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Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 11 Verg 4/07 vom 07.08.2007

Rechtsgebiete:GWB, VOB/A
Schlagworte:Vergabe, Bieter, Antragsbefugnis, Rügeobliegenheit, Rüge, Obliegenheit, Transparenz, Gleichbehandlung, Angebot, Nebenangebot, Sondervorschlag, Vorschlag
Stichwort:Nebenangebot
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 11 Verg 4/07



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 11 Verg 3/07 vom 07.08.2007

Rechtsgebiete:GWB, VOB/A
Schlagworte:Vergabe, Bieter, Antragsbefugnis, Rügeobliegenheit, Rüge, Obliegenheit, Transparenz, Gleichbehandlung, Angebot, Nebenangebot, Sondervorschlag, Vorschlag
Stichwort:Nebenangebot
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 11 Verg 3/07

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 3 U 14/05 vom 18.04.2006

Rechtsgebiete:HOAI
Schlagworte:Grundleistung, Möblierung, Nebenangebot
Stichwort:Nebenangebot
Leitsatz:Im Rahmen seiner Grundleistungen muss sich der Architekt auch mit den Vorstellungen des Bauherrn zur losen Möblierung befassen, wenn er das Raumprogramm zeichnerisch umsetzt. Ein Zuschlag wird ohne gesonderten Auftrag zur Planung oder Beschaffung der Möbel selbst dann nicht verdient, wenn die Räumlichkeiten - wie hier im Falle einer Klinik - eine individuelle Möblierung erfordern.

Als Grundleistung der Phase 7 nach § 15 HOAI muss der Architekt auch ein im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung abgegebenes Nebenangebot ohne gesonderte Abrechnungsmöglichkeit prüfen und werten. Die Wertung schließt die Feststellung ein, ob der Unternehmer in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht auskömmlich in der Lage sein wird, die Leistung zu diesem Preis ordentlich zu erbringen.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 3 U 14/05

OLG-CELLE – Urteil, 14 U 25/05 vom 23.06.2005

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Nebenangebot
Stichwort:Nebenangebot
Leitsatz:Wird in einem Nebenangebot, auf das der Zuschlag erteilt wird, statt der im Leistungsverzeichnis des Hauptangebots vorgesehenen Herstellung einer neuen Asphalttragschicht unter Mitverwendung von Asphaltgranulat bis max. 30 % eine Beimischung von 70 % angeboten, wobei das Asphaltgranulat ausschließlich aus den Trag und Bindeschichten der alten, aufzubrechenden Fahrbahn gewonnen werden sollte und den Vertragsparteien die Qualität des Altasphalts nicht bekannt war, und stellt sich später während der Bauausführung heraus, dass das Ausbaumaterial nur wie im Hauptangebot vorgesehen zu verwenden ist, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Zahlung der Mehrkosten zu, die sich aus dem Leistungsverzeichnis zum Hauptangebot ergeben. Denn in diesem Fall durfte der Auftraggeber das Angebot nur so verstehen, dass der Auftragnehmer das Asphaltgranulat der alten Fahrbahn (lediglich) so weit wie tatsächlich möglich wiederverwenden wollte, um so den im Leistungsverzeichnis des Hauptangebots angebotenen Einheitspreis zu reduzieren.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 14 U 25/05


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