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Nebenanlagen

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 11307/08.OVG vom 10.06.2009

Die Pflicht, einem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen (§ 9 Abs. 8 BauGB), gilt auch für Änderungspläne.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 B 11048/06.OVG vom 02.10.2006

Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Hühnerzucht und Geflügelhaltung in einem allgemeinen Wohngebiet.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 ME 101/04 vom 30.08.2004

Die Haltung von 30 Rassetauben und 20 Kanarienvögeln als reine Volierenhaltung kann in einem reinen Wohngebiet zulässig sein.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 439/03 vom 22.12.2003

1. Die Bekanntmachungsregelung einer Hauptsatzung, in der die "Form der öffentlichen Bekanntmachung" festzulegen ist, muss nicht bestimmen, von welcher gesetzlich zugelassenen Variante für die öffentliche Bekanntmachung (Amtsblatt oder Zeitung) die Gemeinde Gebrauch macht.

Es reicht aus, dass das Amtsblatt oder die Zeitung namentlich bezeichnet ist und dass die Anforderungen an eine der Varianten erfüllt sind. Entscheidend ist, dass der Bürger zuverlässig auf das richtige Publikationsorgan geführt wird.

2. Zu den Anforderungen an die Angabe der Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 ThürBekVO).

3. Zur Auslegung widersprüchlicher Regelungen über die persönliche Beitragspflicht und zur Heilung einer mutmaßlich teilnichtigen Satzung.

4. Ein gewerblich genutztes Anliegergrundstück hat aus der Inanspruchnahmemöglichkeit einer öffentlichen Straße auch dann einen größeren Vorteil und kann mit einem Artzuschlag veranlagt werden, wenn es sich bei der abzurechnenden Maßnahme um die Nebenanlagen einer Bundesstraße handelt. Es liegt grundsätzlich im weiten Ermessen der Gemeinde zu bestimmen, wie sie den größeren Vorteil der Inanspruchnahmemöglichkeit für gewerblich genutzte Grundstücke bei der Beitragsbemessung angemessen berücksichtigt.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 4 UE 981/99 vom 13.09.2002

1. Die Bebauung eines Grundstücks mit einem Wohnhaus als sog. Hinterlandbebauung kann sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, wenn dort bereits ein Schulerweiterungsgebäude vorhanden ist, das den Wegfall einer früher vorhandenen faktischen hinteren Baugrenze zur Folge hat.

2. Ein Schulgebäude, das im Wesentlichen von Wohngebäuden umgeben ist, stellt keinen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB auszusondernden Fremdkörper dar.

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