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Nebenbestimmung

Entscheidungen der Gerichte

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 1 B 08.2890 vom 30.07.2009

Bei einem im Verwaltungsprozess erfolgreichen, auf Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG (neues Beweismittel) gestützten Antrag eines Nachbarn auf Wiederaufgreifen eines Baugenehmigungsverfahrens kommt ein "Durchgriff" der gerichtlichen Entscheidung auf die im wiederaufgegriffenen Verfahren zu treffende Sachentscheidung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die neue Sachentscheidung nicht in einer (Teil-)Aufhebung der ursprünglichen Baugenehmigung, sondern in einer Änderung des Inhalts der Genehmigung (durch strengere, dem Schutz des Nachbarn vor Lärmimmissionen dienende Nebenbestimmungen) bestehen wird (Abgrenzung zu BVerwG vom 21.4.1982 NJW 1982, 2204 = BayVBl 1983, 24).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 OA 248/09 vom 16.07.2009

Der Streitwert für Klagen gegen die Nebenbestimmung eines Aufenthaltstitels (hier: Wohnsitzauflage) ist in der Regel mit dem vollen Auffangwert anzusetzen.

BFH – Urteil, IV R 26/06 vom 24.06.2009

1. Der kapitalisiert ausgezahlte Zinszuschuss für die Aufnahme eines langjährigen Kapitalmarktdarlehens ist passiv abzugrenzen.

2. Der Rechnungsabgrenzungsposten ist ratierlich über die gesamte Darlehenslaufzeit und je nach Ausgestaltung des Darlehensvertrages linear oder degressiv aufzulösen.

3. Bei vorzeitiger Sondertilgung des Darlehens ist der Passivposten im Verhältnis der Sondertilgung zu dem Gesamtdarlehensbetrag aufzulösen.

BFH – Urteil, IV R 10/06 vom 19.02.2009

Bei der Prüfung, ob eine Tätigkeit wie z.B. die Errichtung von Gebäuden als nachhaltig anzusehen ist, sind die Vertragsleistungen eines Generalunternehmers dem Auftraggeber jeweils gesondert als Einzelaktivitäten zuzurechnen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 13 S 2863/08 vom 12.02.2009

Stehen mehrere Nebenbestimmungen oder andere Zusätze zu einer ausländerrechtlichen Duldung in Streit, ist der Streitwert insgesamt nur auf 5.000,--EUR festzusetzen. Eine Addition nach § 39 Abs. 1 GKG findet insoweit nicht statt.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10388/08.OVG vom 15.10.2008

1. Ein die Abweichung von Zielen der Raumordnung zulassender Bescheid der obersten Landesplanungsbehörde ist nicht nur gegenüber der Belegenheitsgemeinde des Vorhabens, sondern auch gegenüber anderen Kommunen ein Verwaltungsakt.

2. Das Beeinträchtigungsverbot nach Kap. 3.4.1.3 Abs. 8 des Landesentwicklungsprogramms (LEP) III stellt ein verbindliches Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG dar.

3. Im Einzelfall können auch Feststellungen in einem Bescheid der zuständigen Raumordnungsbehörde zum Nichterfordernis einer Zielabweichung nach § 8 Abs. 3 LPlG einen Verwaltungsakt begründen (hier bejaht).

4. Einer Nachbarkommune fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für das Vorgehen gegen einen ihr ungünstigen Zielabweichungsbescheid, da dieser im Falle seiner Bestandskraft Tatbestandswirkung entfaltet und eine inzidente Überprüfung in einem späteren Normenkontrollverfahren folglich ausgeschlossen wäre.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 2322/07 vom 14.04.2008

1. Soll einer bestandskräftigen Baugenehmigung nachträglich ein Widerrufsvorbehalt beigefügt werden, müssen die Voraussetzungen des § 48 oder des § 49 LVwVfG vorliegen.

2. Bedarf es nach § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG keiner Sondernutzungserlaubnis, weil für das Vorhaben auch eine Baugenehmigung erforderlich ist, ist die Baugenehmigungsbehörde unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 6 StrG zwar berechtigt, der Baugenehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen einen Widerrufsvorbehalt beizufügen, sie ist hierzu aber nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG verpflichtet.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 LA 458/07 vom 31.03.2008

1. Mit Ziffer 1.2 der Nebenbestimmungen für die Zulassung zum Betrieb öffentlicher Spielbanken in Niedersachsen vom 24. Juni 2004 hat die Spielbankenaufsicht des Landes den zehn in Niedersachsen ortsgebunden zugelassenen Spielbanken die Erlaubnis zum Angebot von Glücksspielen im Internet dem Grunde nach erteilt.

