ohne Eintragung in die Handwerksrolle im Rahmen eines stehenden Gewerbes ausgeführt hat, im Einzelnen - für jeden Auftrag - nach Art, Umfang, Zeit und Ort dargelegt werden.