1. Bei aufziehenden Nebelschwaden muss der Vorfahrtsberechtigte bei Annäherung an einen Kreuzungsbereich seine Geschwindigkeit ggf. bis unter 50 km/h herabsetzen.
2. Zahlungen des Haftpflichtversicherers stellen bei unerkannten Einwendungen gegen den Haftungsgrund kein deklaratorisches Anerkenntnis dar.