2. Nachfolgende Regelungen des Niedersächsischen Spielbankengesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 605) und des Gesetzes zu Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756) lassen die Erlaubnis zum Angebot von Glücksspielen im Internet nach Ziffer 1.2 der Nebenbestimmungen vom 24. Juni 2004 unberührt.

BFH – Urteil, IV R 74/05 vom 06.03.2008

Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft entfaltet verfahrensrechtlich gegenüber dem Organträger nicht die Wirkung eines Grundlagenbescheids.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10976/07.OVG vom 16.01.2008

1. Das Landesnaturschutzgesetz lässt ebenso wie zuvor das Landespflegegesetz Einschränkungen vom Beseitigungsverbot in Baumschutzverordnungen und -satzungen nicht nur aus Gründen der Verkehrssicherheit, sondern auch zur Ermöglichung sonst zulässiger (baulicher) Grundstücksnutzungen zu (§ 23 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG).

2. Die Baumfällgenehmigung darf mit der Auflage zu Ersatzpflanzungen oder Ersatzzahlungen verknüpft werden.

3. Die Anknüpfung der Ersatzmaßnahmen an die "Funktionsleistung des entfernten Baumes" ist hinreichend bestimmbar, verlangt allerdings eine für den Bürger nachvollziehbare Begründung im jeweiligen Genehmigungsbescheid.

BFH – Urteil, II R 44/05 vom 22.08.2007

Ein Erstbescheid, der in der unzutreffenden Annahme der Nichtigkeit eines vorangegangenen nach § 165 AO vorläufigen Bescheides ergeht, kann gemäß § 128 AO auch noch im Revisionsverfahren in einen Änderungsbescheid i.S. des § 165 Abs. 2 AO umgedeutet werden, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 94/05 vom 16.08.2007

1. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO muss durch besondere Umstände hinreichend konkretisiert sein; die streitigen Beziehungen müssen sich zu einer festen Form verdichtet haben. Das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung hieran muss gegenüber dem Prozessgegner bestehen.

2. Die Zustimmung des neuen Beklagten zu einem Parteilwechsel in der Berufungsinstanz ist entbehrlich, wenn sie rechtsmissbräuchlich verweigert wird, insbesondere weil dem Beklagten, der die Zustimmung verweigert, durch eine solche Klageänderung offensichtlich keinerlei prozessuale Nachteile entstehen können. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Sachverhalt im Wesentlichen feststeht und unbestritten ist und eine Absicht des Klägers, den Beklagten in seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen, nach Lage des Falles nicht in Betracht kommt bzw. der neue Beklagte bereits durch seine Prozessstellung in der ersten Instanz Gelegenheit hatte, zur Sache vorzutragen und Einfluss auf den Prozessverlauf zu nehmen.

3. Wird eine Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und entscheidet das Gericht deshalb gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur über die Kosten des Rechtsstreits, hindert dies einen Kläger grundsätzlich nicht daran, die Klage zu wiederholen.

4. Ist ein Kläger der Gefahr ausgesetzt, bei Fortsetzung eines Betriebs rechtswidrig zu handeln und zukünftig mit Ordnungsverfügungen belegt zu werden, ist es ihm nicht zuzumuten, die durch einen Meinungsstreit hervorgerufene Rechtsunsicherheit über die Rechtslage hinzunehmen. In einem solchen Fall ist eine vorbeugende Feststellungsklage zulässig.

5. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird nicht rechtswidrig, wenn sich die Rechts- oder Sachlage nach Erteilung ändert. Dieser an die Wirksamkeit des Verwaltungsakts anknüpfende - formelle - Bestandsschutz geht allerdings nur so weit, wie die Regelungswirkung der Genehmigung reicht.

6. Werden in eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung Nebenbestimmungen zum Tierschutz aufgenommen, ist die tierschutzrechtliche Legalität der Anlage Inhalt der Genehmigung geworden.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 13 S 1445/07 vom 03.08.2007

Für Klagen, die Nebenbestimmungen zur Aufenthaltserlaubnis betreffen (hier über die Geltungsdauer) gilt der Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR pro Person (§ 52 Abs. 2 GKG).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 13 S 152/07 vom 22.05.2007

Wird einer belastenden Verfügung durch isolierten Änderungsbescheid nachträglich eine begünstigende Bedingung beigefügt, dann führt dies nicht zur Erledigung des die Ausgangsverfügung betreffenden Rechtsstreits, wenn der Kläger den geänderten Verwaltungsakt nicht akzeptiert; er ist vielmehr gehalten, die Ausgangsverfügung in der geänderten Gestalt zum Streitgegenstand der Anfechtungsklage zu machen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 15.06 vom 26.04.2007

Die Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV stehen nicht der Festlegung niedrigerer Kontrollwerte entgegen, die den genehmigungskonformen Betrieb der Abfallbehandlungsanlage nachprüfbar machen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 LA 114/06 vom 09.02.2007

1. Die Möglichkeit, eine Genehmigung mit Nebenbestimmungen zu versehen, beschränkt sich nicht nur auf "die von dem Unternehmer sicherzustellende Bereitschaft des Unternehmens" gemäß § 24 Nr. 1 NRettDG, sondern über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus auch auf die Einsatzbereitschaft des einzusetzenden Luftfahrzeuges.

