1. Die Bekanntmachungsregelung einer Hauptsatzung, in der die "Form der öffentlichen Bekanntmachung" festzulegen ist, muss nicht bestimmen, von welcher gesetzlich zugelassenen Variante für die öffentliche Bekanntmachung (Amtsblatt oder Zeitung) die Gemeinde Gebrauch macht.
Es reicht aus, dass das Amtsblatt oder die Zeitung namentlich bezeichnet ist und dass die Anforderungen an eine der Varianten erfüllt sind. Entscheidend ist, dass der Bürger zuverlässig auf das richtige Publikationsorgan geführt wird.
2. Zu den Anforderungen an die Angabe der Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 ThürBekVO).
3. Zur Auslegung widersprüchlicher Regelungen über die persönliche Beitragspflicht und zur Heilung einer mutmaßlich teilnichtigen Satzung.
4. Ein gewerblich genutztes Anliegergrundstück hat aus der Inanspruchnahmemöglichkeit einer öffentlichen Straße auch dann einen größeren Vorteil und kann mit einem Artzuschlag veranlagt werden, wenn es sich bei der abzurechnenden Maßnahme um die Nebenanlagen einer Bundesstraße handelt. Es liegt grundsätzlich im weiten Ermessen der Gemeinde zu bestimmen, wie sie den größeren Vorteil der Inanspruchnahmemöglichkeit für gewerblich genutzte Grundstücke bei der Beitragsbemessung angemessen berücksichtigt.
1. Die Bebauung eines Grundstücks mit einem Wohnhaus als sog. Hinterlandbebauung kann sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, wenn dort bereits ein Schulerweiterungsgebäude vorhanden ist, das den Wegfall einer früher vorhandenen faktischen hinteren Baugrenze zur Folge hat.
2. Ein Schulgebäude, das im Wesentlichen von Wohngebäuden umgeben ist, stellt keinen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB auszusondernden Fremdkörper dar.