Zu der aus § 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 NRettDG abzuleitenden Pflicht zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des von ihm eingesetzten Betriebsmittels gehört auch die Verpflichtung des Unternehmers, Zeiten, in denen sein Betriebsmittel nicht für die Übernahme eines qualifizierten Krankentransports bereitsteht, der Koordinierungsstelle mitzuteilen.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 24 C 06.2854 vom 29.01.2007

Als Streitwert ist bei isolierter Anfechtung einer Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis der unveränderte Auffangstreitwert festzusetzen.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 24 CS 06.2958 vom 21.12.2006

Zur Rechtmäßigkeit sofort vollziehbarer Nebenbestimmungen zu einer Duldung, wenn ein seit vielen Jahren in der Bundesrepublik lebender Ausländer nur zögerlich an der Beschaffung von Heimreisepapieren mitwirkt.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 1 L 293/05 vom 09.11.2006

1. Das Bestimmtheitsgebot erfordert nicht, dass in einem Zuwendungsbescheid allgemeine oder zusätzliche Nebenbestimmungen unmittelbar aufgeführt werden. Die Bestimmungen können auch durch Bezugnahme auf ein gesondertes Merkblatt zum Inhalt des Verwaltungsakts gemacht werden.

2. Zu den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit einer Nebenbestimmung zur Durchführung von Stickstoffuntersuchungen beim Weinanbau in einem Zuwendungsbescheid.

3. § 305c Abs. 1 BGB ist in einem Subventionsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

4. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung einer Förderung für den umweltschonenden Weinanbau von einem bestimmten Nachweisverfahren zur Feststellung von Bodenbelastungen abhängig gemacht wird.

5. Es liegt auch bei nur teilweise zweckwidriger Verwendung einer erhaltenen Subvention grundsätzlich im Auswahlermessen der Behörde, ob der Zuwendungsbescheid ganz oder nur teilweise aufgehoben wird. Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Zuwendungsbehörde einen Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung jährlicher Stickstoffuntersuchungen beim Weinanbau zum Anlass nimmt, die Zuwendung vollständig zu widerrufen, auch wenn der Zuwendungszeitraum bei der Entscheidung über den Widerruf noch nicht abgelaufen ist.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 12 TG 786/06 vom 09.06.2006

Die Nebenbestimmung in einem für Studienzwecke erteilten Aufenthaltstitel, wonach eine unselbstständige Erwerbstätigkeit nur bis zu 90 vollen bzw. 180 halben Arbeitstagen im Jahr gestattet ist, verhindert grundsätzlich ein Hineinwachsen in eine aufenthaltsrechtliche Position nach Art. 6 ARB 1/80 und ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH zum Assoziationsrecht nicht zu beanstanden.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 B 735/05 vom 16.03.2006

Ob es sich bei den einer nachträglich erteilten Baugenehmigung beigefügten Regelungen um selbständig anfechtbare Nebenbestimmungen handelt, richtet sich nach dem Empfängerhorizont.

BFH – Urteil, I R 125/04 vom 22.02.2006

1. Die Verwertung von Prüfungsfeststellungen, die ohne wirksame Prüfungsanordnung getroffen worden sind, ist nicht generell unzulässig. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Feststellungen im Rahmen eines erstmaligen Steuerbescheids oder einer Änderung gemäß § 164 Abs. 2 AO 1977 verwertet werden (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).

2. Ist in einem Steuerbescheid die Anordnung des Vorbehalts der Nachprüfung versehentlich unterblieben, so muss das FA den Bescheid nicht zunächst nach § 129 AO 1977 berichtigen, um ihn anschließend nach § 164 Abs. 2 AO 1977 ändern zu können. Vielmehr kann der Bescheid in diesem Fall unmittelbar nach § 164 Abs. 2 AO 1977 geändert werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. März 1996 I R 83/94, BFHE 180, 227, BStBl II 1996, 509).

3. Die Berichtigung nach § 129 AO 1977 kann auch im Rahmen einer Entscheidung erfolgen, in der über den Einspruch gegen den auf § 164 Abs. 2 AO 1977 gestützten Änderungsbescheid entschieden wird. Darin liegt jedenfalls dann keine "Verböserung" gegenüber jenem Bescheid, wenn der Nachprüfungsvorbehalt in dem Änderungsbescheid aufgehoben wurde und in der Einspruchsentscheidung nicht erneut angebracht wird.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LC 56/05 vom 11.01.2006

Nach der Satzung für das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist ein berufsunfähiges Mitglied bislang nicht verpflichtet, sich Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit zu unterziehen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10845/05.OVG vom 05.01.2006

1. Für die Entscheidung, ob bei Windkraftanlagen gemäß § 8 Abs. 10 Satz 2 LBauO eine - geringere - Tiefe der Abstandsfläche bis zu 0,25 H zugelassen werden kann, kommt es auf eine von der geplanten Windkraftanlage eventuell ausgehende Eiswurfgefahr nicht an, weil die Abstandsflächenregelungen des § 8 LBauO nicht geeignet sind, einer derartigen Gefahr zu begegnen, und deshalb eine entsprechende - nachbarschützende - Zielsetzung nicht verfolgen.

2. Einer im konkreten Einzelfall anzunehmenden Gefährdung ist vielmehr durch Schutzeinrichtungen oder -maßnahmen regelnde Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 LBauO Rechnung zu tragen (vgl. VV des Ministeriums der Finanzen vom 15. Oktober 2004 "Einführung von technischen Regeln als Technische Baubestimmungen", MinBl. 2004, 374 ff., 396).

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 6 B 00.860 vom 07.12.2005

1. Ist ein Baugebiet für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr ausschließlich über einen Knotenpunkt mit einer Kreisstraße zu erreichen, sind erschließungsbeitragsfähige, durch die neu hinzukommende Straße verursachte Kosten einer Veränderung der Kreisstraße auf alle Beitragspflichtigen des Baugebiets, nicht nur auf die Anlieger der neu hinzukommenden Straße zu verteilen.

2. Ein öffentlicher Feld- und Waldweg verschafft erschließungsbeitragsrechtlich keine anderweitige Anfahrmöglichkeit für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 1 B 03.2567 vom 05.12.2005

Zu den Anforderungen an die vorbeugende Untersagung einer genehmigungspflichtigen Nutzung von Wohnraum gegenüber dem Vermieter.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 1 B 03.2608 vom 05.12.2005

Zu den Anforderungen an die Untersagung einer genehmigungspflichtigen Nutzung von Wohnraum, der für die Bewohner den alleinigen Mittelpunkt ihrer privaten Existenz bildet.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 264/02 vom 17.06.2005

1. Eine zu weit gehende "Ausklammerung" von Genehmigungsvoraussetzungen und die "Abschiebung" auf Nebenbestimmungen begegnet Bedenken.

2. Sieht das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten ab, verletzt es seine Aufklärungspflicht nur dann, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste; dies ist nicht schon dann der Fall, wenn andere Sachverständige zu widersprechenden Ergebnissen gekommen sind.

BGH – Urteil, III ZR 358/03 vom 02.12.2004

a) Die See-Berufsgenossenschaft ist bei der Wahrnehmung der ihr nach § 6 Abs. 1 SeeaufgG zugewiesenen Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 4 SeeaufgG für Amtspflichtverletzungen ihrer Mitarbeiter haftungsrechtlich verantwortlich.

b) Auch bei der Geltendmachung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 34 GG. Der Bund, der gemeinschaftsrechtlich verpflichtet ist, den Ersatz des durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstandenen Schadens sicherzustellen, ist innerstaatlich nur dann Schuldner eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs, wenn ihn zugleich die Verantwortlichkeit nach Art. 34 Satz 1 GG trifft.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 22 B 03.3228 vom 07.10.2004

1. Zur Erhaltung der Fischfauna kann von einem Erlaubnis- oder Bewilligungsinhaber nach § 4 Abs. 2 Nr. 2a WHG die Wiederherstellung der Durchgängigkeit eines aufgestauten Fließgewässers gefordert werden, ohne dass die Voraussetzungen der entsprechenden landesfischereirechtlichen Vorschriften erfüllt sein müssten.

2. Die mit einer neu erteilten wasserrechtlichen Gestattung verbundene Verpflichtung zum Ausgleich benutzungsbedingter ökologischer Beeinträchtigungen stellt auch in den Fällen, in denen die Benutzungsanlage zugleich der Ausübung eines Altrechts dient, regelmäßig keinen Eingriff in dieses Recht dar.

3. Das Interesse eines Gewässerbenutzers an der Rentabilität seines bestehenden Betriebs begründet keine zwingende Zumutbarkeitsschranke für wasserwirtschaftlich erforderliche Nebenbestimmungen, sondern kann nur im Rahmen der Ermessensentscheidung als Abwägungsgesichtspunkt berücksichtigt werden.

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